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Entscheid

E-5150/2025

Asyl und Wegweisung

10. Juni 2026Deutsch24 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Jun... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ihr wurden am Tag darauf im Bundesasylzentrum B._______ eine eritreische Identitätskarte sowie zwei Dokumente betreffend ein Asylverfahren in Uganda abgenommen.

B.

B.a Am 24. Juni 2024 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). B.b Das SEM ersuchte am 26. Juni 2024 Italien um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Da das Aufnahmeersuchen seitens der italienischen Behörden unbeantwortet blieb, teilte das SEM am 30. August 2024 dem Dublin-Office Italien mit, dass Italien am 27. August 2024 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden sei. B.c Mit Verfügung vom 29. August 2024 (eröffnet am 4. September 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.d Da die Frist zur Überstellung nach Italien am 27. Februar 2025 ablief, verfügte das SEM am 28. Februar 2025 die Wiederaufnahme des Asylverfahrens und wies die Beschwerdeführerin dem Kanton Graubünden zu.

C.

Am 31. März 2025 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu den Asylgründen. Die Rechtsvertretung reichte an der Anhörung eine

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E-5150/2025 Seite 3 Kopie einer E-Mail, (…), ein. Die Beschwerdeführerin machte an der Anhörung im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige und in Asmara, Eritrea, geboren worden, wo sie aufgewachsen sei und bis zur Hälfte der sechsten Klasse die Schule besucht habe. In ihrem sechzehnten Lebensjahr sei sie im Rahmen einer arrangierten Ehe verheiratet worden und gleich nach der Eheschliessung mit ihrem Ehemann nach Äthiopien gezogen. 1998 sei sie aus Äthiopien nach Eritrea abgeschoben worden. Ihr Ehemann sei 2011 verstorben. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, ihre Tochter sei während zwei Monaten von den Behörden festgehalten und aus einem ihr unbekannten Grund wieder freigelassen worden. Danach habe man ihre Tochter erneut festnehmen wollen. Zwei bewaffnete Soldaten und zwei in Zivil gekleidete Personen hätten ihre Tochter zu Hause gesucht, wobei einer davon der Vorgesetzte der Tochter gewesen sei. Ihre Tochter habe sich zu diesem Zeitpunkt bei den Nachbarn befunden. Sie (die Beschwerdeführerin) habe ein Kind zu ebendiesen Nachbarn geschickt, um ihre Tochter zu warnen und um ihr mitzuteilen, dass sie nicht mehr nach Hause kommen solle. Die Soldaten hätten ihr gesagt, ihre Tochter werde gesucht und habe keine Chance, die Flucht zu ergreifen; das gemeinsame Handy von Mutter und Tochter werde abgehört. Sie (die Beschwerdeführerin) habe dann ihre Schwester gebeten, die Ausreise der Tochter zu organisieren. Am Tag darauf seien zwei bewaffnete Soldaten zu ihr gekommen und hätten das Haus während einer Woche beschattet. Sie sei dann am Sonntag in die Kirche gegangen und ihre Tochter habe sie angerufen und ihr gesagt, dass sie im Sudan angekommen sei. Sie habe der Tochter gesagt, dass sie sie nicht mehr anrufen solle, weil der Anruf abgehört werde. Nach ihrer Rückkehr von der Kirche sei sie von Soldaten überrascht und abgeführt worden. Dies sei eine Woche nach der Ausreise ihrer Tochter geschehen. Sie sei von 2011 bis 2022 in Eritrea in Haft gewesen, wobei sie zwei Jahre und sechs Monate im Gefängnis C._______ verbracht habe, dann zum Areal D._______ verlegt worden sei, wo sie die übrige Zeit verbracht habe. Der Grund der Inhaftierung sei gewesen, dass man ihre Tochter habe festnehmen wollen und an ihrer Stelle sie (die Beschwerdeführerin) inhaftiert habe. Mithilfe ihres Neffen, der im Rahmen seines Militärdienstes nach D._______ verlegt worden sei – und der sie dort zufällig entdeckt habe – sei ihr im August 2022 die Flucht aus D._______ gelungen. Sie habe sich nach ihrer Flucht aus der Haft in den Sudan abgesetzt. Anschliessend sei sie drei oder vier Monate in Uganda gewesen und dann nach Addis Abeba gereist. In Addis Abeba habe sie sich zwei Monate aufgehalten und sei -- 3 of 15 -E-5150/2025 Seite 4 danach nach Eritrea zurückgereist. Zwischen August 2023 und Ende 2023 habe sie sich in Eritrea versteckt aufgehalten und ihre Ausreise organisiert. Ende 2023 sei sie dann mit ihrem originalen eritreischen Reisepass, der ein Ausreisevisum beinhaltete, legal über den Flughafen von Asmara aus Eritrea ausgereist. Sie befürchte, sich bei einer Rückkehr nach Eritrea dort nicht frei aufhalten zu können. Sie müsse in Eritrea mit dem Tod rechnen.

D.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und konfrontierte sie damit, dass sie versucht habe, ihre familiären Verhältnisse und die wahren Ausreiseumstände zu verschleiern. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung vom 31. März 2025 angegeben, sie habe weder gewusst, wann der für die Ausreise verwendete Pass ausgestellt worden sei, noch, welche ausländische Behörde sie für die Beantragung des Schengenvisums in Asmara aufgesucht habe. Zudem habe sie im Dublin-Gespräch vorgetragen, sie habe nicht gewusst, in welches europäische Land sie zuerst geflogen sei. Sie habe es so dargestellt, als ob sie keinerlei Informationen zu den Ausreisemodalitäten aus Eritrea, zur Visumsbeschaffung für den Schengen-Raum und zu in Europa wohnhaften nahen Verwandten besessen habe. Unter Berücksichtigung der Visumsunterlagen, welche die Beschwerdeführerin selbst bei der italienischen Vertretung in Asmara eingereicht habe, sei dies als unglaubhaft zu werten. Aus den Visumsunterlagen der italienischen Botschaft in Asmara gehe hervor, dass eine Frau namens E._______ und deren Ehemann F._______ sich für die Ausstellung des Visums gegenüber den italienischen Behörden verbürgt hätten (Proof of Sponsorship and/or Private Accomodation). Es sei als Ausreisegrund ein Besuch bei der Familie vermerkt gewesen und die beiden Personen hätten sich bereit erklärt, die Beschwerdeführerin bei sich in Italien wohnen zu lassen.

E.

Die Rechtsvertretung nahm dazu mit Schreiben vom 3. Juni 2025 wie folgt Stellung: Die Beschwerdeführerin habe nicht die Absicht gehabt, ihre Schwester in Italien zu besuchen, sondern habe einzig das Ziel verfolgt, ihre Tochter zu finden. Die Beschwerdeführerin habe durchaus mit Unterlagen hantiert, sie habe sich jedoch nicht näher mit deren Inhalt auseinandergesetzt. Es entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin, wo welche Unterlagen eingereicht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht die Absicht, etwas zu verschleiern – sie sei bezüglich vieler Details einfach unwissend.

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F.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 (eröffnet am 13. Juni 2026) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

G.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juli 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

H.

Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

I.

Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 5. September 2025 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 22. September 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten

J.

Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss am 12. September 2025 ein.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

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E-5150/2025 Seite 6 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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4.2

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1

Das SEM begründete die angefochtene Verfügung zum einen damit, dass die Vorbingen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Es sei unglaubhaft, dass sie keinerlei Informationen zu ihren eigenen Ausreisemodalitäten aus Eritrea, zur Visums-Beschaffung für den Schengen-Raum und zu in Europa wohnhaften nahen Verwandten gehabt habe. Dass sie überhaupt nichts zum Ankunftsland in Europa gewusst habe und nicht ihre Schwester dort habe aufsuchen wollen, könne ihr ebenfalls nicht geglaubt werden. Weiter sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin unter Begleitung von ihr nicht bekannten Drittpersonen mehrere Monate durch verschiedene europäische Länder geirrt sei und nach ihrer Tochter gesucht habe. Das SEM gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Reisepass und die darin festgehaltenen Informationen zu ihren Reisetätigkeiten und dem eritreischen Ausreisevisum diesem bewusst vorenthalte. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin nicht genau erklären können, wie es ihr unter der strengen Ausstellungspraxis für Pässe in Eritrea überhaupt möglich gewesen sein soll, sich nur zwei Monate nach ihrer Flucht aus der vermeintlichen behördlich angeordneten Zwangsarbeit einen originalen eritreischen Pass ausstellen zu lassen und anschliessend an ein – ebenfalls nur äusserst schwer erhältliches – Ausreisevisum zu gelangen. Auch sei es als realitätsfern zu bezeichnen, dass sie aus der jahrelangen Haft plötzlich so einfach habe entkommen können, weil per Zufall ein Neffe von ihr am gleichen Ort stationiert worden sei. Der freie Bericht zu den Asylgründen, die Schilderungen zur Inhaftierung und zur jahrzehntelangen Haft beziehungsweise Zwangsarbeit, die Beschreibung der Festnahme und die Zeit im Gefängnis C._______ seien sehr knapp und unpersönlich ausgefallen. Zudem habe die Tochter der Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung im Februar 2013 die Geschehnisse, welche unmittelbar zur Ausreise der Tochter geführt hätten, markant anders dargelegt als die Beschwerdeführerin.

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E-5150/2025 Seite 8 Zum anderen begründete das SEM die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Da es der Beschwerdeführerin problemlos möglich gewesen sei, unter Verwendung ihres eigenen Reisepasses und des notwendigen Ausreisevisums Eritrea legal über den Flughafen von Asmara zu verlassen, lasse dies eindeutig auf das Fehlen einer gezielten und intensiven staatlichen Verfolgung durch die eritreischen Behörden schliessen. Es seien in den Akten keine glaubhaften Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige oder oppositionelle Person erscheinen lassen könnten. Die vorhandene Aktenlage lasse nicht auf eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung schliessen.

5.2

In ihrer Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie an der Anhörung vergessen habe zu erwähnen, dass ihre Tochter ihr damals von einem Gespräch mit ihrem Vorgesetzten erzählt habe und dass dieser sie vor einer erneuten Verhaftung gewarnt habe. Sie sei während ihrer Zeit im Gefängnis von C._______ dreimal gefragt worden, wo ihre Tochter sei. Sie habe dies in der Anhörung nicht erwähnt, weil für sie klar gewesen sei, warum sie im Gefängnis gewesen sei. Das SEM habe ignoriert, dass sowohl ein Reisepass als auch ein Visum online beantragt werden könnten, sodass nur zur Unterschrift, Abnahme von Fingerabdrücken und zur Fotoaufnahme eine persönliche Anwesenheit bei der zuständigen Behörde erforderlich sei. Ihre Schwester müsse mit Hilfe weiterer Personen nach ihrer Rückkehr nach Eritrea im Jahr 2023 die zuständigen Behörden durch Zahlung hoher Geldsummen bestochen haben, um für sie einen Reisepass mit einem Ausstellungsdatum aus dem Jahr 2022 zu besorgen. Dass der Reisepass als Ausstellungsdatum den (…) 2022 aufweise, sei Zufall. Zudem habe ihre Schwester offenbar ebenfalls zu diesem Zeitpunkt durch Bestechung von Bankangestellten ein Dokument der Commercial Bank of Eritrea mit dem Datum (…) 2022 ausstellen lassen – dies sei eine Rückdatierung. Ihre Schwester Ab. müsse am 6. Oktober 2023 zusammen mit ihrer Schwester As. (die, wie sie jetzt erfahren habe, in Italien lebe) sowie weiteren Gehilfen, erfolgreich mit diesem Reisepass und dem Bankdokument ein Schengen-Visum für sie beantragt haben. Die Anhörung beim SEM habe gerade einmal zweidreiviertel Stunden gedauert und in einer solch kurzen Zeit sei eine korrekte Feststellung des Sachverhalts kaum möglich, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – noch wichtige Punkte unklar geblieben seien.

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6.

6.1

Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Anhörung habe lediglich zweidreiviertel Stunden gedauert, und es sei nicht möglich gewesen, in dieser Zeit den Sachverhalt vollständig zu erstellen, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass die Anhörung zeitlich kompakt ausfiel, ist allein auf das knappe Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Die behördliche Abklärungspflicht findet ihre Grenze an der prozessualen Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht der Parteien; es ist nicht Aufgabe der Behörde, nach hypothetischen Sachverhaltselementen zu forschen. Der Vorwurf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich daher als unbegründet.

6.2

Die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden. So weist das SEM zu Recht darauf hin, dass der freie Bericht zu den Asylgründen in der Anhörung äusserst knapp ausgefallen ist (vgl. SEM-act. […]-[nachfolgend: SEM act. ]-32/16, F78-79). Ihre Asylgründe schildert sie lediglich in sechs Sätzen. Die Erklärung in der Beschwerde, ihr sei nach ihrer Ankunft im Bundesasylzentrum von anderen Asylsuchenden geraten worden, sich bei der Anhörung kurz zu fassen und nicht zu viele Details zu erzählen, da ihre Geschichte sonst als unglaubwürdig abgetan würde, vermag die Knappheit der freien Rede nicht glaubhaft zu erklären. Dies umso weniger, als sie explizit in der Anhörung aufgefordert wurde, möglichst detaillierte Angaben zu machen und ausführlich zu schildern, wie es dazu gekommen sei, dass sie ihr Herkunftsland verlassen habe (vgl. SEM act. 32/16, F78). Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2024 bis zum 31. März 2025 rechtlich vertreten. Es wäre an ihr gewesen, das richtige Aussageverhalten im Vorfeld mit ihrer Rechtsvertretung abzusprechen und sich über die prozessualen Pflichten aufklären zu lassen. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die Beschwerdeführerin sei während ihrer Zeit im Gefängnis von C._______ dreimal gefragt worden, wo ihre Tochter sei, steht im Widerspruch zu ihrer Angabe in der Anhörung, sie sei nach der Inhaftierung nie nach ihrer Tochter gefragt worden (vgl. SEM act. 32/16, F116), und muss deshalb als nachgeschoben betrachtet werden. Weiter ist unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nichts davon gewusst haben soll, dass ihre in Italien lebende Schwester sich für sie bei den italienischen Behörden verbürgt hat. Von diesem Umstand hätte sie immerhin von ihrer in Eritrea lebenden Schwester erfahren müssen, mit der sie in Kontakt stand. Es ist weiter lebensfremd anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nach jahrelanger Haft nur ein Jahr nach ihrer Ausreise -- 9 of 15 -E-5150/2025 Seite 10 nach Eritrea zurückkehrt, sich dort einen Reisepass ausstellen lässt und über den Flughafen von Asmara regulär ausreist, obwohl ihr – wie an der Anhörung behauptet (vgl. SEM act. 32/16, F126) – bei einer Rückkehr nach Eritrea der Tod drohen soll. Die Erklärung hinsichtlich der Ausstellungsdaten des Reisepasses und des Dokuments der Commercial Bank of Eritrea, dass diese rückdatiert wurden, vermag nicht zu überzeugen. Es ist kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb diese Dokumente nicht mit dem effektiven Ausstellungsdatum versehen wurden. Auch die Beschwerdeschrift nennt keinen Grund für die angebliche Rückdatierung. Gegen die Behauptung einer angeblichen Rückdatierung spricht auch, dass der Reisepass und das Dokument der Commercial Bank of Eritrea zeitlich nahe Ausstellungsdaten aufweisen – nämlich den (…) 2022 und den (…) Oktober 2022 – was für die Tatsache spricht, dass beide Dokumente im Hinblick auf ein künftiges Visumsgesuch beantragt und ausgestellt wurden. Zudem führte die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2025 (vgl. vgl. SEM act-43/3, S. 2) aus, die Beschwerdeführerin habe nicht die Absicht gehabt, ihre Schwester zu besuchen, sondern habe einzig das Ziel verfolgt, ihre Tochter zu finden – was wiederum bedeutet, dass das einzige Ziel nicht die Flucht vor der behaupteten Verfolgung durch die eritreischen Behörden war, sondern das Auffinden der Tochter. Darüber hinaus ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, wohin sie von Addis Abeba aus geflogen sei und wo sie sich anschliessend einen Monat lang aufgehalten habe, lebensfremd ist.

6.3

Um die in der Verfügung 11. Juni 2025 erwähnten Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Bezug auf die Asylgründe der Tochter beurteilen zu können, hat das Gericht von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) die Akten der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Tochter S.S. (N […]) beigezogen. In Ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Februar 2013 beantwortet die Tochter die Frage, ob ihre Mutter noch am selben Ort in G._______ wohne, mit Ja. Sie sagte somit nicht, dass sie den Wohnort der Mutter nicht kenne oder dass sie sich – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – in Haft befinde, sondern explizit, dass ihre Mutter immer noch dort wohne. Dies widerspricht der Schilderung der Beschwerdeführerin, sie habe sich von 2011 bis 2022 durchgängig in Haft befunden (vgl. SEM act. 32/16, F33). Zudem ergibt sich aus den Aussagen der Tochter nicht, dass sie bei den Nachbarn gewesen sei und dass die Beschwerdeführerin ein Kind zu ihr geschickt habe, um sie zu warnen. Die Beschwerdeführerin erwähnt ihrerseits nicht, dass ihre Tochter nach deren Entlassung aus dem Gefängnis zweimal täglich Unterschrift habe leisten müssen. Es ist daher der Vorinstanz -- 10 of 15 -E-5150/2025 Seite 11 zuzustimmen, dass wesentliche Umstände der Verfolgung der Tochter durch die Beschwerdeführerin unerwähnt blieben und dass wesentliche – durch die Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse – von ihrer Tochter anders dargestellt wurden als von der Beschwerdeführerin, womit die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen als unglaubhaft zu werten sind.

6.4

Die Beschwerdeführerin bringt in der Anhörung vor, dass ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea der Tod drohe (vgl. SEM act. 32/16, F126), was heissen würde, dass die eritreischen Behörden ein erhebliches Interesse an der Verfolgung der Beschwerdeführerin hätten. Bestünde tatsächlich ein solches Interesse, wäre es spätestens am Flughafen von Asmara ein Leichtes für die eritreischen Behörden gewesen, der Beschwerdeführerin habhaft zu werden. Somit liegt bei der Beschwerdeführerin keine Furcht vor künftiger Verfolgung vor, die objektiv begründet wäre.

6.5

Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine bereits erlittene oder ihr künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

7.

7.1

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, -- 11 of 15 -E-5150/2025 Seite 12 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2

8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.

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E-5150/2025 Seite 13 Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 In Eritrea ist nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich die Lebensbedingungen in jüngerer Zeit in einigen Bereichen auch verbessert, indem sich namentlich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert haben. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte flächendeckende ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage in Eritrea kann aber in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17; Urteile des BVGer E-5380/2025 E. 8.3.2; E-620/2025 E. 8.3.3, je m.w.H.). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ist davon auszugehen, dass sie mit ihrer Schwester, welche in Asmara lebt, über ein Familienmitglied verfügt, das sie unterstützen kann und sie bereits vor ihrer Ausreise unterstützt hat.

8.3.3 Die Beschwerdeführerin äussert anlässlich der Anhörung, dass sie gesundheitliche Beeinträchtigungen habe, nämlich (…), (…), (…) und (…). Sie nehme derzeit jedoch keine Medikamente ein. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und -- 13 of 15 -E-5150/2025 Seite 14 lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Weder in den Akten der Vorinstanz finden sich medizinische Berichte, noch wurden solche der Beschwerdeschrift beigelegt. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei den an der Anhörung geschilderten Beschwerden um solche geringfügiger Art handelt, welche zudem keiner medikamentösen Behandlung bedürfen.

8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

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E-5150/2025 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Denis Petrović Versand:

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