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Entscheid

E-5853/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung

27. Oktober 2011Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

22.

E. 4a S. 142 f.; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl. auch EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142, EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S. 136),

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E5853/2011 Seite 5 dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der Asylsuchende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat, dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann, dass Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet sind, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer bei Einreichen des Asylgesuches mit Abgabe des Merkblattes für Asylsuchende über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden ist und er bestätigte, er habe das Merkblatt gelesen und verstanden (vgl. Akten BFM A6/17 S. 15), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, er sei am 20. Juli 2011 aus seiner Unterbringung im ihm zugewiesenen Kanton verschwunden und in Norwegen und Schweden wieder in Erscheinung getreten, dass er es nach der Rückführung aus Schweden in die Schweiz versäumt habe, der zuständigen kantonalen Behörde oder dem BFM seinen Aufenthaltsort mitzuteilen und er unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, dass ihm aus diesem Grund das rechtliche Gehör zu seinem Fernbleiben an der angesetzten Anhörung vom 15. August 2011 beziehungsweise zu seinem Verschwinden aus der Schweiz nicht habe gewährt werden können, dass daraus das BFM zutreffend folgerte, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt und zu erkennen gegeben, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert und ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei, -- 5 of 8 -E5853/2011 Seite 6 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort auf das ihm vorgeworfene Fehlverhalten eingeht, dass in der Rechtsmitteleingabe nichts vorgebracht wird, das die Rechtsbeständigkeit der angefochtenen Verfügung tangieren könnte, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass aufgrund der Aktenlage kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein, dass eine persönliche schwierige wirtschaftliche Situation, wie sie der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, und auch die weiteren -- 6 of 8 -E5853/2011 Seite 7 geltend gemachten Ausreisemotive die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, zumal aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie den übrigen Akten auch keine konkreten Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Tunesien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde als aussichtslos abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Gesetzes wegen abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E5853/2011 Seite 5 dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der Asylsuchende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat, dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise zugemutet werden kann, dass Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet sind, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer bei Einreichen des Asylgesuches mit Abgabe des Merkblattes für Asylsuchende über seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden ist und er bestätigte, er habe das Merkblatt gelesen und verstanden (vgl. Akten BFM A6/17 S. 15), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, er sei am 20. Juli 2011 aus seiner Unterbringung im ihm zugewiesenen Kanton verschwunden und in Norwegen und Schweden wieder in Erscheinung getreten, dass er es nach der Rückführung aus Schweden in die Schweiz versäumt habe, der zuständigen kantonalen Behörde oder dem BFM seinen Aufenthaltsort mitzuteilen und er unbekannten Aufenthaltes gewesen sei, dass ihm aus diesem Grund das rechtliche Gehör zu seinem Fernbleiben an der angesetzten Anhörung vom 15. August 2011 beziehungsweise zu seinem Verschwinden aus der Schweiz nicht habe gewährt werden können, dass daraus das BFM zutreffend folgerte, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt und zu erkennen gegeben, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert und ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei, -- 5 of 8 -E5853/2011 Seite 6 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort auf das ihm vorgeworfene Fehlverhalten eingeht, dass in der Rechtsmitteleingabe nichts vorgebracht wird, das die Rechtsbeständigkeit der angefochtenen Verfügung tangieren könnte, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass aufgrund der Aktenlage kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein, dass eine persönliche schwierige wirtschaftliche Situation, wie sie der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, und auch die weiteren -- 6 of 8 -E5853/2011 Seite 7 geltend gemachten Ausreisemotive die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, zumal aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie den übrigen Akten auch keine konkreten Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Tunesien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde als aussichtslos abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Gesetzes wegen abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

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E5853/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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