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Entscheid

E-560/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

3. Februar 2012Deutsch8 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

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Erwägungen

105.

AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise eine zweiten Richtern zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss dem dokumentierten Eurodac Treffer in Frankreich am 17. November 2011 daktyloskopisch erfasst wurden und von dort her kommend in die Schweiz einreisten, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – Frankreich für die Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass Frankreich dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden (Art. 10 Abs. 1 Dublin IIVO) am 19. Januar 2012 entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung akzeptiert hat, dass der Umstand, dass sich die Geschwister und ein Schwager des beschwerdeführenden Familienvaters ebenfalls in der Schweiz aufhalten -- 5 of 8 -Seite 6 sollen, offensichtlich keine andere Sichtweise rechtfertigt (vgl. zum Familienbegriff Art. 2 Bst. i Dublin IIVO), dass sich die Beschwerdeführenden demnach im Hinblick auf die Zuständigkeit nicht auf im Zusammenhang mit dem Familienbegriff stehende Bestimmungen der Dublin IIVO berufen können, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass Frankreich sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention ist und im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf bestehen, Frankreich würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass der von den Beschwerdeführenden geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nicht gegen eine Rückführung nach Frankreich spricht, dass gemäss den vorstehenden Erwägungen für das BFM keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115), dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausgeschlossen bleibt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8), dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst.d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass demnach das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, -- 6 of 8 -Seite 7 dass somit die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600. den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 13 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:

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