Lexipedia

Entscheid

E-538/2013

Asyl und Wegweisung

26. Februar 2013Deutsch17 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Janu... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Januar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

f. und 12 f.) beziehungsweise davon sprach, er sei auf der Suche nach der Mutter gewesen (A13 S. 5), um dann in der Beschwerde im Gegensatz zu den ursprünglichen Aussagen zu behaupten, er habe selber in den nördlichen Regionen Nigerias gewohnt (vgl. Beschwerde S. 5) und habe keine Mutter respektive keine Eltern in Nigeria (Beschwerde S. 3), dass auch seine Angaben zu den Vorfällen vom 4. November 2011, zu den Umständen der Reise nach Spanien, zum Spitalaufenthalt in Spanien -- 6 of 12 -E-538/2013 Seite 7 und zur Reise in die Schweiz äusserst vage, widersprüchlich, lebensfremd und unrealistisch ausgefallen sind, und er auf spezifische Nachfragen nur mit weiteren vagen Antworten oder Ausflüchten reagiert hat, dass damit seine Vorbringen vollumfänglich unglaubhaft sind, dass indes die Arztberichte vom 11. und 19. Dezember 2012 und die drei Fotos belegen, dass der Beschwerdeführer Verbrennungen erlitten hat und multiple Narbenkontrakturen am ganzen Körper, eine Beugekontraktur des Kleinfingers rechts, eine kontrakte Narbe im Bereich der Achillessehne links mit dadurch bedingter leichter Spitzfussstellung und eine operative Korrektur im Bereich der linken Kniekehle aufweist, dass aufgrund der obigen Feststellungen jedoch offensichtlich ist, dass die Verbrennung und die anderen ärztlich erkannten körperlichen Besonderheiten andere Entstehungsgründe gehabt haben müssen als die vom Beschwerdeführer behaupteten, dass keine Anhaltspunkte in den Akten oder in den eingereichten Beweismitteln bestehen, wonach der Beschwerdeführer in Nigeria, einem riesigen Land, einer Bevölkerung von rund 150 Millionen und einem Anteil von Christen von rund 40%, aus religiösen Gründen verfolgt worden ist oder in der Zukunft eine solche Verfolgung befürchten muss, dass somit das Asylgesuch vom BFM zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung erlittener und mangels begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung abgelehnt worden ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Aufenthaltskanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die Wegweisung vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), -- 7 of 12 -E-538/2013 Seite 8 dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, d.h. sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass von der nigerianischen Nationalität des papierlosen Beschwerdeführers auszugehen ist, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass namentlich die ärztlichen Berichte keine Umstände aufzuzeigen vermögen, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten, da keine ganz aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten Praxis ersichtlich sind (vgl. EGMR, N. gegen Grossbritannien, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7), -- 8 of 12 -E-538/2013 Seite 9 dass der Beschwerdeführer mit seiner Äusserung, lieber in der Schweiz zu sterben als nach Nigeria zurückzukehren (Beschwerde S. 5), möglicherweise auf psychische Probleme hinweisen will, was aber vor dem Hintergrund der ärztlichen Berichte nicht geeignet ist, eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen Behandlung i.S. der EGMR-Praxis zu suizidalen Personen zu belegen, zumal keine akute Suizidalität vorliegt (vgl. Arztberichte vom 11. und 19. Dezember 2012) und es den mit der Rückführung beauftragten schweizerischen Behörden obliegen würde, einer allfälligen Suizidgefahr angemessen zu begegnen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Dragan et al. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Verfahren Nr. 33743/03, E. 1.2.a m.w.H.), dass sich somit eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Anbetracht der Nichteinreichung von Reisepapieren, der offensichtlich konstruierten Reisemodalitäten und der unglaubhaften Asylvorbringen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe zu seiner persönlichen individuellen Situation in Nigeria unkorrekte Angaben gemacht, um diese Bereiche möglichst unvorteilhaft erscheinen zu lassen, namentlich bezüglich seiner angeblichen Verwandt- und Bekanntschaften, der eigenen Wohngegend und -situation, seinen finanziellen Verhältnissen, seiner Ausbildung und seiner beruflichen Chancen, dass dessen mangelnde Kooperationsbereitschaft auch erkennbar ist an seiner anfänglichen (und später zurückgezogenen [A7 S. 3]) Behauptung seiner Unmündigkeit, und er nicht hat erklären wollen, weshalb er die deutsche Sprache zu verstehen in der Lage ist (A7 S. 10), dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch glaubhafte konkrete individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen lassen, und davon auszugehen ist, dass er über ein tragfähiges, soziales und intaktes Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfügt, -- 9 of 12 -E-538/2013 Seite 10 dass der mündige und berufstätig gewesene Beschwerdeführer sich in einem guten gesundheitlichen Allgemeinzustand befindet und die geringen Beeinträchtigungen (eingeschränkte Greiffunktion wegen Beugekontraktur des kleinen Fingers der rechten Hand und die leichte Spitzfussstellung) ihm die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland nicht erschweren werden, dass die Empfehlung des behandelnden Arzt in der Schweiz zu operativen Eingriffe zur Herstellung einer optimalen Beweglichkeit (Verbesserungen der Greiffunktion und der Gehfähigkeit) nichts daran ändert, sind doch die erkannten Einschränkungen zu gering, als dass sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berühren könnten, zumal in Nigeria gesundheitliche Einrichtungen mit Fachpersonal zur Verfügung stehen, dass damit keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit des Beschwerdeführers besteht, kein zwingender Grund für eine Behandlung in der Schweiz gegeben ist, nichts gegen eine Nachbehandlung der Verletzungsfolgen oder einen operativen Eingriff in Nigeria spricht und der Beschwerdeführer offenbar reise- und transportfähig ist, dass somit nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, und demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist, dass der im Formularteil der Beschwerdeschrift aufgeführte Antrag, das BFM sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden zu unterlassen und der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe zu informieren, mit der Urteilsfällung hinfällig wird und mangels Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auch nie Anlass für eine entsprechende vorsorgliche Massnahme bestanden hat, dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist -- 10 of 12 -E-538/2013 Seite 11 (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung beantragt, ohne allerdings seine Mittellosigkeit zu belegen und ohne den ihm beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihm unter den gleichen Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nötigenfalls Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt wird, dass das Beschwerdeverfahren als prozessual aussichtslos zu bezeichnen ist, womit es an einer der beiden Voraussetzungen fehlt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 11 of 12 --

E-538/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-538/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

-- 12 of 12 --