Lexipedia

Entscheid

E-6042/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

3. Dezember 2014Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

83.

Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen soweit die Anfechtung des Nichteintretens und die Wegweisung sowie deren Vollzug betreffend (Dispositivziffern 1, 2 und 4) abzuweisen ist, dass sie betreffend die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung indes gutzuheissen ist, dass das BFM in seinen Erwägungen einerseits festhielt, der Beschwerdeführer dürfe die Behandlung der (...) in der Schweiz abschliessen, dass es andererseits den Beschwerdeführer in Dispositivziffer 3 unter Entzug der aufschiebenden Wirkung und Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz nach Ablauf der (fünftägigen) Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Vorinstanz vernehmlassend ausführte, die Formulierung der Dispositivziffer 3 sei auf einen Kanzleifehler zurückzuführen und der zuständige Kanton sei angehalten worden, von sämtlichen Überstellungshandlungen abzusehen, bis der Beschwerdeführer seine Behandlung abgeschlossen habe und gesund und reisefähig sei, dass die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung daher aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines gesundheitlichen Zustands eine neue Ausreisefrist anzusetzen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten hälftig dem teilweise unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, auf deren Erhebung jedoch angesichts des am 21. Oktober 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten ist, -- 8 of 10 -E-6042/2014 Seite 9 dass der Beschwerdeführer am 21. November 2014 eine Vollmacht zu Gunsten des Vereins Somali Gemeinschaft Bern einreichen liess, die sich auf die Rechtsgeschäfte "Einholung von Auskünften" und "Akteneinsicht" bezieht, dass der Beschwerdeführer mit der eigentlichen Beschwerdeführung hingegen keine rechtliche Vertretung beauftragt hat, dass nicht davon auszugehen ist, dass ihm durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb ihm trotz des teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

-- 9 of 10 --

E-6042/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-6042/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines gesundheitlichen Zustands eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

-- 10 of 10 --