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Entscheid

E-5447/2011

Familienzusammenführung (Asyl)

7. November 2011Deutsch10 min

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM ... Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 2. September 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

4.

AsylG), dass die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt wurden und sich noch im Ausland befinden (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb es vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG als nicht erfüllt erachtet, -- 4 of 8 -E5447/2011 Seite 5 dass Art. 51 Abs. 4 AsylG praxisgemäss voraussetze, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied seiner Familie gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, und dass die Familienangehörigen durch die Flucht getrennt worden seien, dass den Akten zu entnehmen sei, dass es sich beim Sohn B._______ um ein Kind aus einer kurzen früheren Beziehung handle, welches bei seiner Mutter lebe, dass überdies keine Einwilligung der Mutter B._______s dafür vorliege, ihren Sohn künftig bei dessen Vater leben zu lassen, dass sodann eine Prüfung allfälliger eigener Asylgründe unterbleiben könne, da Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), welcher eine solche vorgängige Prüfung vorsehe, vorliegend nicht anwendbar sei, dass zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Gründe für die Verweigerung der Familienzusammenführung mit B._______ auf die praxiskonformen und überzeugenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass darin nachvollziehbar dargelegt wird, dass die Trennung des Beschwerdeführers von seinem Sohn B._______ laut Akten nicht durch die Flucht erfolgt ist und deshalb die in Art. 51 Abs. 4 AsylG erwähnte Grundvoraussetzung für eine flüchtlingsrechtliche Familienvereinigung nicht erfüllt ist, dass das im EVZ Basel erstellte Protokoll die Richtigkeit dieser Erwägung bestätigt (Akten BFM A8/9, S.3 f.), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen den protokollierten Aussagen geltend macht, er habe im EVZ einen ganz anderen Sachverhalt dargestellt, dass er nämlich angegeben habe, dass die leibliche Mutter den Sohn B._______ im Jahre 2006 dem Beschwerdeführer beziehungsweise der heutigen, seit 2005 religiös angetrauten Ehefrau gebracht habe, wo dieser fortan mit den ehelichen Kindern – diese sind in den Jahren (…) und (…) geboren – zusammengelebt habe, -- 5 of 8 -E5447/2011 Seite 6 dass angesichts der eindeutigen Aussagen im EVZProtokoll diese Version der Familienverhältnisse als klar nachgeschoben und damit unglaubhaft zu bezeichnen ist, sind dem EVZProtkoll doch keine Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen, die auf eine derartige Falscherfassung des vorgebrachten Sachverhaltes hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer die dortige Verständigung als gut bezeichnet hat (A8/9, S.7), dass somit festgestellt werden kann, dass das Gesuch um Einreise zwecks Familienzusammenführung hinsichtlich des Sohnes B._______ zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen worden ist, dass weder das eingereichte Schreiben des ehemaligen BFMDirektors noch der Umstand, dass sich B._______ angeblich inzwischen in den Sudan begeben habe, wo er auf eine Einreise warte, an dieser Auffassung etwas zu ändern vermag, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann hinsichtlich der Prüfung der eigenen Asylgründe von B._______ Art. 37 AsylV 1 ins Feld geführt hat, dass gemäss dieser Bestimmung die Prüfung des Einbezugs in die Flüchtligseigenschaft eines Elternteils gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG erst dann erfolgt, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylG festgestellt ist, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig erfüllt, dass die Vorinstanz die Anwendung dieser Verordnungsbestimmung mit der Begründung verneint hat, dass B._______ nicht zum davon betroffenen Personenkreis gehöre, dass diese Begründung angesichts des Umstandes, dass es sich bei B._______ laut Akten um einen leiblichen Sohn des Beschwerdeführers handelt, als unrichtig zu bezeichnen ist, dass diese irrige Erwägung des BFM jedoch unbeachtlich ist, da eine Prüfung der eigenen Asylgründe voraussetzt, dass die betreffende Person entweder direkt aus dem Ausland ein Asylgesuch einreicht oder sich aus deren Ausführungen gegenüber den Schweizer Behörden sinngemäss, so wie das Gesuch nach Treu und Glauben verstanden werden muss, ein Schutzersuchen ergibt (vgl. BVGE 2007/19), -- 6 of 8 -E5447/2011 Seite 7 dass hinsichtlich des Sohnes B._______ jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren eine Gefährdung B._______s in Eritrea geltend gemacht wurde, dass den Akten somit insgesamt nichts zu entnehmen ist, was zu einer Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft hätte führen müssen, dass nach dem Gesagten nochmals festzustellen ist, dass das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung den Sohn B._______ betreffend zu Recht abgewiesen hat, das demzufolge die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den obstehenden Erwägungen die Aussichtslosigkeit der Beschwerde hervorgeht und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund der direkten Entscheidfindung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E5447/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E5447/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand:

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