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Entscheid

E-5485/2016

14. September 2017Deutsch24 min

Source admin.ch

Erwägungen

54.

sowie Beschwerdeeingabe Ziffer III A, S. 3), dass aufgrund der Verfahrensakten feststeht, dass der Beschwerdeführer die militärische Grundausbildung nicht absolviert hat, nicht zum eritreischen Militärdienst respektive Nationaldienst (zum Begriff: vgl. Urteile des

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E-5485/2016 Seite 6 BVGer D-2311/2016 E. 12 vom 17. August 2017 sowie D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3 [als Referenzurteile publiziert]) einberufen worden ist und auch sonst keinen persönlichen, konkreten Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden gehabt hat, dass der Beschwerdeführer mithin weder den Nationaldienst verweigert hat noch aus diesem desertiert ist und somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen hat, dass die blosse Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr nach Eritrea nicht asylbeachtlich ist und einzig unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse relevant sein kann (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1), dass auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag und keine zusätzlichen Anhaltspunkte aus den Akten hervorgehen, welche zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5) führen könnten, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie politisch tätig war und keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte (vgl. act. A6, Ziffer. 7.02), dass das SEM im Ergebnis zu Recht auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen und daher seine Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgewährung verweigert hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass nachfolgend zu prüfen ist, ob das SEM bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben und korrekt abgeklärt hat, -- 6 of 12 -E-5485/2016 Seite 7 dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.), dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist und eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass eine Kassation sich auch dann rechtfertigen kann, wenn die Verletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen (BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.), dass das SEM zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges lediglich festgestellt hat, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass es vorliegend mithin keine vertiefte Prüfung der Frage vorgenommen hat, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst einberufen zu werden, ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 3 oder 4 EMRK darstellen kann, dass insbesondere aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht schlüssig beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer als abgewiesener eritreischer Asylsuchender zu einer Personengruppe gehört, welcher grundsätzlich die Gefahr des Einzugs in den Nationaldienst drohen würde respektive ob er als Rückkehrender sein Verhältnis zum eritreischen Staat durch die Bezahlung der 2 %-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hat (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 13), -- 7 of 12 -E-5485/2016 Seite 8 dass bei dieser Sachlage der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht hinreichend erstellt ist und das SEM seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem unbestrittenermassen um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt, dass daher im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen ist und danach die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, dass widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt, namentlich im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen), dass die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG (SR. 142.20) vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten, dass diese Bestimmung im Übrigen grundsätzlich Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) entspricht (vgl. Urteil des BVGer E-5468/2016 vom 21. November 2016), dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten landesspezifischen (vorliegend: eritreischen) Institution vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden müssen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können (BVGE 2015/30 E. 7.3), dass sich dies unmittelbar aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ergibt, wonach solche Sachverhaltselemente Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung sind, und nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten darstellen (vgl. dazu die im -- 8 of 12 -E-5485/2016 Seite 9 Zusammenhang mit sog. Dublin-Verfahren geltende Rechtsprechung, BVGE 2015/4 E. 4.3), dass an die geltende Rechtsprechung zu erinnern ist, wonach bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.), dass die Vorinstanz, welche die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat, die einschlägige Rechtsprechung nicht berücksichtigt hat, dass sie sich im vorliegenden Fall vielmehr darauf beschränkte, auf ein breites soziales Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea zu verweisen, welches allein aufgrund der Aussagen des minderjährigen – im Zeitpunkt seiner Erstbefragung 15-jährigen und bei der Anhörung 16-jährigen Beschwerdeführers – vermutet wurde, dass das SEM jedoch die Pflicht hat, von Amtes wegen konkreter abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt und wem er dort anvertraut werden kann, beziehungsweise ob er – wenn dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht – anderweitig untergebracht werden kann, dass ferner abklärungsbedürftig die für den Beschwerdeführer zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Eritrea ist, wobei ein blosser allfälliger Hinweis auf eine Empfangnahme und Weitervermittlung durch die Schweizer Vertretung vor Ort respektive im Nachbarstaat Sudan zu gegebenem Zeitpunkt diesen Anforderungen in nicht genügen würde, dass die Vorinstanz den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien vorliegend offenkundig nicht gerecht wird und mithin der Sachverhalt unvollständig erstellt ist und infolge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung die Vorinstanz zudem die Begründungspflicht verletzt hat, -- 9 of 12 -E-5485/2016 Seite 10 dass die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen zur Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden, weshalb es angezeigt erscheint, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Verfügung des SEM vom 5. August 2016 im Wegweisungsvollzugspunkt Bundesrecht verletzt und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist, dass die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist und die angefochtene Verfügung betreffend Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), jedoch mit Verfügung vom 20. September 2016 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, weshalb für den abzuweisenden Teil der Beschwerde keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens – sprich hälftig – zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE), dass vorliegend zwar keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), der notwendige Vertretungsaufwand sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 400.– festzusetzen ist, dass der mit Verfügung vom 20. September 2016 für das Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin sodann im Umfang des Unterliegens zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten -- 10 of 12 -E-5485/2016 Seite 11 ist, welches unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren auf Fr. 400.– festzulegen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-5485/2016 Seite 6 BVGer D-2311/2016 E. 12 vom 17. August 2017 sowie D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3 [als Referenzurteile publiziert]) einberufen worden ist und auch sonst keinen persönlichen, konkreten Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden gehabt hat, dass der Beschwerdeführer mithin weder den Nationaldienst verweigert hat noch aus diesem desertiert ist und somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen hat, dass die blosse Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr nach Eritrea nicht asylbeachtlich ist und einzig unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse relevant sein kann (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1), dass auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag und keine zusätzlichen Anhaltspunkte aus den Akten hervorgehen, welche zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5) führen könnten, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie politisch tätig war und keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte (vgl. act. A6, Ziffer. 7.02), dass das SEM im Ergebnis zu Recht auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen und daher seine Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgewährung verweigert hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass nachfolgend zu prüfen ist, ob das SEM bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben und korrekt abgeklärt hat, -- 6 of 12 -E-5485/2016 Seite 7 dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.), dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist und eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass eine Kassation sich auch dann rechtfertigen kann, wenn die Verletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen (BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.), dass das SEM zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges lediglich festgestellt hat, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass es vorliegend mithin keine vertiefte Prüfung der Frage vorgenommen hat, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst einberufen zu werden, ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 3 oder 4 EMRK darstellen kann, dass insbesondere aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht schlüssig beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer als abgewiesener eritreischer Asylsuchender zu einer Personengruppe gehört, welcher grundsätzlich die Gefahr des Einzugs in den Nationaldienst drohen würde respektive ob er als Rückkehrender sein Verhältnis zum eritreischen Staat durch die Bezahlung der 2 %-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hat (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 13), -- 7 of 12 -E-5485/2016 Seite 8 dass bei dieser Sachlage der rechtserhebliche Sachverhalt betreffend die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht hinreichend erstellt ist und das SEM seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem unbestrittenermassen um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt, dass daher im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen heranzuziehen ist und danach die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, dass widrigenfalls der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt, namentlich im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 mit weiteren Hinweisen), dass die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG (SR. 142.20) vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten, dass diese Bestimmung im Übrigen grundsätzlich Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) entspricht (vgl. Urteil des BVGer E-5468/2016 vom 21. November 2016), dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten landesspezifischen (vorliegend: eritreischen) Institution vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden müssen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können (BVGE 2015/30 E. 7.3), dass sich dies unmittelbar aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ergibt, wonach solche Sachverhaltselemente Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung sind, und nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten darstellen (vgl. dazu die im -- 8 of 12 -E-5485/2016 Seite 9 Zusammenhang mit sog. Dublin-Verfahren geltende Rechtsprechung, BVGE 2015/4 E. 4.3), dass an die geltende Rechtsprechung zu erinnern ist, wonach bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.), dass die Vorinstanz, welche die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat, die einschlägige Rechtsprechung nicht berücksichtigt hat, dass sie sich im vorliegenden Fall vielmehr darauf beschränkte, auf ein breites soziales Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea zu verweisen, welches allein aufgrund der Aussagen des minderjährigen – im Zeitpunkt seiner Erstbefragung 15-jährigen und bei der Anhörung 16-jährigen Beschwerdeführers – vermutet wurde, dass das SEM jedoch die Pflicht hat, von Amtes wegen konkreter abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt und wem er dort anvertraut werden kann, beziehungsweise ob er – wenn dies nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht – anderweitig untergebracht werden kann, dass ferner abklärungsbedürftig die für den Beschwerdeführer zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Eritrea ist, wobei ein blosser allfälliger Hinweis auf eine Empfangnahme und Weitervermittlung durch die Schweizer Vertretung vor Ort respektive im Nachbarstaat Sudan zu gegebenem Zeitpunkt diesen Anforderungen in nicht genügen würde, dass die Vorinstanz den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien vorliegend offenkundig nicht gerecht wird und mithin der Sachverhalt unvollständig erstellt ist und infolge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung die Vorinstanz zudem die Begründungspflicht verletzt hat, -- 9 of 12 -E-5485/2016 Seite 10 dass die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen zur Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden, weshalb es angezeigt erscheint, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Verfügung des SEM vom 5. August 2016 im Wegweisungsvollzugspunkt Bundesrecht verletzt und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist, dass die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist und die angefochtene Verfügung betreffend Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung als solche in Rechtskraft erwachsen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), jedoch mit Verfügung vom 20. September 2016 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, weshalb für den abzuweisenden Teil der Beschwerde keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens – sprich hälftig – zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE), dass vorliegend zwar keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), der notwendige Vertretungsaufwand sich jedoch aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 400.– festzusetzen ist, dass der mit Verfügung vom 20. September 2016 für das Beschwerdeverfahren amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin sodann im Umfang des Unterliegens zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten -- 10 of 12 -E-5485/2016 Seite 11 ist, welches unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren auf Fr. 400.– festzulegen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-5485/2016 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 5. August 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400.– auszurichten.

5.

Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertretung ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.–.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Sandra Bodenmann

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