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Entscheid

E-5919/2011

Asyl und Wegweisung

8. März 2013Deutsch18 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Sep... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

10.1

m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), -- 9 of 13 -E-5919/2011 Seite 10 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG statuierte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements hier keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vorgenommen und dabei festgestellt hat, bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo stammten, -- 10 of 13 -E-5919/2011 Seite 11 sei grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Gebiete auszugehen, während der Wegweisungsvollzug in die Nordund Ostprovinzen unzumutbar sei (vgl. a.a.O. E. 7.6.1 f.), dass das Gericht im Urteil BVGE 2011/24 nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 am 27. Oktober 2011 eine erneute Beurteilung vorgenommen hat und zur Einschätzung gelangt ist, nur der Wegweisungsvollzug in das so genannte "Vanni-Gebiet" sei weiterhin generell unzumutbar, weshalb der Vollzug für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren können, grundsätzlich zumutbar sei, wobei sich allerdings bei Personen aus der Nordprovinz im Hinblick auf eine Rückkehr dorthin eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge (vgl. a.a.O. E. 13.2. f.), dass der Beschwerdeführer aus der im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz gelegenen Ortschaft K._______ stammt, womit der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der ledige, soweit aktenkundig gesunde und über eine (…)jährige Schulbildung verfügende (…)-jährige Beschwerdeführer, der vor der Ausreise während Jahren einer Erwerbstätigkeit nachging, gerate im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die in der Heimatregion bestehenden schwierigen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt zudem praxisgemäss keine erhebliche Wegweisungshindernisse darstellen, dass ihm in Anbetracht des im Distrikt Jaffna bestehenden familiären Beziehungsnetzes und der Verbindungen zu einer Vielzahl von Verwandten in anderen Landesteilen die Reintegration bei einer Rückkehr ins Heimatland leicht fallen dürfte, zumal er keine gesuchte Person ist und seine Eltern gemäss eigenen Angaben beim Staat angestellt sind und im Vergleich zu anderen Dorfbewohnern als reich gelten, dass somit weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, -- 11 of 13 -E-5919/2011 Seite 12 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass der vom BFM verfügte Vollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 21. November 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-5919/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-5919/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:

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