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Entscheid

E-5618/2010

Asyl und Wegweisung

5. Dezember 2013Deutsch15 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Jun... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie die mit Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 angeordnete Wegweisung und deren Vollzug (Dispositiv Ziff. 3 – 5) betrifft.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie die mit Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 angeordnete Wegweisung und deren Vollzug (Dispositiv Ziff. 3 – 5) betrifft.

2.

Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:

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