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Entscheid

E-5200/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

26. September 2011Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

20.

Abs. 1 Bst. c DublinIIVO auf Italien übergegangen sei und keine Gründe vorlägen, die gegen die Wegweisung nach Italien sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Erteilung aufschiebender Wirkung der Beschwerde ersuchen liessen, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. September 2011 gemäss Art. 56 VwVG das BFM antragsgemäss anwies, den Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres auszusetzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des -- 4 of 9 -E5200/2011 Seite 5 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über prüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]

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E5200/2011 Seite 6 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens auf Grund der einschlägigen Staatsverträge (insbesondere DAA, DublinIIVO und DVO Dublin) feststeht, dass insbesondere das Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden, bei Inkrafttreten des DAA für die Schweiz am 12. Dezember 2008 sei das Asylverfahren in Italien möglicherweise bereits abgeschlossen gewesen, so dass gegebenenfalls aufgrund des Rückwirkungsverbotes das DAA nicht anwendbar sei, an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermag, zum einen weil dem Gericht keine Hinweise vorliegen, dass das Asylverfahren in Italien am 12. Dezember 2008 bereits abgeschlossen gewesen wäre, zum andern weil sich seit dem 12. Dezember 2008 weitere Tatsachen ereignet haben, die für die Zuständigkeit Italiens sprechen, insbesondere die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden durch Italien am 24. März 2011, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Pflicht Italiens aus Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO zur Übernahme der Beschwerdeführenden mit dem mehr als dreimonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden (zwischen dem 28. März 2011 und dem 29. Juli 2011) in der Schweiz nicht erloschen ist, dass sich Art. 16 Abs. 3 DublinIIVO, welcher in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang angeführt wird, gemäss seinem Wortlaut auf das Verlassen des gesamten "DublinRaumes" (die Mitgliedstaaten) und nicht auf das Verlassen des zuständigen DublinMitgliedstaates bezieht (vgl. dazu auch CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K18 und 20. zu Art. 16), dass sich Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 2 DublinIIVO auf das Aufnahmegesuch ("take charge") bezieht, während für das vorliegend zur Anwendung gelangende Gesuch um Wiederaufnahme ("take back") keine Frist vorgesehen ist, dass die Beschwerdeführenden nach Italien ausreisen können, welches für die Prüfung ihres Asylantrags, allenfalls ihrer Beschwerde, zuständig ist, -- 6 of 9 -E5200/2011 Seite 7 dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 DublinII VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass die Beschwerdeführenden keine Gefahr der Rückschiebung geltend machen, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist (zur Frage der Prüfung individueller Wegweisungsvollzugshindernisse vgl. BVGE 2010/45 E.10.2), dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), -- 7 of 9 -E5200/2011 Seite 8 dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren gemäss obiger Erwägungen als aussichtslos erweisen, so dass – ungeachtet der mit der Fürsorgebestätigung vom 14. September 2011 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E5200/2011 Seite 6 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens auf Grund der einschlägigen Staatsverträge (insbesondere DAA, DublinIIVO und DVO Dublin) feststeht, dass insbesondere das Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden, bei Inkrafttreten des DAA für die Schweiz am 12. Dezember 2008 sei das Asylverfahren in Italien möglicherweise bereits abgeschlossen gewesen, so dass gegebenenfalls aufgrund des Rückwirkungsverbotes das DAA nicht anwendbar sei, an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermag, zum einen weil dem Gericht keine Hinweise vorliegen, dass das Asylverfahren in Italien am 12. Dezember 2008 bereits abgeschlossen gewesen wäre, zum andern weil sich seit dem 12. Dezember 2008 weitere Tatsachen ereignet haben, die für die Zuständigkeit Italiens sprechen, insbesondere die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden durch Italien am 24. März 2011, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Pflicht Italiens aus Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO zur Übernahme der Beschwerdeführenden mit dem mehr als dreimonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden (zwischen dem 28. März 2011 und dem 29. Juli 2011) in der Schweiz nicht erloschen ist, dass sich Art. 16 Abs. 3 DublinIIVO, welcher in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang angeführt wird, gemäss seinem Wortlaut auf das Verlassen des gesamten "DublinRaumes" (die Mitgliedstaaten) und nicht auf das Verlassen des zuständigen DublinMitgliedstaates bezieht (vgl. dazu auch CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K18 und 20. zu Art. 16), dass sich Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 2 DublinIIVO auf das Aufnahmegesuch ("take charge") bezieht, während für das vorliegend zur Anwendung gelangende Gesuch um Wiederaufnahme ("take back") keine Frist vorgesehen ist, dass die Beschwerdeführenden nach Italien ausreisen können, welches für die Prüfung ihres Asylantrags, allenfalls ihrer Beschwerde, zuständig ist, -- 6 of 9 -E5200/2011 Seite 7 dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 DublinII VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass die Beschwerdeführenden keine Gefahr der Rückschiebung geltend machen, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist (zur Frage der Prüfung individueller Wegweisungsvollzugshindernisse vgl. BVGE 2010/45 E.10.2), dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), -- 7 of 9 -E5200/2011 Seite 8 dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren gemäss obiger Erwägungen als aussichtslos erweisen, so dass – ungeachtet der mit der Fürsorgebestätigung vom 14. September 2011 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E5200/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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