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Entscheid

E-6005/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

14. September 2010Deutsch30 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

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Erwägungen

105.

AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be schwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und - nach Eingang der Verbesserung - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Begehren nicht einzutreten ist, Seite 7 -- 7 of 17 -E-6005/2010 dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderungen im EVZ Chiasso anlässlich der Asylgesuchstellung am 18. Juni 2010 (mittels eines von ihm unterschriebenen Merkblattes), der Befragung im EVZ Kreuzlingen am 24. Juni 2010 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 5. August 2010 während des vorinstanzlichen Verfahrens keine Identi täts- oder Reisepapiere (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) und auch sonst keinerlei Dokumente eingereicht hat, dass das BFM ob dieser Säumnis und der Verneinung des Vorliegens von entschuldbaren Gründen für das Nichteinreichen von Papieren bei gleichzeitiger Negierung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, dass Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 2 Bst. a i. V. m. Abs. 3 Bst. a AsylG darin liegt, das Verhalten von Personen zu sanktionieren, die Seite 8 -- 8 of 17 -E-6005/2010 den Behörden ihre Identitäts- und Reisepapiere bewusst vorenthalten, um ihren Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern, dass der Beschwerdeführer dem BFM am 21. August 2010 nebst verschiedener anderer Beweismittel kommentarlos ein Travel Dokument for Return to Georgia, gültig für den Zeitraum zwischen dem 16. Oktober 2009 und dem 16. November 2009, sowie ein Identity Certificate of Citizen (beides Originale), gültig bis 5. Dezember 2016, einreichte, dass das verspätete Einreichen von Identitäts- und Reisepapieren erst auf Beschwerdeebene in der Regel nicht zur Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen vermag, es sei denn, die Säumnis sei entschuldbar (vgl. hierzu die weiterhin zutreffenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E 5.c.aa S. 109 f.), dass solche entschuldbaren Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz eingereist ist, und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6), dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM die Herreise in die Schweiz ohne jegliche Papiere als wenig glaubhaft erachtet, dass sich der Beschwerdeführer nämlich sowohl bezüglich der Darstellung der letzten Ausreise im Februar 2010 als auch bezüglich des Verbleibs des Reisepasses widerspochen hat, dass er das Fehlen seines zur Ausreise nach Georgien und Einreise in die Ukraine noch verwendeten Reisepasses anlässlich der summarischen Befragung im EVZ Kreuzlingen nämlich an einer Stelle damit begründete, den Pass dieses Jahr in der Ukraine verloren zu haben (A1/13, S. 5), und an anderer Stelle angab, diesen dem Schlepper übergeben zu haben (A1/13, S. 9), dass er auch hinsichtlich der Personen, die ihn bei der Ausreise nach Kiev begleitet hätten, unterschiedliche Angaben machte und diese auf Vorhalt nicht aufzulösen vermochte, Seite 9 -- 9 of 17 -E-6005/2010 dass der Beschwerdeführer des weiteren eigenen Angaben zufolge bereits diverse Europareisen mit seinem Pass unternommen hat, den Pass aber diesmal ausgerechnet nicht mitgeführt haben will (A1/13, S.

4 u. 7), dass sodann auch keine umgehenden Bemühungen des Beschwerdeführers für das Nachreichen seiner Papiere erkennbar sind, dass dieser nämlich bei der Befragung im EVZ Chiasso einerseits vorgab, die Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden zwar unterzeichnet, nicht jedoch gelesen zu haben (A1/13, S. 6), dass er auf Erklärung des Merkblattes hin angab, seine Pflicht zur Abgabe der Originalpapiere jetzt verstanden zu haben (A1/13, S. 6), dass sich aus der rund sechs Wochen später erfolgten Anhörung dann aber ergab, dass der Beschwerdeführer immer noch keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen hatte und er erst das Einreichen verschiedener Faxe in Aussicht stellte (A19/17, S. 2), dass ob dieser Sachlage weder von umgehenden noch von ernsthaften Bemühungen zur Papierbeschaffung gesprochen werden kann, dass aus der kommentarlosen und ohne Zustellcouvert erfolgten Zusendung von Papieren und Beweismitteln ans BFM sodann auch keine Rückschlüsse gezogen werden können, wie der Beschwerdeführer nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nun doch noch in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist, dass nach dem Gesagten somit klarerweise keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Identitäts- und Reisepapieren im vorinstanzlichen Verfahren vorliegen, dass angesichts des Fehlens solcher entschuldbarer Gründe für das verspätete Beibringen der Papiere offenbleiben kann, ob es sich beim eingereichten Identity Certificate of Citizen um ein rechtsgenügliches Ausweispapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handeln würde (vgl. BVGE 2007/7; immerhin handelt es sich offenbar nicht um die zu Hause zurückgelassene, angeblich von 2004 bis 2012 gültige Seite 10 -- 10 of 17 -E-6005/2010 Identitätskarte [vgl. A1/13, S. 5]), während diese Frage für das abgelaufene Traveldokument klarerweise zu verneinen wäre, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weiter erwog, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, dass sie einerseits ausführte, die Vorbringen zum angeblichen Tötungsdelikt und den daraus folgenden Racheakten seien dermassen unsubstanziiert und detailarm ausgefallen, dass von einem Sachverhaltskonstrukt auszugehen sei, dass sich das BFM in dieser Auffassung durch den Umstand bestätigt sah, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Bedrohung nach mehreren Auslandaufenthalten immer wieder nach Georgien zurückgekehrt sei, dass das BFM selbst bei Glaubhaftigkeit des Vorbringens keine asylrelevante Verfolgung erblicken konnte, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die verhängte Strafe verbüsst habe und eine staatliche Verfolgung daher obsolet sei, dass es hinsichtlich der angeblich befürchteten Übergriffe von Dritten feststellte, solche Racheakte würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt, sondern von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet, dass es betroffenen Personen möglich und zumutbar sei, mit rechtlichen Mitteln gegen die Täter vorzugehen, allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes oder mittels Appell bei den übergeordneten Instanzen und den Menschenrechtsorganisationen wie dem Liberty Institute oder dem Public Defender, dass der georgische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei, es jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates liege, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG demnach nicht erfülle, und keine zusätzlichen Abklärungen aufgrund der Aktenlage erforderlich seien, Seite 11 -- 11 of 17 -E-6005/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht diese Betrachtungsweise teilt und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer anderen Einschätzung führen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift hauptsächlich die Umstände der Tötungsdelikte aus dem Jahre 1994 und des Prozesses schilderte, dass er diesbezüglich angab, es habe sich dabei um ein reines Versehen gehandelt und er habe die Leute nicht töten wollen, dass er entgegen der Ankündigungen im Prozess und auf Verlangen der Angehörigen der Getöteten zur Höchststrafe von 15 Jahren verurteilt worden sei, dass er das Urteil als Beweis seiner Vorbringen zu den Akten reichen könnte, dass die Familie seit dem Vorfall in ständiger Bedrohung in einer von der übrigen Verwandtschaft weiter entfernten Ortschaft leben müsse und er im Falle der Rückkehr nach Georgien ständig versteckt leben müsste, dass ihm die Beschwerdemöglichkeit bei höheren Instanzen nichts nütze, da ihm für den Fall der Beschwerdeerhebung mit der Ermordung der Familienmitglieder gedroht worden sei, dass überdies die Versicherung nach dem Brand des Hauses keine Leistung erbracht habe, dass diese Einwände - wie erwähnt - die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen vermögen, dass der Beschwerdeführer sodann die vom BFM in Zweifel gezogenen Tötungsdelikte in der Beschwerde abweichend darstellt, indem er nicht mehr von einer gezielten, aus Wut erfolgten Tötung spricht, sondern beide Tötungen als reine Versehen darstellt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM feststellt, dass die Schilderung der Morde uneinheitlich ausgefallen ist und der Beschwerdeführer überdies den Namen eines Opfers abweichend angab (A1/13, S. 6 und A19/17, S. 8), Seite 12 -- 12 of 17 -E-6005/2010 dass die genauen Umstände der über 16 Jahre zurückliegenden Tat jedoch offen bleiben können, weshalb auf das Einreichen der angebotenen Urteilskopie verzichtet werden kann, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Betrachtungsweise des BFM hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der angeblichen Übergriffe und Drohungen der geschädigten Familie grundsätzlich anschliesst, dass ergänzend anzumerken ist, dass die in den Protokollen dargelegten Übergriffe wie das dreimalige Umzingeln der jeweiligen Häuser (teils durch 20 Personen), der Versuch des Verabreichens von vergiftetem Essen, der angeblich geplante Entführungsversuch der Familie oder das Erscheinen und umgehende Verschwinden von Feinden auf dem Vorhof wenig überzeugend ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, den Zeitpunkt der Brandschatzung seines Hauses übereinstimmend anzugeben und das zum Beweis des Brandes eingereichte Dokument abweichend als Branddatum den [...] 1994 und somit einen Termin vor seiner Inhaftnahme am [...] 1994 nennt, dass er auch zur Person, welche ihm die Nachricht der Brandschatzung überbracht habe, unterschiedliche Angaben machte, dass im Zusammenhang mit der Inhaftnahme auch gleich anzumerken ist, dass die angegebene Haftdauer von zehn Jahren und acht Monaten nicht mit den Eckdaten der Verhaftung und Freilassung übereinstimmt, sondern die Zeitspanne zwischen der angeblichen Bluttat und der Freilassung umfasst, dass auch der Umstand, dass die Kinder im Heimatland die Schule und die Universität besuchen und die Familie im Zeitpunkt seiner Aus reise weiterhin in C._______ wohnhaft war, die angebliche Bedrohung seiner Angehörigen weiter in Frage stellt, dass der (erstmalige) Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könne sich hinsichtlich der Drohungen nicht an staatliche Organe wenden, weil die Familie für diesen Fall mit dem Tod bedroht worden sei, als nachgeschobene Anpassung an die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu werten ist, Seite 13 -- 13 of 17 -E-6005/2010 dass die übrigen auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungen und Fotografien nicht geeignet sind, die geltend gemachte Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, zumal aus den Protokollen diverse weitere Unstimmigkeiten hervorgehen, auf welche jedoch nicht mehr näher einzugehen ist, dass nach dem Gesagten festzustellen bleibt, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG eine Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie verneint hat und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass es auch zu Recht festgestellt hat, dass keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig seien, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden Seite 14 -- 14 of 17 -E-6005/2010 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des relativ jungen und offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, dass aufgrund der Aktenlage sodann vom Bestehen eines nahen familiären Beziehungsnetzes im Heimatland auszugehen ist (A1/13, S. 4), dass der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von Seite 15 -- 15 of 17 -E-6005/2010 der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Seite 16 -- 16 of 17 -E-6005/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

4 u. 7), dass sodann auch keine umgehenden Bemühungen des Beschwerdeführers für das Nachreichen seiner Papiere erkennbar sind, dass dieser nämlich bei der Befragung im EVZ Chiasso einerseits vorgab, die Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden zwar unterzeichnet, nicht jedoch gelesen zu haben (A1/13, S. 6), dass er auf Erklärung des Merkblattes hin angab, seine Pflicht zur Abgabe der Originalpapiere jetzt verstanden zu haben (A1/13, S. 6), dass sich aus der rund sechs Wochen später erfolgten Anhörung dann aber ergab, dass der Beschwerdeführer immer noch keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen hatte und er erst das Einreichen verschiedener Faxe in Aussicht stellte (A19/17, S. 2), dass ob dieser Sachlage weder von umgehenden noch von ernsthaften Bemühungen zur Papierbeschaffung gesprochen werden kann, dass aus der kommentarlosen und ohne Zustellcouvert erfolgten Zusendung von Papieren und Beweismitteln ans BFM sodann auch keine Rückschlüsse gezogen werden können, wie der Beschwerdeführer nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nun doch noch in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist, dass nach dem Gesagten somit klarerweise keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Identitäts- und Reisepapieren im vorinstanzlichen Verfahren vorliegen, dass angesichts des Fehlens solcher entschuldbarer Gründe für das verspätete Beibringen der Papiere offenbleiben kann, ob es sich beim eingereichten Identity Certificate of Citizen um ein rechtsgenügliches Ausweispapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handeln würde (vgl. BVGE 2007/7; immerhin handelt es sich offenbar nicht um die zu Hause zurückgelassene, angeblich von 2004 bis 2012 gültige Seite 10 -- 10 of 17 -E-6005/2010 Identitätskarte [vgl. A1/13, S. 5]), während diese Frage für das abgelaufene Traveldokument klarerweise zu verneinen wäre, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weiter erwog, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, dass sie einerseits ausführte, die Vorbringen zum angeblichen Tötungsdelikt und den daraus folgenden Racheakten seien dermassen unsubstanziiert und detailarm ausgefallen, dass von einem Sachverhaltskonstrukt auszugehen sei, dass sich das BFM in dieser Auffassung durch den Umstand bestätigt sah, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Bedrohung nach mehreren Auslandaufenthalten immer wieder nach Georgien zurückgekehrt sei, dass das BFM selbst bei Glaubhaftigkeit des Vorbringens keine asylrelevante Verfolgung erblicken konnte, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die verhängte Strafe verbüsst habe und eine staatliche Verfolgung daher obsolet sei, dass es hinsichtlich der angeblich befürchteten Übergriffe von Dritten feststellte, solche Racheakte würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt, sondern von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet, dass es betroffenen Personen möglich und zumutbar sei, mit rechtlichen Mitteln gegen die Täter vorzugehen, allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes oder mittels Appell bei den übergeordneten Instanzen und den Menschenrechtsorganisationen wie dem Liberty Institute oder dem Public Defender, dass der georgische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei, es jedoch ausserhalb der Möglichkeiten eines Staates liege, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG demnach nicht erfülle, und keine zusätzlichen Abklärungen aufgrund der Aktenlage erforderlich seien, Seite 11 -- 11 of 17 -E-6005/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht diese Betrachtungsweise teilt und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer anderen Einschätzung führen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift hauptsächlich die Umstände der Tötungsdelikte aus dem Jahre 1994 und des Prozesses schilderte, dass er diesbezüglich angab, es habe sich dabei um ein reines Versehen gehandelt und er habe die Leute nicht töten wollen, dass er entgegen der Ankündigungen im Prozess und auf Verlangen der Angehörigen der Getöteten zur Höchststrafe von 15 Jahren verurteilt worden sei, dass er das Urteil als Beweis seiner Vorbringen zu den Akten reichen könnte, dass die Familie seit dem Vorfall in ständiger Bedrohung in einer von der übrigen Verwandtschaft weiter entfernten Ortschaft leben müsse und er im Falle der Rückkehr nach Georgien ständig versteckt leben müsste, dass ihm die Beschwerdemöglichkeit bei höheren Instanzen nichts nütze, da ihm für den Fall der Beschwerdeerhebung mit der Ermordung der Familienmitglieder gedroht worden sei, dass überdies die Versicherung nach dem Brand des Hauses keine Leistung erbracht habe, dass diese Einwände - wie erwähnt - die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen vermögen, dass der Beschwerdeführer sodann die vom BFM in Zweifel gezogenen Tötungsdelikte in der Beschwerde abweichend darstellt, indem er nicht mehr von einer gezielten, aus Wut erfolgten Tötung spricht, sondern beide Tötungen als reine Versehen darstellt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem BFM feststellt, dass die Schilderung der Morde uneinheitlich ausgefallen ist und der Beschwerdeführer überdies den Namen eines Opfers abweichend angab (A1/13, S. 6 und A19/17, S. 8), Seite 12 -- 12 of 17 -E-6005/2010 dass die genauen Umstände der über 16 Jahre zurückliegenden Tat jedoch offen bleiben können, weshalb auf das Einreichen der angebotenen Urteilskopie verzichtet werden kann, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Betrachtungsweise des BFM hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der angeblichen Übergriffe und Drohungen der geschädigten Familie grundsätzlich anschliesst, dass ergänzend anzumerken ist, dass die in den Protokollen dargelegten Übergriffe wie das dreimalige Umzingeln der jeweiligen Häuser (teils durch 20 Personen), der Versuch des Verabreichens von vergiftetem Essen, der angeblich geplante Entführungsversuch der Familie oder das Erscheinen und umgehende Verschwinden von Feinden auf dem Vorhof wenig überzeugend ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, den Zeitpunkt der Brandschatzung seines Hauses übereinstimmend anzugeben und das zum Beweis des Brandes eingereichte Dokument abweichend als Branddatum den [...] 1994 und somit einen Termin vor seiner Inhaftnahme am [...] 1994 nennt, dass er auch zur Person, welche ihm die Nachricht der Brandschatzung überbracht habe, unterschiedliche Angaben machte, dass im Zusammenhang mit der Inhaftnahme auch gleich anzumerken ist, dass die angegebene Haftdauer von zehn Jahren und acht Monaten nicht mit den Eckdaten der Verhaftung und Freilassung übereinstimmt, sondern die Zeitspanne zwischen der angeblichen Bluttat und der Freilassung umfasst, dass auch der Umstand, dass die Kinder im Heimatland die Schule und die Universität besuchen und die Familie im Zeitpunkt seiner Aus reise weiterhin in C._______ wohnhaft war, die angebliche Bedrohung seiner Angehörigen weiter in Frage stellt, dass der (erstmalige) Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer könne sich hinsichtlich der Drohungen nicht an staatliche Organe wenden, weil die Familie für diesen Fall mit dem Tod bedroht worden sei, als nachgeschobene Anpassung an die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu werten ist, Seite 13 -- 13 of 17 -E-6005/2010 dass die übrigen auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungen und Fotografien nicht geeignet sind, die geltend gemachte Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, zumal aus den Protokollen diverse weitere Unstimmigkeiten hervorgehen, auf welche jedoch nicht mehr näher einzugehen ist, dass nach dem Gesagten festzustellen bleibt, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG eine Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie verneint hat und gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass es auch zu Recht festgestellt hat, dass keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft notwendig seien, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden Seite 14 -- 14 of 17 -E-6005/2010 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des relativ jungen und offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, dass aufgrund der Aktenlage sodann vom Bestehen eines nahen familiären Beziehungsnetzes im Heimatland auszugehen ist (A1/13, S. 4), dass der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von Seite 15 -- 15 of 17 -E-6005/2010 der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Seite 16 -- 16 of 17 -E-6005/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 17

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