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Entscheid

E-5958/2015

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

19. Oktober 2015Deutsch10 min

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfüg... Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 8. September 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

2.

AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

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E-5958/2015 Seite 4 dass das SEM den Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1), dass auf das Vorbringen, es seien humanitäre Gedanken zu berücksichtigen, dementsprechend nicht einzugehen ist, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und somit die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen ist, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person angab, gesund zu sein (vgl. A4/12, Rz. 8.02), es für ihn jedoch gut wäre, dem Kanton B._______ zugeteilt zu werden, da dort seine Verwandten lebten und insbesondere sein Onkel ihn dort unterstützen könnte (vgl. A4/12, Rz. 9.01), -- 4 of 6 -E-5958/2015 Seite 5 dass er in seiner Rechtsmitteleingabe ergänzend vortrug, dass seine Assimilation in der Schweiz durch die Nähe seines Onkels sowie der weiteren Verwandten besser gewährleistet sei, dass weder der im Kanton B._______ lebende Onkel des Beschwerdeführers noch seine übrigen Verwandten zur Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 (Ehegatten und minderjährige Kinder) gehören, dass im vorliegenden Fall offensichtlich auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden kann, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe seiner Verwandten zu leben, zwar nachvollziehbar ist und auch nicht verkannt werden soll, dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre, diese Umstände jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen vermögen, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) bei diesem Ausgang des Verfahrens demnach grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass aber gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann. (Dispositiv nächste Seite)

E-5958/2015 Seite 4 dass das SEM den Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1), dass auf das Vorbringen, es seien humanitäre Gedanken zu berücksichtigen, dementsprechend nicht einzugehen ist, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und somit die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Beziehungen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten auszugehen ist, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person angab, gesund zu sein (vgl. A4/12, Rz. 8.02), es für ihn jedoch gut wäre, dem Kanton B._______ zugeteilt zu werden, da dort seine Verwandten lebten und insbesondere sein Onkel ihn dort unterstützen könnte (vgl. A4/12, Rz. 9.01), -- 4 of 6 -E-5958/2015 Seite 5 dass er in seiner Rechtsmitteleingabe ergänzend vortrug, dass seine Assimilation in der Schweiz durch die Nähe seines Onkels sowie der weiteren Verwandten besser gewährleistet sei, dass weder der im Kanton B._______ lebende Onkel des Beschwerdeführers noch seine übrigen Verwandten zur Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 (Ehegatten und minderjährige Kinder) gehören, dass im vorliegenden Fall offensichtlich auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen werden kann, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe seiner Verwandten zu leben, zwar nachvollziehbar ist und auch nicht verkannt werden soll, dass hilfreiche Unterstützung auf diese Weise leichter organisierbar wäre, diese Umstände jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis im vorliegend entscheidenden Sinne zu begründen vermögen, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) bei diesem Ausgang des Verfahrens demnach grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass aber gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann. (Dispositiv nächste Seite)

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E-5958/2015 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Lea Graber Versand:

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