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Entscheid

E-5518/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung

12. Oktober 2011Deutsch19 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

105.

AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, -- 6 of 11 -E5518/2011 Seite 7 dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18 E. 3c S. 187 f.), dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung gelten muss und eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f.; EMARK 2003 Nr.

22 E. 4a S. 142 f.; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142, EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136), dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der Asylsuchende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise, nicht aber zwingend vorsätzlich erfolgt sein muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5a S. 68 f.), dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann, dass die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden eine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch ihr Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass folglich das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, -- 7 of 11 -E5518/2011 Seite 8 dass es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.), dass aufgrund des Fernbleibens der Beschwerdeführenden an erwähnter Anhörung und aufgrund der mehrmaligen Aufforderungen und Mahnungen seitens der Betreuer des N._______, davon auszugehen ist, sie hätten den Vorladungstermin ohne Grund nicht wahrgenommen, dass das BFM das Verhalten der Beschwerdeführenden (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung) nach dem Gesagten zu Recht als schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da es die Beschwerdeführenden unterliessen, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, dass die Vorbingen in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind zu einem anderen Schluss zu gelangen, zumal sie einzig auf der Wahrheit des bereits Geschilderten beharren und sich unsubstanziiert mit dem ihnen vorgeworfenen Fehlverhalten auseinandersetzen, dass diese Schilderungen damit nicht geeignet sind, die von den Beschwerdeführenden begangene Mitwirkungspflichtverletzung zu rechtfertigen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der -- 8 of 11 -E5518/2011 Seite 9 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es die Beschwerdeführenden durch ihr unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung unterliessen, bei der Erhebung des mit Blick auf die Feststellung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, und aus diesem Verhalten zu schliessen ist, dass sie in ihrem Heimatland Bosnien und Herzegowina aktuell keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind oder dort solche zu befürchten haben, dass – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (safe country) gilt, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, zumal aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden sowie der übrigen Akten auch keine konkreten Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihnen in Bosnien und Herzegowina drohten, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – vorliegend zumutbar ist, -- 9 of 11 -E5518/2011 Seite 10 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600. (Ar. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

22 E. 4a S. 142 f.; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142, EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136), dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der Asylsuchende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise, nicht aber zwingend vorsätzlich erfolgt sein muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5a S. 68 f.), dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann, dass die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden eine aktive Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch ihr Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass folglich das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, -- 7 of 11 -E5518/2011 Seite 8 dass es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.), dass aufgrund des Fernbleibens der Beschwerdeführenden an erwähnter Anhörung und aufgrund der mehrmaligen Aufforderungen und Mahnungen seitens der Betreuer des N._______, davon auszugehen ist, sie hätten den Vorladungstermin ohne Grund nicht wahrgenommen, dass das BFM das Verhalten der Beschwerdeführenden (unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung) nach dem Gesagten zu Recht als schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da es die Beschwerdeführenden unterliessen, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, dass die Vorbingen in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind zu einem anderen Schluss zu gelangen, zumal sie einzig auf der Wahrheit des bereits Geschilderten beharren und sich unsubstanziiert mit dem ihnen vorgeworfenen Fehlverhalten auseinandersetzen, dass diese Schilderungen damit nicht geeignet sind, die von den Beschwerdeführenden begangene Mitwirkungspflichtverletzung zu rechtfertigen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der -- 8 of 11 -E5518/2011 Seite 9 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es die Beschwerdeführenden durch ihr unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung unterliessen, bei der Erhebung des mit Blick auf die Feststellung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, und aus diesem Verhalten zu schliessen ist, dass sie in ihrem Heimatland Bosnien und Herzegowina aktuell keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind oder dort solche zu befürchten haben, dass – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (safe country) gilt, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, zumal aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden sowie der übrigen Akten auch keine konkreten Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihnen in Bosnien und Herzegowina drohten, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – vorliegend zumutbar ist, -- 9 of 11 -E5518/2011 Seite 10 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 600. (Ar. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E5518/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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