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Entscheid

E-5720/2011

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

15. November 2011Deutsch16 min

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun... Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

105.

AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] ), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderers bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im Flughafenverfahren praxisgemäss Beschwerden, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, von Amtes wegen übersetzt werden, dass die Beschwerdefrist mittels Faxbeschwerde vom 17. Oktober 2011 und dem unmittelbar danach nachgereichten Original eingehalten wurde, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), -- 6 of 13 -E5720/2011 Seite 7 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ablehnte, dessen Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung teilt und deshalb vorab auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass namentlich die Furcht vor Blutrache – selbst wenn die geltend gemachten Vorfälle als glaubhaft zu beurteilen wären – keine Asylgewährung zu begründen vermöchte, weil es an einem genügend engen Kausalzusammenhang zwischen der Blutrache, die von (…) zahlreiche Familienopfer gefordert haben soll, und der Ausreise im Jahre 2011 fehlt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zudem verneinte, seit dem Verlassen von Dohuk im Jahr 2002 noch Schwierigkeiten mit der verfeindeten Familie gekannt zu haben (vgl. A13 S. 5 F29), obschon er sich seither regelmässig für diverse Anlässe nach und ab dem Jahr 2010 -- 7 of 13 -E5720/2011 Seite 8 an die Universität in Dohuk begab (vgl. A13 S. 5 F30 und S. 7 F53 ff., Befragungsprotokoll vom 25. September 2011 S. 3), dass die Vorbringen betreffend die Verfolgung durch unbekannte Terroristen übereinstimmend mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu beurteilen sind, dass insbesondere festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer den Überfall im Jahre 2009 sowie die drei weiteren Begegnungen mit den vermeintlichen Terroristen nicht substanziiert zu beschreiben vermochte, dass darüber hinaus auffällt, dass er weder über die Behelligungen durch die angeblichen Terroristen noch über die Arbeiten, für welche er hätte eingespannt werden sollen, hat Auskunft geben können, dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Faxkopie der angeblichen Terrorgruppe E. _______ oder die Unterstützungserklärung einiger Dorfbewohner seines Geburtsortes nichts zu ändern vermögen, zumal die Beweismittel lediglich in Faxkopien vorliegen, denen nur ein geringer Beweiswert zukommt, dass auch die nachträglich zu den Akten gereichte Faxkopie, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer in Mosul wohnhaft sei, die Verfolgungsvorbringen nicht zu untermauern vermag, dass durch die eingereichten Dokumente keine konkrete Gefahr des Beschwerdeführers, Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten zu müssen, erhärtet wird, selbst wenn es sich um echte Dokumente handeln sollte, dass insbesondere kein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG auszumachen ist, dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Substanziiertes entgegenzuhalten vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, -- 8 of 13 -E5720/2011 Seite 9 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9, BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die verfügte Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet -- 9 of 13 -E5720/2011 Seite 10 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Irak droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8) in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass indessen gewisse individuelle Faktoren zu berücksichtigen sind, dass namentlich eine Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraussetzt, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, so dass eine soziale wirtschaftliche Integration in die Gesellschaft gelingen kann, denn der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum hängt weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis ins Jahr 2002 mit seiner Familie hauptsächlich in der Provinz Dohuk gelebt hat und deshalb auch davon auszugehen ist, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügt, zumal er auch von Mosul – seinem späteren Wohnsitz – aus immer wieder in die Provinz Dohuk gegangen ist und sich vor seiner Ausreise einige Monate in C. _______ (Provinz Dohuk) bei einem Freund aufgehalten hat, dass es sich überdies beim Beschwerdeführer um einen jungen ledigen Mann mit guter Schulbildung und Arbeitserfahrung handelt, der gesundheitlich zwar leicht angeschlagen ist, aber dessen -- 10 of 13 -E5720/2011 Seite 11 Asthmaprobleme bereits vor seiner Ausreise im Irak haben behandelt werden können, weshalb anzunehmen ist, dass er in seinem Heimatstaat die erforderliche Gesundheitsversorgung weiterhin erhalten wird, dass an dieser Einschätzung auch das am 13. November 2011 per Fax übermittelte Arztzeugnis eines irakischen Arztes nichts ändert, zumal keine neuen Erkenntnisse daraus hervorgehen, dass überdies in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet wurde, das in arabischer Schrift verfasste Schreiben – ebenfalls am 13. November 2011 eingereicht – übersetzen zu lassen, weil es angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens führen würde, dass der Beschwerdeführer deshalb im Falle einer Rückkehr nicht konkret gefährdet, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich aus der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde ergibt, dass die Begehren keine Erfolgschancen gehabt haben bzw. haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E5720/2011 Seite 12 (Dispositiv nächste Seite)

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E5720/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:

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