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Entscheid

E-6069/2017

Asylverfahren (Übriges)

21. November 2017Deutsch6 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5858/2017 vom 18. Oktober 2017 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren unter der neuen Verfahrensnummer E-6591/2017 wieder aufgenommen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Der Gesuchstellerin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.– ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:

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