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Entscheid

E-5922/2014

Asyl und Wegweisung

18. November 2014Deutsch18 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Sep... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

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Erwägungen

33.

VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

-- 3 of 9 --

E-5922/2014 Seite 4 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), -- 4 of 9 -E-5922/2014 Seite 5 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Festnahme im (…) 2005 sowie zum Gefängnisalltags vage, mithin kaum substantiiert und wenig differenziert ausgefallen sind, und seine diesbezüglichen Angaben auch sonst von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt sind, dass er ausserdem in diesem Zusammenhang einmal von einer einmonatigen, dann jedoch von einer dreimonatigen Inhaftierung gesprochen hat (vgl. Protokoll EVZ S. 8, Protokoll Anhörung S. 6), dass auch seine Mitgliedschaft bei der Ginbot 7 nicht geglaubt werden kann, zumal seine Kenntnisse zu dieser Organisation, deren Ziele und Grundinhalte, sich als äusserst rudimentär erweisen und keinerlei Informationen vermitteln, die über allgemein zugängliche Quellen hinausgehen würden (vgl. etwa Protokoll Anhörung S. 11), dass die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift – er habe nicht gut zugehört und sei angehalten worden, sich kurz zu fassen – die genannten zahlreichen zeitlichen und inhaltlichen Ungereimtheiten und Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermögen, dass der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit erhalten hat, seine Vorbringen vollständig vorzubringen, indem er vor Beendigung der Anhörung darauf hingewiesen wurde, er könne noch nicht Thematisiertes noch zur Sprache bringen, er dabei jedoch ausdrücklich erklärte, alles gesagt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung S. 11 in fine), dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen – ein Parteiausweis und dazugehöriger E-Mail-Ausdruck – sich aufgrund der zeitlichen Abläufe als nicht beweiskräftig erweisen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass hinsichtlich der eingereichten Gerichtsvorladung vom (…) 2010 vorweg nicht nachvollziehbar ist, dass ein solches gerichtliches Dokument -- 5 of 9 -E-5922/2014 Seite 6 zuerst an eine Polizeistelle und nicht direkt an die betroffene Person hätte geschickt werden sollen, dass sich aus dem Schreiben ausserdem inhaltlich keinerlei Hinweise auf eine drohendes Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der behaupteten Ginbot 7-Mitgliedschaft ergeben, obwohl gemäss Angaben des Beschwerdeführers gerade diese, den Behörden bekannt gewordene Mitgliedschaft der Grund für die Vorladung gewesen sein soll (vgl. Protokoll Anhörung S. 7 f.), dass das nur als Kopie vorliegende Beweismittel bereits aufgrund der genannten formellen und inhaltlichen Unstimmigkeiten keine Beweiskraft entfalten kann, und das Dokument zudem im Briefkopf gewisse Fälschungsmerkmale aufweist, dass in Würdigung aller Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass es ihm nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder -- 6 of 9 -E-5922/2014 Seite 7 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Addis Abeba verbracht, eine Ausbildung in (…) abgeschlossen und gut zehn Jahre auf diesem Gebiet gearbeitet hat und es ihm zuzumuten ist, sich wieder eine berufliche Existenz zu erarbeiten, dass sodann seine Eltern, (…) und (…) nach wie vor in Addis Abeba leben (vgl. Protokoll Anhörung S. 4), womit der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, -- 7 of 9 -E-5922/2014 Seite 8 dass sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung aller Umstände daher als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und durch den am 4. November 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-5922/2014 Seite 4 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), -- 4 of 9 -E-5922/2014 Seite 5 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Festnahme im (…) 2005 sowie zum Gefängnisalltags vage, mithin kaum substantiiert und wenig differenziert ausgefallen sind, und seine diesbezüglichen Angaben auch sonst von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt sind, dass er ausserdem in diesem Zusammenhang einmal von einer einmonatigen, dann jedoch von einer dreimonatigen Inhaftierung gesprochen hat (vgl. Protokoll EVZ S. 8, Protokoll Anhörung S. 6), dass auch seine Mitgliedschaft bei der Ginbot 7 nicht geglaubt werden kann, zumal seine Kenntnisse zu dieser Organisation, deren Ziele und Grundinhalte, sich als äusserst rudimentär erweisen und keinerlei Informationen vermitteln, die über allgemein zugängliche Quellen hinausgehen würden (vgl. etwa Protokoll Anhörung S. 11), dass die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift – er habe nicht gut zugehört und sei angehalten worden, sich kurz zu fassen – die genannten zahlreichen zeitlichen und inhaltlichen Ungereimtheiten und Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften vermögen, dass der Beschwerdeführer genügend Gelegenheit erhalten hat, seine Vorbringen vollständig vorzubringen, indem er vor Beendigung der Anhörung darauf hingewiesen wurde, er könne noch nicht Thematisiertes noch zur Sprache bringen, er dabei jedoch ausdrücklich erklärte, alles gesagt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung S. 11 in fine), dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen – ein Parteiausweis und dazugehöriger E-Mail-Ausdruck – sich aufgrund der zeitlichen Abläufe als nicht beweiskräftig erweisen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass hinsichtlich der eingereichten Gerichtsvorladung vom (…) 2010 vorweg nicht nachvollziehbar ist, dass ein solches gerichtliches Dokument -- 5 of 9 -E-5922/2014 Seite 6 zuerst an eine Polizeistelle und nicht direkt an die betroffene Person hätte geschickt werden sollen, dass sich aus dem Schreiben ausserdem inhaltlich keinerlei Hinweise auf eine drohendes Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der behaupteten Ginbot 7-Mitgliedschaft ergeben, obwohl gemäss Angaben des Beschwerdeführers gerade diese, den Behörden bekannt gewordene Mitgliedschaft der Grund für die Vorladung gewesen sein soll (vgl. Protokoll Anhörung S. 7 f.), dass das nur als Kopie vorliegende Beweismittel bereits aufgrund der genannten formellen und inhaltlichen Unstimmigkeiten keine Beweiskraft entfalten kann, und das Dokument zudem im Briefkopf gewisse Fälschungsmerkmale aufweist, dass in Würdigung aller Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass es ihm nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder -- 6 of 9 -E-5922/2014 Seite 7 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer sein ganzes Leben in Addis Abeba verbracht, eine Ausbildung in (…) abgeschlossen und gut zehn Jahre auf diesem Gebiet gearbeitet hat und es ihm zuzumuten ist, sich wieder eine berufliche Existenz zu erarbeiten, dass sodann seine Eltern, (…) und (…) nach wie vor in Addis Abeba leben (vgl. Protokoll Anhörung S. 4), womit der Beschwerdeführer über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt, -- 7 of 9 -E-5922/2014 Seite 8 dass sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung aller Umstände daher als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und durch den am 4. November 2014 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite)

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E-5922/2014 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

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