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Entscheid

E-5239/2012

Asyl und Wegweisung

7. November 2012Deutsch12 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Sept... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

7.

ff. VGKE) die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und diese der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu vergüten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-5239/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-5239/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 6. September 2012 wird aufgehoben und die Sache dem BFM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen) zu entrichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:

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