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Entscheid

E-5936/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung

30. November 2011Deutsch7 min

Revisionsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgeric... Revisionsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Bst. a BGG zwar Fragen ergeben, die aber vorliegend offenbleiben können, da das Beweismittel jedenfalls der revisions oder wiedererwägungsrechtlichen Erheblichkeit offenkundig entbehrt, dass nämlich die Frage der Echtheit des vom Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren eingereichten Identitätsdokuments (Tazkera) im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2011 ausdrücklich offengelassen wurde, und daher das Beglaubigungsschreiben nicht geeignet ist, die Einschätzung hinsichtlich der Identitätstäuschung durch den Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren in Frage zu stellen, dass es sich ferner bei der vom Gesuchsteller vorgebrachten Bedrohung durch die Taliban aufgrund seiner Kontakte mit NATOSoldaten um Tatsachen handelt, die ihm bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens bekannt waren, und es ihm zum damaligen Zeitpunkt möglich und zumutbar gewesen wäre, sich darauf zu berufen, weshalb es diesem -- 4 of 6 -E5936/2011 Seite 5 Vorbringen an der Neuheit im revisionsrechtlichen Sinne fehlt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f., Rz. 5.47), dass die übrigen Einwände des Gesuchstellers in der Revisionseingabe, insbesondere die Ausführungen zu seiner Gefährdung in Afghanistan und seiner fortgeschrittenen Integration in der Schweiz als appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil zu bewerten sind, zu deren Berücksichtigung auf Revisionsebene kein Raum besteht, dass die vom Gesuchsteller mit diesen Vorbringen begehrte erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt beschlägt und damit keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr.29 E. 5), dass demnach das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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E5936/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E5936/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:

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