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Entscheid

E-5594/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung

11. Januar 2012Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

4.

Novem ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, da selbst bei Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht von einem ernsthaften Interesse der chinesischen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen ist, hätten sie ihn sonst kaum aus der Haft entlassen und später auch noch mit seinen authentischen Papieren über den Flughafen Peking ausreisen lassen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelstufe, er habe von einer Freundin erfahren, dass er in China gesucht werde, ebenso wenig wie die eingereichten Beweismittel, welche ihn nicht persönlich betreffen, an der zutreffenden Einschätzung des BFM etwas zu ändern vermögen, dass das BFM den Vollzug seiner Wegweisung mithin zu Recht als im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG zulässig bezeichnet hat, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, -- 9 of 11 -E5594/2011 Seite 10 dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 9. November 2011 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E5594/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E5594/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 9. November 2011 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:

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