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Entscheid

E-5581/2013

Unentgeltliche Rechtspflege

28. November 2013Deutsch8 min

Unentgeltliche Rechtspflege; Verfügung des BFM vom... Unentgeltliche Rechtspflege; Verfügung des BFM vom 30. August 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 30. August 2013 wird aufgehoben.

2.

Das BFM wird angewiesen, den mandatierten Rechtsvertreter gemäss der Kostennote vom 22. August 2013 mit Fr. 574.30 zu entschädigen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 840.20 auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:

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