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Entscheid

E-5518/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

7. November 2012Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

11.

(frühere Asylverfahren) steht und auch die unter Punkt 13 erwähnte "Ungarische Identitätskarte Nr. (…)" noch vor dem Zeitpunkt datiert, in dem der Beschwerdeführer den Schengen-Raum verlassen hat, dass das BFM mit diesem Vorgehen die Voraussetzungen an die Korrektheit und Wahrheit von Anfragen zwischen Mitgliedstaaten des Schengenraums nicht erfüllt hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO), weshalb auf die Zustimmung Ungarns vom 10. September 2012 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres hätte abgestellt werden dürfen, dass dieser Mangel indessen mit einer zweiten, korrekten Nachfrage – unter Bekanntgabe sowohl der genannten Informationen (vgl. dazu auch Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO: Der Beschwerdeführer war bloss 85 Tage ausserhalb des Schengen-Raums) wie auch des Umstandes des nochmaligen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Ungarn im Monat Juli 2011 und seines seitherigen Verbleibens im Schengen-Raum – wohl hätte behoben werden können und möglicherweise auch heute noch nach Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz behoben werden könnte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 jedoch das Dublin-Verfahren für beendet erklärt und damit den Selbsteintritt der Schweiz, mithin die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens, verfügt hat, dass die Schweiz damit ihren grundsätzlich grossen Ermessensspielraum im Rahmen ihres Selbsteintrittsrechts zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs genutzt hat und nun selber zum zuständigen Mitgliedstaat geworden ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO), womit ein neues Rechtsverhältnis gestaltet worden ist und die Schweiz die mit dieser neuen Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen des Vertrags zu erfüllen hat, -- 8 of 11 -E-5518/2012 Seite 9 dass mit der Erklärung des Selbsteintritts der Staat Ungarn vollständig aus seinen Verpflichtungen im Rahmen des aktuellen Asylverfahren entlassen ist, dass indessen eine Verwaltungsbehörde auf ihre Verfügungen unter gewissen Bedingungen zurückkommen kann, dass eine pflichtgemässe Ermessensausübung bedeutet, dass der Entscheid angemessen und rechtmässig zu sein hat, dass sich indessen kein Hinweis aus den Vorakten ergibt, wonach der Entscheid des BFM vom 21. Oktober 2011 nicht angemessen oder nicht rechtmässig gewesen wäre, zumal die Tatsache einer am (…) 2010 von Ungarn erteilten fünfjährigen Aufenthaltsbewilligung bereits seit der summarischen Befragung bekannt war (vgl. A6 S. 5 Ziff. 13.4 sowie die eingereichten Seiten 1 und 13 [Deckblatt und letzte Seite] des ungarischen Entscheides betreffend Aufenthaltsbewilligung; A6 S. 10 f.) und die blosse Einreichung einer Kopie des entsprechenden, vom (…) 2010 datierten ungarischen Ausweises durch das Amt (…) am 31. Juli 2012 – mit Ausnahme der Erkenntnis, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seine "Bewilligung fortgeworfen" (A6 S. 10), sich als unwahr erwiesen hat – keine neue Tatsache geschaffen hat, dass damit keine veränderte neue Sachlage – namentlich kein ursprünglicher Grundlagenirrtum – vorliegt und auch kein Erschleichen eines Rechtsvorteils durch den Beschwerdeführer erfolgt ist, dass damit die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des vorliegenden Asylverfahrens definitiv feststeht und Ungarn nicht mehr zur Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens verpflichtet werden kann, dass die blosse Tatsachen, dass der Beschwerdeführer eine noch gültige Aufenthaltsberechtigung für Ungarn besitzt und sich mit der Rückkehr nach Ungarn einverstanden erklärt hat (A14/1 und S. 1 des Anhörungsprotokoll zur Hafteröffnung vom 16. Oktober 2012), nichts an der in einem Dublin-Verfahren zu ermittelnden Zuständigkeit zu ändern vermag, dass bei dieser Sachlage auf die anderen Rügen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen ist, dass das BFM demnach zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, -- 9 of 11 -E-5518/2012 Seite 10 dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil der prozessuale Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Einsicht in vom Beschwerdeführer beim BFM eingereichte Akten hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass mit diesem Urteil die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gegenstandslos werden, dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und das Gericht gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu prüfen hat, dass der Beschwerdeführer als im prozessualen Sinn obsiegende Partei zu betrachten ist, dass die Rechtsvertreterin am 29. Oktober 2012 eine Honorarnote eingereicht hat, mit der sie für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 10 Stunden und Spesen von Fr. 54.–, jeweils inklusive Mehrwertsteueranteil, geltend macht, dass der ausgewiesene Aufwand und der Stundenansatz von Fr. 150.– als angemessen erscheint, weshalb die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 ff. VGKE auf den insgesamt geltend gemachten Betrag von Fr. 1674.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-5518/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-5518/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Oktober 2012 wird aufgehoben.

3.

Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1674.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

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