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Entscheid

E-5681/2013

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

16. Oktober 2013Deutsch19 min

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun... Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

33.

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, -- 8 of 14 -E-5681/2013 Seite 9 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Begehren und eine standardisierte Kurzbegründung in einer Amtssprache eingereicht wurden, dass die mehrseitige handschriftliche Begründung auf Englisch aus verfahrensökonomischen Gründen in dieser Form entgegenzunehmen ist, womit sich der Antrag auf Übersetzung der Beschwerdebegründung erübrigt, dass auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art.111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), -- 9 of 14 -E-5681/2013 Seite 10 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dartun können, aus einer strenggläubigen, der Hisbollah angehörigen Familie zu stammen, dass seine Erklärung auf Beschwerdeebene, Schiiten hätten keine Probleme, mit Christen zusammenzuleben, die christlichen Schulen seien die besten Schulen gewesen und später wäre ein Wechsel auf eine islamische Schule mühsam gewesen, nicht zu überzeugen vermag, ebenso wenig wie seine Aussage, sein Vater sei über sein Studium zwar nicht begeistert gewesen, habe es aber hinnehmen müssen, dass das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass er in einem liberalen säkularen Umfeld sozialisiert worden ist, in welchem er zu seiner Homosexualität offen stehen kann, dass in Beirut trotz des offiziellen Verbots die Homosexualität, ohne Sanktionen gewärtigen zu müssen, offen gelebt werden kann, dass an dieser Einschätzung der eingereichte Bericht über eine Razzia nichts ändert, dass die Reisen im Dienste des Mossad sowie seine Spionageaktivitäten unglaubhaft sind, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer insbesondere ausgesagt hat, bereits einmal wegen des Verdachts auf Spionage verhaftet, mangels Beweise aber wieder freigelassen worden zu sein, dass nicht nachvollziehbar ist, er sei, falls er zuvor, wie er vorgibt, tatsächlich Informationen allgemeiner Natur an den Mossad weitergegeben haben sollte, anschliessend weiterhin – und dazu in einem erheblich profilierteren Masse – für den Mossad tätig gewesen, -- 10 of 14 -E-5681/2013 Seite 11 dass auch nicht einleuchtet, der Mossad sei unter diesen Umständen an einer Zusammenarbeit (noch) interessiert gewesen, dass darüber hinaus nicht ersichtlich ist, was er in D._______ für den Mossad hätte bewirken können, dass aufgrund der Beweisfotos von rein touristischen Reisen nach Israel auszugehen ist und nicht erkennbar ist, inwiefern diese ihn im Libanon eine Verfolgungsgefahr aussetzen sollten, dass der Beschwerdeführer dem auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält, was geeignet wäre, diese Einschätzung zu ändern, so dass es sich erübrigt, darauf näher einzugehen, dass nicht ersichtlich ist, was die auf dem eingereichten digitalen Datenträger angeblich enthaltenen Fotos und weiteren Dokumente beweisen sollen, zumal der Beschwerdeführer nicht ansatzweise angibt, was darauf zu finden sei, und er zudem ausgesagt hat, alle beweisrelevanten Dokumente vernichtet zu haben, weshalb das Gericht davon absieht, die allfälligen Dateien abzurufen, dass es dem Beschwerdeführer in Berücksichtigung aller Umstände nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), -- 11 of 14 -E-5681/2013 Seite 12 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass, nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der libanesischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), -- 12 of 14 -E-5681/2013 Seite 13 dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die gestellten Begehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben und der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege folglich – ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-5681/2013 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-5681/2013 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:

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