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Entscheid

E-5731/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

14. November 2012Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

33.

des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; CHRISTIAN FILZWIE-SER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl. K8 und 11 zu Art. 3), dass gemäss der Dublin-II-Verordnung – unter anderem – derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist, dessen Grenze ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat (Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person angab, sich unmittelbar vor der Einreise in die Schweiz während zwei Tagen in Griechenland (mutmasslich erster Mitgliedsstaat) und anschliessend während etwa vier Tagen in Italien (mutmasslich zweiter Mitgliedsstaat) aufgehalten zu haben, dass sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt, ob – wie es das BFM tut – für den vorliegenden Fall aus Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-- 6 of 9 -E-5731/2012 Seite 7 Verordnung die Zuständigkeit Italiens abgeleitet werden kann, da es sich dabei allenfalls nicht um den erstbetretenen Mitgliedsstaat handelt, dass diese Frage indes offen bleiben kann, da eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-II-Verordnung nur dann gerügt (und durch das Gericht beurteilt) werden kann, wenn sich durch eine Überstellung in einen unzutreffend bestimmten Staat eine Verletzung der EMRK ergeben würde (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K10 zu Art. 19 sowie das Urteil D-3158/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2012, E. 5.3), dass sich aus den bestehenden Akten jedoch keine Hinweise auf eine EMRK-Verletzung bei einer Überstellung nach Italien ergeben, dass das BFM zudem seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass mit dem Eintritt der Verfristung gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers definitiv geworden ist und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, dass der Beschwerdeführer gegen die Wegweisung nach Italien vorbringt, er sei psychisch instabil und benötige ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz, dass die Ausführungen hinsichtlich des angeblichen Vorliegens einer (…) unbelegte Behauptungen darstellen und ebenso wie mangelnde soziale Kontakte in Italien keine Überstellungshindernisse zu begründen vermögen, dass Italien Vertragspartei der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich Italien nicht an die aus den erwähnten Bestimmungen resultierenden Verpflichtungen halten würde, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse – insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – bestehen, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen würden, -- 7 of 9 -E-5731/2012 Seite 8 dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass im Rahmen des Dublinverfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individueller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat und für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – die beschwerdeführerischen Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, nicht erfüllt sind, und das entsprechende Gesuch demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-5731/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-5731/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

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