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Entscheid

E-5947/2012

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

10. Dezember 2012Deutsch12 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

7.

und 52 Abs. 2 AsylG), dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), -- 5 of 9 -E-5947/2012 Seite 6 dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f., welche nach wie vor Gültigkeit hat), dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführt, die Einreise in die Schweiz werde bewilligt, wenn glaubhaft gemacht werden könne, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass vorliegend für die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erforderlich sei, da aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden könne, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Eritrea gegeben ist, dass in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss seit dem Jahr 2009 mit Unterbrüchen im Sudan aufhält und im Lager D._______ vom UNHCR registriert worden ist, -- 6 of 9 -E-5947/2012 Seite 7 dass damit keine Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei im Sudan aktuell von einer konkreten Gewalt betroffen oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten, dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in ein unter der Verwaltung des UNHCR stehendes Flüchtlingslager zu begeben, sollte er den von ihm selbst gewählten Aufenthaltsort in Khartum als untragbar erachten, dass es ihm unbenommen bleibt, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden, um allfällige Mängel und Missstände im Flüchtlingslager zu melden, dass auch die dargelegte Befürchtung in der Beschwerdeeingabe, wonach er im Falle einer freiwilligen oder erzwungenen Einreise nach Eritrea bereits wegen der visumslos erfolgten Ausreise eine gegen die Bestimmungen des UNO-Menschenrechtspaktes II verstossende menschenrechtswidrige Behandlung zu gewärtigen hätte, nicht zu überzeugen vermag, da davon besonders Personen betroffen sind, welche sich nicht in einem ihnen zugewiesenen Flüchtlingscamps im Sudan aufhalten (vgl. dazu den UNHCR-Kurzbericht "UNHCR dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" vom 18.10.2011), dass somit im Sinne der Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, er habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was zur Ablehnung des Asylgesuchs zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen), dass ferner – wie vom BFM zu Recht ausgeführt – (...) in der Schweiz nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gehört und nicht von einer engen Beziehung oder gar von einer Abhängigkeit ausgegangen werden kann, dass auch der Einwand, dass indem er von (...) und (...) getrennt leben müsse, Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 9 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verletzt werde, nichts daran ändert, zumal er auch in der Schweiz von seiner Familie getrennt wäre, -- 7 of 9 -E-5947/2012 Seite 8 dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihm das BFM zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, über welches bisher noch nicht entschieden wurde, abzuweisen ist, die Kosten gemäss Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen sind (vgl. Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. (Dispositiv nächste Seite)

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E-5947/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-5947/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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