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Entscheid

E-5475/2011

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

21. November 2013Deutsch7 min

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung de... Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 1. September 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

112.

Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 49 VwVG), dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass das BFM gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch erfüllt sind und gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme aufhebt sowie den Vollzug der Wegweisung anordnet (Art. 84 Abs. 2 AuG), dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat, dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt, dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. September 2011 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist, -- 4 of 6 -E-5475/2011 Seite 5 dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer als obsiegende Partei gilt, da seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung stattzugeben ist, dass ihm daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-5475/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-5475/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 1. September 2011 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

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