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Entscheid

E-5635/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

15. November 2012Deutsch21 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

4.3

S. 17), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden und oben zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung zu verweisen ist, laut welchen keinerlei objektive und nicht bloss den – phasenweise recht konfus wirkenden – Behauptungen der Beschwerdeführerin entspringende Anhaltspunkte erkennbar sind, die auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerinnen durch den schwedischen Staat in Kollaboration mit der russischen Regierung und Privaten schliessen liessen, -- 11 of 16 -E-5635/2012 Seite 12 dass die zahlreich vorgelegten Beweismittel einen solchen Verfolgungshintergrund auch nicht ansatzweise belegen, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Erwägungen und insbesondere den fehlenden Verfolgungshintergrund der behaupteten Ereignisse zu entkräften, dass dort (S. 2) vielmehr von "unerklärlichen Vorgängen" und "fremden Einwirkungen unbekannter Herkunft" die Rede ist, dass zwar der Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach die diagnoseartige medizinische Erkenntnis einer psychischen Wahrnehmungsstörung einer vorgängigen psychiatrischen und mithin wissenschaftlichen Abklärung bedürfte, als solcher berechtigt ist, dass hingegen die Rüge einer diesbezüglich unhaltbaren, willkürlichen und diskriminierenden Feststellung durch das BFM haltlos ist, da der Passus, wonach "die von der Gesuchstellerin geschilderten Ereignisse auf eine psychische Störung ihrer Wahrnehmung zurückzuführen sind" (vgl. angefochtene Verfügung S. 6), gemäss dem einleitenden Satzteil unmissverständlich als blosse Vermutung ausgestaltet und zudem selbst als solche unerheblich ist, da das Bundesamt bei der eigentlichen Würdigung der geschilderten Ereignisse in der Folge zutreffend eine objektivierte Sichtweise anwendete (a.a.O.: "Objektiv betrachtet …"), dass daher auch die mit Beweismitteln unterlegten, mehrere Jahre zurückliegenden psychiatrischen Befunde aus Schweden selbst dann kein anderes Ergebnis liefern könnten, wenn sie aktuellen Datums wären, dass das eingereichte Kündigungsschreiben einer Wohnung in Schweden vom (…) März 2012 auch nicht ansatzweise einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungshintergrund erkennen lässt und die Detailunterlagen zur Blutuntersuchung vom 8. Oktober 2012 ebenfalls keine andere Sichtweise begründen, wobei eine solche von den Beschwerdeführerinnen auch nicht substanziell abgeleitet wird, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat -- 12 of 16 -E-5635/2012 Seite 13 (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne -- 13 of 16 -E-5635/2012 Seite 14 von Art. 25 Abs. 3 BV), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführerinnen im Heimat- oder Herkunftsland – speziell aber in Schweden – droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, wie vom BFM zutreffend erkannt, weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Schweden oder allenfalls nach Russland schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist und auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), die Beschwerdeführerinnen über gültige Reisepapiere verfügen und insbesondere keine die Reisefähigkeit einschränkende Umstände (beispielsweise toxikologisch-medizinischer Art) bestehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass die Feststellung der Beschwerdeführerinnen, sie hätten als EU-Bürgerinnen aufgrund des betreffenden Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU grundsätzlich das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz, zwar als solche korrekt ist, sie sich aber vorliegend unmissverständlich und einzig auf einen asylrechtlich abgestützten Aufenthaltszweck berufen, dass ein solcher zweckgerichteter Aufenthaltsanspruch aber wie gesehen nicht besteht, dass es den Beschwerdeführerinnen demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 14 of 16 -E-5635/2012 Seite 15 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.— (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-5635/2012 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-5635/2012 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:

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