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Entscheid

E-586/2018

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

14. Februar 2018Deutsch13 min

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM ... Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass bei dieser Sachlage auch das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-586/2018 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-586/2018 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand:

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