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Entscheid

E-6073/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

31. Oktober 2013Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

1.

VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1), wobei die Begründungsdichte sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen zu richten hat und bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2012/21 E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.). dass die vom BFM angesprochenen Widersprüche und allgemeinen Glaubhaftigkeitszweifel in keiner Weise spezifiziert, konkretisiert, substanziiert und auf Protokollstellen abgestützt werden und damit eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich ist, welcher Umstand umso gravierender erscheint, wenn auf diese Begründung ein Nichteintretensentscheid abgestützt und damit den Betroffenen der Zugang zu einer materiellen Prüfung der Asylgründe verwehrt wird, dass ebenso die vom BFM erkannte fehlende Nachvollziehbarkeit des Ausreisezeitpunktes "erst nach fast einem Jahrzehnt andauernder Streitereien und Probleme, ohne dass ein Ereignis von ungewohnter oder verstärkter Intensität eingetreten wäre", schon deshalb nicht gestützt werden kann, weil das BFM selber im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung (dort S. 2 unten) genau solche Ausreiseauslöser erwähnt (Vorfall vom 27. Mai 2012 und Erreichen des Punktes der Unerträglichkeit) und ausreisekausale Ereignisse auch den Protokollen entnommen werden können (z.B. Akte A13 F79: Reissen des Geduldsfadens und Furcht vor Eskalation mit Todesfolgen auf beiden Seiten der Streitparteien), -- 9 of 11 -E-6073/2013 Seite 10 dass das BFM damit zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen und dadurch Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wobei dem BFM zur Vervollständigung seiner Akten eine Kopie der Beschwerde zuzustellen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird, dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführenden keine Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten gereicht haben, sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und bei der Bemessung der Entschädigung auch zu berücksichtigen ist, dass die vorliegende Gutheissung hauptsächlich die Folge einer Rechtsanwendung von Amtes wegen ist und nicht in erster Linie durch den Beschwerdeinhalt ausgelöst wurde, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 300.— festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-6073/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-6073/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 300.— auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:

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