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Entscheid

E-5443/2009

Asyl und Wegweisung

30. März 2011Deutsch16 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Jul... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

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Erwägungen

17.

Jahre und 5 Monate alt gewesen ist und die widersprüchlichen Angaben nicht von der Einschätzung des Beschwerdeführers abhängen, welche Vorbringen als zentral zu werten sind, dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM teilt, wonach der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, dass er objektiv begründete Furcht haben müsste, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaft bedroht zu sein, dass demnach die Berufung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe auf mögliche Folgen von familiären Ehrverletzungen und somit auf ernsthaft gefährdete Personengruppen im irakischen sozialen Kontext aufgrund drohenden Ehrenmordes unbehelflich und vorliegend nicht sachgerecht erscheint, dass bei dieser Aktenlage keine hinreichende Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach er in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein könnte, -- 6 of 12 -E-5443/2009 Seite 7 dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe aus den genannten Gründen nicht stichhaltig erscheinen, und auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom -- 7 of 12 -E-5443/2009 Seite 8 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Nordirak (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/4), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM im Ergebnis zu Recht zum Schluss kommt, im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass die Erwägungen des BFM somit auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesamt vorgenommene allgemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Sulaymaniya im Wesentlichen teilt, -- 8 of 12 -E-5443/2009 Seite 9 dass das Gericht zudem im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den vorgenannten Provinzen zum Schluss gekommen ist, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen (Erbil, Dohuk und Sulaymaniya) stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, dass die vorgenannten Kriterien der Voraussetzung eines zumutbaren Wegweisungsvollzuges jedoch weder abschliessend noch im ausschliesslichen Sinn zu verstehen sind, dass das Ziel dieser Rechtsprechung die soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft ist, und das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Grundsatzurteil auch ausführte, der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum hänge weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab (BVGE 2008/5 E.

7.5.8 S. 72), dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mosul) stammen, da die kurdischen Behörden ihnen aus der Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrechtzuerhalten, das Bleiberecht in diesen Provinzen allenfalls verweigern könnten, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft gemacht wurden oder ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Mehrheit in der Provinz Dohuk ein Bleiberecht verweigert würde, zumal er ursprünglich aus dieser Provinz stammt und dort geboren ist, -- 9 of 12 -E-5443/2009 Seite 10 dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen lassen würden, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er mit seinen in Dohuk lebenden Familienangehörigen ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz vorfinden wird, das ihm eine tragfähige Stütze bilden kann, dass auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer alleinstehend und ohne familiäre Verpflichtungen ist, dass in Beachtung der gesamten Umstände dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im kurdischen Nordirak (Dohuk) (wieder)einzugliedern, dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk unter diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nordirak schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), -- 10 of 12 -E-5443/2009 Seite 11 dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb darauf zurückgekommen werden müsste, dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

7.5.8 S. 72), dass ein Wegweisungsvollzug von Kurden fraglich erscheint, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk und Mosul) stammen, da die kurdischen Behörden ihnen aus der Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrechtzuerhalten, das Bleiberecht in diesen Provinzen allenfalls verweigern könnten, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs im Einzelfall zu prüfen bleibt (BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72), dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft gemacht wurden oder ersichtlich sind, wonach dem Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Mehrheit in der Provinz Dohuk ein Bleiberecht verweigert würde, zumal er ursprünglich aus dieser Provinz stammt und dort geboren ist, -- 9 of 12 -E-5443/2009 Seite 10 dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen lassen würden, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die nordirakische Provinz Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er mit seinen in Dohuk lebenden Familienangehörigen ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz vorfinden wird, das ihm eine tragfähige Stütze bilden kann, dass auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer alleinstehend und ohne familiäre Verpflichtungen ist, dass in Beachtung der gesamten Umstände dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im kurdischen Nordirak (Dohuk) (wieder)einzugliedern, dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Dohuk unter diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nordirak schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), -- 10 of 12 -E-5443/2009 Seite 11 dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und keine Gründe ersichtlich sind, weshalb darauf zurückgekommen werden müsste, dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

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E-5443/2009 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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