E-5385/2025
Asyl und Wegweisung
19. Mai 2026Deutsch9 min
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Jun... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung V E-5385/2025 U r t e i l v o m 1 9. M a i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Matthias Wühler. Parteien A.________, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2025 / N (…).
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E-5385/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 15. Februar 2024 vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. Art. 29 AsylG [SR 142.31]), dass er zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Reiseweg geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus der Provinz B._______, sei nach kurzem Aufenthalt in der Provinz C._______ von dort ausgereist und schliesslich am 15. Januar 2024 in die Schweiz eingereist, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen staatliche Verfolgung geltend machte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mehrere Dokumente der türkischen Justiz und ein anwaltliches Referenzschreiben zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juni 2025 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass er eventualiter beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und er sei in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass er subeventualiter beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen im Beschwerdeverfahren wiederum mehrere Dokumente der türkischen Justiz sowie ein anwaltliches Referenzschreiben zu den Akten reichte, dass er mit Eingabe vom 4. August 2025 eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten reichte, -- 2 of 8 -E-5385/2025 Seite 3 dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. August 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist ansetzte, welche dieser wahrte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, -- 3 of 8 -E-5385/2025 Seite 4 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand, dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, er wäre im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 20. Juni 2025 mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermag, womit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, der fundierten vorinstanzlichen Feststellung einer äusserst geringen Verurteilungswahrscheinlichkeit von weniger als 10% in den massgeblichen Deliktskategorien (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024, E 8.1, 8.4.4) etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass nämlich der Einwand des Beschwerdeführers, das SEM hätte die spezifische Situation weggewiesener Asylbewerber gesondert gewichten müssen, da diese dem Vernehmen nach einem grösseren Risiko ausgesetzt seien, nicht ausreichend substanziiert ist, dass die mit der Beschwerde vom 21. Juli 2025 zur Akte gereichten weiteren Dokumente der türkischen Strafjustiz kein flüchtlingsrechtlich beachtliches Strafverfahren belegen, dass nämlich aufgrund des von der Vorinstanz festgestellten ausgesprochen geringen bzw. nicht vorhandenen politischen Profils des Beschwerdeführers der Nachweis blosser prozessleitender Massnahmen sowie von Zwangsmassnahmen, die nur verfahrenssichernden Zwecken dienen, -- 4 of 8 -E-5385/2025 Seite 5 nicht genügt, um eine hinreichend wahrscheinliche und schwerwiegende staatliche Verfolgung darzulegen, dass sich bei dieser Sachlage die Abnahme weiterer Beweise über den Fortgang des Verfahrens mit der Dossier-Nr. (…), wie ein allfälliges Protokoll eines Fortsetzungstermins, als nicht entscheidwesentlich erweist, dass der Beschwerdeführer auch mit den weiteren allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2025 sowie im anwaltlichen Referenzschreiben vom (…) keine individuelle, über das allgemeine Mass hinausgehende Gefährdungslage substanziiert, dass sich bei dieser Sachlage eine Überprüfung der Echtheit der als Beweismittel eingereichten Dokumente erübrigt, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die vorinstanzliche Verfügung den Sachverhalt somit – insbesondere auch bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers – vollständig festgestellt und die Beweismittel ausreichend gewürdigt hat und auch die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist, womit der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das Gericht die mit der Beschwerde vom 21. Juli 2025 neu eingereichten Beweismittel aufgrund ihrer offensichtlichen Unerheblichkeit für den Ausgang des Verfahrens selbst gewürdigt hat, womit eine Rückweisung der Sache unterbleiben kann, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der -- 5 of 8 -E-5385/2025 Seite 6 Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art.
Erwägungen
33.
Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz mangels substanziierter Entgegnungen des Beschwerdeführers nichts hinzuzufügen ist, sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit aus ser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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E-5385/2025 Seite 7 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-5385/2025 Seite 7 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
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E-5385/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Wühler Versand:
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