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Entscheid

E-5599/2015

Asyl und Wegweisung

24. September 2015Deutsch15 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Aug... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. August 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:32:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:32:tt_reg');

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Erwägungen

18.

Jahren festgestellt worden war – die behauptete Minderjährigkeit juristisch ohnehin nicht zwingend zu widerlegen vermöchte (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.),

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E-5599/2015 Seite 7 dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe inhaltlich kaum mit den nachvollziehbaren Argumenten des SEM auseinandersetzt, mit denen die Glaubhaftigkeit ihrer Minderjährigkeit verneint worden war, dass in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführt wird, die Erklärungen bei der Anhörung, sie habe ihren Namen geändert, weil ihr wirklicher Name hierzulande schwer aussprechbar sei, und ihr Geburtsdatum im Reisepass sei verändert worden, um leichter zu einem Visum zu gelangen, zudem habe sie nichts mit diesem Reisepass zu tun gehabt, der fremde Mann habe dies für sie übernommen, seien nicht geeignet, die geltend gemachte Minderjährigkeit respektive ihrer Identität glaubhafter erscheinen zu lassen, dass die Beschwerdeführerin ohne überzeugende Begründung keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, dass die protokollierten Angaben zu den familiären Verhältnissen auffällig unsubstanziiert sind und einen konstruierten Eindruck erwecken (beispielsweise will die Beschwerdeführerin weder das verwandtschaftliche Umfeld ihrer Adoptiveltern wissen noch sich bei ihnen nach dem Verbleib ihrer leiblichen Eltern erkundigt haben), dass sich auch die geltend gemachten Ausreiseumstände, ein fremder Mann habe Mitleid gehabt und ihr die Reise nach Europa finanziert (Akten SEM A16/15 S. 10 f), und ein Mann habe ihr in (…) geholfen, das Flugzeug ohne Dokumente zu besteigen (A9/12 S. 7), als realitätsfremd erweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts dieser Sachlage der Auffassung des SEM anschliesst, die Beschwerdeführerin habe ihre Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, weshalb ihr keine Vertrauensperson beigeordnet wurde (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 206 ff.), dass in materieller Hinsicht zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erklärt hat, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard -- 7 of 11 -E-5599/2015 Seite 8 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass Nigeria sich nicht im Krieg mit einem anderen Staat befindet, der bewaffnete Konflikt mit der Terrorgruppe Boko Haram sich auf den Nordosten des Landes beschränkt und namentlich F._______, aus welcher die Beschwerdeführerin stammt, nicht betroffen ist und auch keine Situation allgemeiner Gewalt in Nigeria herrscht (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2185/2015 vom 11. Juni 2015), -- 8 of 11 -E-5599/2015 Seite 9 dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal die Beschwerdeführerin jung ist und anführte, in Nigeria während (…) oder (…) Jahren die Schule besucht zu haben und auch als (…) tätig gewesen zu sein, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie nach ihrer Rückkehr Arbeit finden und in der Lage sein wird, für ihr Kind aufzukommen, dass das SEM der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin – der ungefähr errechnete Geburtstermin ist gemäss den sich bei den Akten befindlichen Unterlagen der (…) – bei der Prüfung der Reisefähigkeit im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen haben wird, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, die Hilfe ihrer in F._______ wohnhaften Adoptiveltern in Anspruch zu nehmen, zudem kann auch von einem weitergehenden sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden, weshalb sich ihre Aussagen, sie erhalte von keiner Seite Hilfe und Unterstützung, angesichts der unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren und der festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben zum familiären Umfeld als nicht stichhaltig erweisen, dass sie hinsichtlich (…) bereits vor ihrer Ausreise in Nigeria medizinische Hilfe in Anspruch genommen hat und sich aus den Akten nicht entnehmen lässt, sie sei auf die hiesige medizinische Infrastruktur angewiesen, dass, sollten die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, da von einer solchen Unzumutbarkeit erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3), dass blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden für sich allein keine existenzbedrohende Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1), weshalb es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, in ihrer Heimat mittels eigenen Anstrengungen und der Inanspruchnahme staatlicher und nichtstaatlicher Hilfe eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, -- 9 of 11 -E-5599/2015 Seite 10 dass es ihr zudem zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten frei steht, vor ihrer Rückkehr beim SEM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist, soweit eine Prüfung angesichts der mangelhaften Angaben der Beschwerdeführerin überhaupt möglich ist, und daran zu erinnern ist, dass es in solchen Fällen nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu suchen, dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen erübrigt, weil sie sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art.65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der belegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-5599/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-5599/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:

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