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Entscheid

E-5147/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

19. September 2013Deutsch31 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Deutschland (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. August 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

1.

der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),

-- 7 of 15 --

E-5147/2013 Seite 8 dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, dass bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c–e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin-II-Verordnung), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8–13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17–19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, -- 8 of 15 -E-5147/2013 Seite 9 dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass das BFM am 10. Juli 2013 ein Übernahmegesuch an die deutschen Behörden richtete, welchem diese am 12. Juli 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung explizit zustimmten, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen und Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass der Beschwerdeführer zwar vorträgt, er sei nach seinem Aufenthalt in Deutschland am 6. Mai 2013 ins Heimatland zurückgekehrt, sei am -- 9 of 15 -E-5147/2013 Seite 10 Flughafen in Lomé festgenommen und in ein Militärcamp geführt worden, wobei man ihm regimekritische Tätigkeiten vorgeworfen habe, dass er zufällig im Miltärcamp auf einen Soldaten gestossen sei, welcher sich als alter "Collège"-Bekannter erwiesen habe und welcher insbesondere dafür gesorgt habe, dass seine Gefängniszelle am Tag nach seiner Inhaftierung offen gestanden sei, dass diese Schilderungen reichlich abenteuerlich anmuten, nicht realistisch erscheinen und der Beschwerdeführer zu diesem Sachvortrag keinerlei Beweismittel eingereicht hat, weshalb die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland nach seinem Aufenthalt im Dublin-Staat Deutschland – welche gegebenenfalls zum Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands geführt hätte – nicht geglaubt werden kann, dass der Antrag in der Beschwerde (Beschwerde S. 4), es sei zur Beibringung von Beweismitteln betreffend die Rückkehr nach Lomé eine Frist einzuräumen, gänzlich vage und unbestimmt bleibt, indem der Beschwerdeführer einzig die Einreichung von "tout document plausible qui doit prouver mon retour au Togo" in Aussicht stellt, und aus diesem Grund abzuweisen ist, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, nachdem sie darüber in Kenntnis gesetzt worden waren, dass der Beschwerdeführer eine Ausreise von Deutschland ins Heimatland geltend gemacht hat, dass der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs – er wolle angesichts seines Alters und seiner Sprachkenntnisse nicht nach Deutschland überstellt werden – ebenfalls nicht geeignet ist, die Zuständigkeit Deutschlands in Frage zu stellen, dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 33 FK) und (kraft ihrer EMRK-Mitgliedschaft) des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots gemäss der Praxis zu Art. 3 EMRK beachten, dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitglied-- 10 of 15 -E-5147/2013 Seite 11 staat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung nur umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, es bestehe für sie bei einer Überstellung in den zuständigen Staat die reale Gefahr ("real risk") eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat von der Prämisse ausgegangen wird, dieser komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2), dass die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung bedarf (vgl. dahingehend FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu be-- 11 of 15 -E-5147/2013 Seite 12 rufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen, dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]), dass Deutschland unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen sowie zudem davon ausgegangen werden kann, dass Deutschland grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet, dass auch nicht davon auszugehen ist, Deutschland würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen, dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rücküberstellung nach Deutschland der Zugang zu einem fairen Asylverfahren verwehrt, und er würde damit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die deutschen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft, dass die deutschen Behörden (Regierungspräsidium in D._______) in ihrem Schreiben an das BFM vom 22. August 2013 ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag an das BAMF Karlsruhe richten kann, dass aufgrund der medizinischen Abklärungen des BFM bei den deutschen Behörden im Zusammenhang mit der (…)-Erkrankung des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass die in der Schweiz begonnene, notwendige Behandlung in Deutschland gewährleistet ist und ohne Unterbruch dort fortgesetzt werden kann, -- 12 of 15 -E-5147/2013 Seite 13 dass unter diesen Umständen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten, dass es ihm im Übrigen offen stehen würde, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen deutschen Justizbehörden vorzutragen, dies entweder unter Beiziehung einer eigens besorgten Rechtsvertretung oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Deutschland, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er Behelligungen seitens togolesischer Agenten befürchtet, keine stichhaltige Grundlage für einen Selbsteintritt bilden, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden polizeilichen Apparat ist, welcher als schutzwillig und schutzfähig gilt, weshalb sich der Beschwerdeführer bei Furcht vor Übergriffen Dritter an die zuständigen Stellen wenden könnte, dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstehen, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf geltend machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits -- 13 of 15 -E-5147/2013 Seite 14 Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die mit Telefax vom 17. September 2013 angeordneten vorsorglichen Massnahmen (Aussetzung des Vollzuges) mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache dahinfallen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind, weil sich die Beschwerdevorbringen als aussichtlos erweisen, dass daher auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5147/2013 Seite 8 dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird, dass bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c–e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin-II-Verordnung), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8–13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17–19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, -- 8 of 15 -E-5147/2013 Seite 9 dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass das BFM am 10. Juli 2013 ein Übernahmegesuch an die deutschen Behörden richtete, welchem diese am 12. Juli 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung explizit zustimmten, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen und Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass der Beschwerdeführer zwar vorträgt, er sei nach seinem Aufenthalt in Deutschland am 6. Mai 2013 ins Heimatland zurückgekehrt, sei am -- 9 of 15 -E-5147/2013 Seite 10 Flughafen in Lomé festgenommen und in ein Militärcamp geführt worden, wobei man ihm regimekritische Tätigkeiten vorgeworfen habe, dass er zufällig im Miltärcamp auf einen Soldaten gestossen sei, welcher sich als alter "Collège"-Bekannter erwiesen habe und welcher insbesondere dafür gesorgt habe, dass seine Gefängniszelle am Tag nach seiner Inhaftierung offen gestanden sei, dass diese Schilderungen reichlich abenteuerlich anmuten, nicht realistisch erscheinen und der Beschwerdeführer zu diesem Sachvortrag keinerlei Beweismittel eingereicht hat, weshalb die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland nach seinem Aufenthalt im Dublin-Staat Deutschland – welche gegebenenfalls zum Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands geführt hätte – nicht geglaubt werden kann, dass der Antrag in der Beschwerde (Beschwerde S. 4), es sei zur Beibringung von Beweismitteln betreffend die Rückkehr nach Lomé eine Frist einzuräumen, gänzlich vage und unbestimmt bleibt, indem der Beschwerdeführer einzig die Einreichung von "tout document plausible qui doit prouver mon retour au Togo" in Aussicht stellt, und aus diesem Grund abzuweisen ist, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, nachdem sie darüber in Kenntnis gesetzt worden waren, dass der Beschwerdeführer eine Ausreise von Deutschland ins Heimatland geltend gemacht hat, dass der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs – er wolle angesichts seines Alters und seiner Sprachkenntnisse nicht nach Deutschland überstellt werden – ebenfalls nicht geeignet ist, die Zuständigkeit Deutschlands in Frage zu stellen, dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 33 FK) und (kraft ihrer EMRK-Mitgliedschaft) des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots gemäss der Praxis zu Art. 3 EMRK beachten, dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitglied-- 10 of 15 -E-5147/2013 Seite 11 staat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung nur umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, es bestehe für sie bei einer Überstellung in den zuständigen Staat die reale Gefahr ("real risk") eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat von der Prämisse ausgegangen wird, dieser komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2), dass die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung bedarf (vgl. dahingehend FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu be-- 11 of 15 -E-5147/2013 Seite 12 rufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen, dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]), dass Deutschland unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen sowie zudem davon ausgegangen werden kann, dass Deutschland grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet, dass auch nicht davon auszugehen ist, Deutschland würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie verstossen, dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rücküberstellung nach Deutschland der Zugang zu einem fairen Asylverfahren verwehrt, und er würde damit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die deutschen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft, dass die deutschen Behörden (Regierungspräsidium in D._______) in ihrem Schreiben an das BFM vom 22. August 2013 ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag an das BAMF Karlsruhe richten kann, dass aufgrund der medizinischen Abklärungen des BFM bei den deutschen Behörden im Zusammenhang mit der (…)-Erkrankung des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass die in der Schweiz begonnene, notwendige Behandlung in Deutschland gewährleistet ist und ohne Unterbruch dort fortgesetzt werden kann, -- 12 of 15 -E-5147/2013 Seite 13 dass unter diesen Umständen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten, dass es ihm im Übrigen offen stehen würde, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen deutschen Justizbehörden vorzutragen, dies entweder unter Beiziehung einer eigens besorgten Rechtsvertretung oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Deutschland, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er Behelligungen seitens togolesischer Agenten befürchtet, keine stichhaltige Grundlage für einen Selbsteintritt bilden, dass Deutschland ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden polizeilichen Apparat ist, welcher als schutzwillig und schutzfähig gilt, weshalb sich der Beschwerdeführer bei Furcht vor Übergriffen Dritter an die zuständigen Stellen wenden könnte, dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstehen, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf geltend machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits -- 13 of 15 -E-5147/2013 Seite 14 Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die mit Telefax vom 17. September 2013 angeordneten vorsorglichen Massnahmen (Aussetzung des Vollzuges) mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache dahinfallen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind, weil sich die Beschwerdevorbringen als aussichtlos erweisen, dass daher auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-5147/2013 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:

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