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Entscheid

E-5895/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

1. Dezember 2011Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

7.6.4

sowie E. 8), und dass die angeführten gesundheitlichen Beschwerden nicht so gravierend sind, als dass sie gesamthaft betrachtet eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als problematisch erscheinen liessen und deshalb der Selbsteintritt der Schweiz geboten wäre, dass zusammenfassend zum jetzigen Zeitpunkt weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht, dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben sind, weshalb das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, -- 8 of 9 -E5895/2011 Seite 9 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima TuBinh Truong Versand:

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