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Entscheid

E-6001/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

1. September 2010Deutsch12 min

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Source admin.ch

Erwägungen

2.

E. 4.3 S. 16 f.), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als ver folgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, mithin haltlos, ausgefallen, Seite 5 -- 5 of 10 -E-6001/2010 dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde den Sachverhalt im Wesentlichen erneut darlegen und an dessen Wahrheitsgehalt festhalten, dass die angeführten Schikanen und Misshandlungen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Partei von Tadic erfolgt seien und sie mangels Bildung diesbezüglich keine genaueren Abklärungen hätten vornehmen können, dass zeitliche und inhaltliche Widersprüche der Vorfälle insbesondere dadurch entschuldbar seien, dass sie einerseits keine gute Ausbildung hätten, andererseits nicht gerne über das Vorgefallene sprechen würden, dass namentlich der Beschwerdeführer die geschilderten Vorfälle als Mann aus Scham aus seinem Gedächtnis zu verdrängen versuche, und die Beschwerdeführerin ihrerseits die Ehre ihres Ehemanns habe schützen wolle, indem sie (fälschlicherweise) angegeben habe, die Angreifer seien mit einem Messer bewaffnet gewesen, dass die Prüfung der Befragungsprotokolle ergibt, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden erhebliche inhaltliche und zeitliche Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu be anstandenden diesbezüglichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Einwand der fehlenden Bildung vorliegend die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten offensichtlich nicht plausibel erklären kann, dass die Prüfung der Akten vielmehr die Vorbringen der Beschwerdeführenden in verschiedenen zentralen Elementen der Sachvorbringen als völlig unglaubhaft erscheinen lassen und die von der Vorinstanz erkannten klaren Unglaubhaftigkeitsaspekte und damit verbunden der offensichtliche Mangel an Realkennzeichen zu bestätigen sind, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als hinreichend erstellt zu beurteilen ist, Seite 6 -- 6 of 10 -E-6001/2010 dass den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die in Berücksichtigung der aktuellen Situation in Serbien Zweifel an der grundsätzlich widerlegbaren Vermutung einer Verfolgungssicherheit aufkommen lassen, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, Seite 7 -- 7 of 10 -E-6001/2010 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend grundsätzlich zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden sich für die Behandlung der jeweils geltend gemachten gesundheitlichen Probleme erneut an die bereits vor der Ausreise damit betrauten Ärzte und medizinischen Ein richtungen wenden können, sie zudem beide erklärt haben, nicht wegen der gesundheitlichen Situation in die Schweiz gekommen zu sein (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 9 [Beschwerdeführer] respektive S. 12 [Beschwerdeführerin]), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat gemäss Akten über ein ausgedehntes familiäres Beziehungsnetz verfügen, dass sich der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen, Seite 8 -- 8 of 10 -E-6001/2010 dass gemäss dieser Gesetzesbestimmung von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführenden nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und die Be gehren nicht aussichtslos erscheinen, dass sich die Beschwerde – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos erwiesen hat, weshalb unbesehen einer Prozessbedürftigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vor liegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Seite 9 -- 9 of 10 -E-6001/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 10

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