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Entscheid

E-6033/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

7. September 2010Deutsch11 min

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Erwägungen

18.

Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30), dass die radiografische Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert hat, da das Knochenwachstum – in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Mass – individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19) und eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann, weshalb eine solche Knochenaltersanalyse gemäss konstanter Praxis den Beweis für eine unrichtige Altersangabe nur zu erbringen vermag, wenn das vom Asylsuchenden behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter ausserhalb dieser Standard-Abweichung liegt, dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und dem radiologisch festgestellten Knochenalter gemäss der Analyse vom 12. April 2010 vorliegend fast drei Jahre und zehn Monate beträgt, dass das Ergebnis der Knochenaltersanalyse somit zwar mit hinreichender Sicherheit die Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers belegt, jedoch – angesichts der erwähnten Standard-Abweichung – die behauptete Minderjährigkeit nicht zu widerlegen vermag, nachdem mit der Analyse ein Knochenalter von "19 Jahren oder mehr" festgestellt worden ist, Seite 5 -- 5 of 9 -dass der Beschwerdeführer sich in seinem Rechtsmittel inhaltlich nicht mit den Argumenten des BFM auseinandersetzt, mit denen die Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit verneint worden ist, und in diesem Zusammenhang bloss ausführt, er sei zwar seines Wissens am (...) geboren worden, aber sein Alter sei ohnehin "Nebensache", dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten angesichts der erwiesenen Täuschung über das Alter, der Nicht abgabe irgendwelcher Identitätspapiere ohne überzeugende Begründung, der völlig unglaubhaften Schilderung der Reiseumstände sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei den österreichischen Behörden offenbar mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden ist, der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers damit nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorherige Aufenthalt in Österreich und die Zuständigkeit die ses Dublin-Vertragsstaats zur Behandlung des Asylgesuchs vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass vorliegend gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Dubliner-Vertragswerks in der Tat Österreich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens in relativ unsubstanziierter Weise auf schlechte Lebens bedingungen in Österreich hinwies ("ich habe gelitten", "ich hatte nicht genug zu essen", "es war hart"; vgl. Protokoll Empfangs- und Verfahrenszentrum S. 8, Protokoll rechtliches Gehör zur beabsichtigten Dublin-Wegweisung S. 4) und in der Beschwerde kein Einwand gegen die Wegweisung nach Österreich erhoben wird, Seite 6 -- 6 of 9 -dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorbehalte damit nichts an der Zuständigkeit Österreichs zu ändern vermögen, eines Signatarstaats des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be stimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in casu keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) erforderlich machen würden, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, Seite 7 -- 7 of 9 -dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Pro zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichts losigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 8

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