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Entscheid

E-609/2024

Verweigerung vorübergehender Schutz

12. Mai 2026Deutsch20 min

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des... Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführenden reisten am 15. August 2023 in die Schweiz ein und stellten am gleichen Tag ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.

B.

B.a Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragungen vom 15. August 2023 (Beschwerdeführende 1–3) und der mündlichen Befragungen (Beschwerdeführende 1 und 2) vom 23. August 2023 gaben die Beschwerdeführenden an, sie hätten in den Jahren 2015 bis 2019 (Beschwerdeführer 2) respektive bis 2020 (Beschwerdeführende 1, 3 und 4 [nachfolgend: Beschwerdeführerinnen]) in Deutschland gelebt und dort ein Asylgesuch aus humanitären Gründen gestellt. Asyl sei ihnen in Deutschland aber nicht gewährt worden. Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches hätten sie ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt. Zusammen mit ihren Kindern habe die Beschwerdeführerin 1 am (…) März 2022 die Ukraine verlassen und sei nach Deutschland gereist. Sie hätten in Deutschland einen Antrag auf Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt und den Beschwerdeführerinnen sei dieser Schutz vermutlich gewährt worden (siehe dazu unten E. 7.3.3). Sie hätten eine sogenannte Fiktionsbescheinigung erhalten. Der Beschwerdeführer 2 habe die Ukraine am (…) oder (…) April 2022 verlassen, weil er sich zuvor noch um seinen (…) und (…) habe kümmern müssen. Danach habe er sich in E._______ und F._______ bei einem Freund sowie in G._______ aufgehalten und jeweils kurzzeitig seine Familie in Deutschland besucht, sich aber wegen eines bestehenden Einreiseverbotes nicht bei den deutschen Behörden gemeldet. Er habe in keinem der Länder eine Aufenthaltsbewilligung beantragt. Im Frühjahr 2023 sei er offiziell nach Deutschland nachgekommen, um vorübergehenden Schutz zu beantragen und mit seiner Familie zusammenzuleben. Dabei habe er mit den deutschen Behörden aufgrund des geltenden Einreiseverbotes und unbezahlter Bussen den Ausgang des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in Nürnberg abwarten müssen, währenddessen seine Familie in Stuttgart gewesen sei. Aktuell seien die Bussen bezahlt und das Einreiseverbot aufgehoben. Der Beschwerdeführer 2 habe den Schutzstatus S in Deutschland nicht erhalten. Sie hätten zunehmend unter der getrennten Wohnsituation gelitten, weshalb sie am 15. August 2023 gemeinsam Deutschland verlassen und in die Schweiz gekommen seien. Hinsichtlich einer möglichen Rückkehr nach Deutschland brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, dort nicht als Familie zusammenleben zu können.

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B.b Im erstinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführenden unter anderem vom (…) Mai 2022 datierte Fiktionsbescheinigungen der Ausländerbehörde des Amts für öffentliche Ordnung Stuttgart, eine E-Mail an die deutschen Behörden vom (…) Dezember 2022 betreffend Anfrage um Aufhebung des Einreiseverbots des Beschwerdeführers 2, eine Niederschrift der Polizeiinspektion H._______ über die Zahlung zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe vom (…) April 2023 betreffend den Beschwerdeführer 2, zwei E-Mails vom (…) August 2023 und ein Schreiben vom (…) August 2023 der Beschwerdeführerinnen an die deutschen Behörden betreffend Verzicht auf einen Schutzstatus in Deutschland ein.

B.c Am (…) November 2023 lehnten die deutschen Behörden ein Rückübernahmeersuchen des SEM vom (…) November 2023 betreffend die Beschwerdeführenden ab.

B.d Einem Informationsersuchen des SEM betreffend den Beschwerdeführer 2 vom (…) November 2023 gaben die deutschen Behörden am (…) November 2023 nicht statt, weil die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) nicht erfüllt seien.

C.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 – eröffnet am 28. Dezember 2023 – lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an, wies sie dem Kanton I._______ zu und beauftragte denselben mit dem Wegweisungsvollzug.

D.

D.a Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ihrer Wahl. Zudem sei ihnen die vollständige Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten, einschliesslich der ablehnenden Antwort der deutschen Behörden betreffend das Rückübernahmeersuchen zu gewähren.

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E-609/2024 Seite 4

D.b Der Beschwerde lagen unter anderem ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin 1 vom 25. Januar 2024, ein E-Mail-Verlauf der Beschwerdeführerin 1 mit dem Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart sowie eine «Aufenthaltsbescheinigung zur Vorlage bei den Ämtern» des Amts für öffentliche Ordnung Stuttgart vom (…) Januar 2024 bei. Gemäss Letzterer wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerinnen vom (…) März 2022 bis am (…) August 2023 in Stuttgart wohnhaft gewesen seien, sie eine Aufenthaltserlaubnis gemäss § 24 Abs. 1 des deutschen Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz; Anm. des Gerichts) beantragt hätten, diese jedoch nicht erteilt worden sei. Ebenfalls reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie der aktenkundigen Korrespondenz des Kantons J._______ und des SEM mit den deutschen Behörden vom (…) und (…) November 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden (vgl. SEM-Akte […]-16/3) ein.

E.

Mit undatiertem Schreiben (Poststempel vom 18. September 2024) sowie mit Eingaben vom 21. April 2025 und vom 1. Juli 2025 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens beziehungsweise ersuchten um beförderliche Behandlung des Beschwerdeverfahrens.

F.

Am 5. Dezember 2025 informierte der rubrizierte Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über die Mandatierung durch die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren und erkundigte sich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig legte er eine Vollmacht der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 21. Oktober 2025 bei.

G.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführenden eine fachpsychologische Beurteilung vom (…) Februar 2026 betreffend die Beschwerdeführerin 3 sowie medizinische Unterlagen vom (…) Februar 2026 betreffend einen am Beschwerdeführer 2 durchgeführten (…)chirurgischen Eingriff zu den Akten.

H.

Mit Eingabe vom 19. April 2026 teilte die Beschwerdeführerin 1 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie dem Rechtsvertreter mit sofortiger Wirkung das Mandat entziehe und die Vollmacht widerrufe. Gleichzeitig rügte sie eine Rechtsverzögerung, stellte ein Gesuch um dringliche Verfahrensbeschleunigung und beantragte den Erlass einer vorsorglichen -- 4 of 14 -E-609/2024 Seite 5 Massnahme, die es der Beschwerdeführerin 3 erlaube, trotz des hängigen Verfahrens ein Praktikum anzutreten. Mit der Eingabe reichte sie unter anderem zwei E-Mails an das Migrationsamt des Kantons I._______ vom 16. April 2026, zwei E-Mails vom 16. und 17. April 2026 sowie ein Schreiben des Migrationsamts I._______ vom 4. Juli 2025, ein «Gesuch zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung analog zur N-Bewilligung» für die Beschwerdeführerin 3 an das SEM vom (…) März 2026 sowie das entsprechende Antwortschreiben des SEM vom (…) April 2026 und eine Einladung für ein Vorstellungsgespräch der Beschwerdeführerin 3 vom (…) April 2026 ein.

I.

Am 6. Mai 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 erneut um beförderliche Behandlung des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht trat am 8. Mai 2026 auf das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme nicht ein.

Erwägungen

1.

1.1

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3

Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführenden beantragen Einsicht in die ablehnende Antwort der deutschen Behörden vom (…) November 2023 auf das Rückübernahmeersuchen des SEM. Mit der Verfügung vom 19. Dezember 2023 wurde den Beschwerdeführenden nebst den Befragungsprotokollen auch die Antwort der deutschen Behörden vom (…) November 2023 ausgehändigt. Damit waren ihnen sämtliche Akten bezüglich die Ablehnung der -- 5 of 14 -E-609/2024 Seite 6 Rückübernahme bereits bekannt, sodass ihnen ein schützenswertes Interesse an einer erneuten Einsicht (SEM-Akte […]-16/3) abzusprechen ist. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten ist bei diesem Ausgang des Verfahrens im Übrigen auch hinfällig geworden. Die Beschwerdeführenden sind für eine Akteneinsicht daher – soweit beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens noch aktuell – an die Vorinstanz zu verweisen.

2.2

Der (sinngemässe) Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (vgl. Beschwerde Ziff. B/III/2) ist demzufolge ebenfalls abzuweisen, zumal die Beschwerdeführenden von der Antwort der deutschen Behörden vom (…) November 2023 mit Eröffnung der angefochtenen Verfügung vollumfänglich Kenntnis nehmen konnten und mithin keine Konstellation gemäss Art. 53 VwVG (Beschwerdeergänzung wegen grossem Umfang oder aussergewöhnlicher Komplexität der Sache) gegeben ist.

2.3

Auf das Gesuch vom 19. April 2026 um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, die es der Beschwerdeführerin 3 ermöglichen soll, ihre Praktikumsstelle anzutreten, trat das Bundesverwaltungsgericht mangels funktioneller Zuständigkeit am 8. Mai 2026 nicht ein. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführenden fortan an die zuständigen Behörden zu verweisen.

3.

Mit der Beschwerde beantragen die Beschwerdeführenden zwar, die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben. Die Kantonszuweisung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) wurde jedoch gemäss der Begründung nicht – auch nicht sinngemäss – angefochten. Sie ist damit in Rechtskraft erwachsen und vorliegend nicht Prozessgegenstand.

4.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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5.

5.1

Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

5.2

Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I Bst. a dieser Allgemeinverfügung wird schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt.

5.3 Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes schon am 19. Dezember 2023 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022.

5.3 Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes schon am 19. Dezember 2023 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022.

6.

6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz werde abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Gemäss den Akten und den Aussagen der Beschwerdeführenden besässen die Beschwerdeführerinnen in Deutschland einen gültigen Schutzstatus. Als Konkubinatspartner (der Beschwerdeführerin 1) und Vater (der Beschwerdeführerinnen 3 und 4) habe der Beschwerdeführer 2 ebenfalls Anspruch auf vorübergehenden Schutz und er werde diesen nach seiner Rückkehr nach Deutschland erhalten. Es lägen zudem keine Gründe zur Annahme vor, dass der bestehende Schutztitel von den deutschen Behörden widerrufen oder nicht verlängert werden könnte. Die Ablehnung der Rückübernahme der deutschen Behörden aus rein formalistischen Gründen spreche eben-- 7 of 14 -E-609/2024 Seite 8 falls nicht gegen eine Rückkehr nach Deutschland und dem dortigen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Schutzstatus. Angesichts der valablen Schutzalternative in Deutschland seien die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, zumal das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK auch in Deutschland Anwendung finde und kein Grund zur Annahme bestehe, einem Gesuch auf Familienzusammenführung würde von den deutschen Behörden nicht stattgegeben. Auch die wiederholten Festnahmen des Beschwerdeführers 2 und die Einforderung der von ihm zu bezahlenden Geldbeträge stünden einer Zulässigkeit der Wegweisung nicht entgegen, zumal davon auszugehen sei, diese seien in Übereinstimmung mit der deutschen Rechtsordnung erfolgt respektive basierten auf einer gesetzlichen Grundlage. Hinweise auf eine in Deutschland drohende soziale, wirtschaftliche oder gesundheitliche Notlage seien aus den Akten ebenfalls nicht erkennbar.

6.2 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde geltend, die Einschätzung der Vorinstanz, sie hätten in Deutschland vorübergehenden Schutz erhalten, weshalb das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung gelange, sei nicht korrekt. Sie hätten per E-Mail einen offiziellen Antrag an die deutschen Behörden geschickt, aus dem klar hervorgehe, dass sie ihren Antrag um vorübergehenden Schutz in Deutschland zurückgezogen hätten. Die Bestätigung der deutschen Behörden vom (…) Januar 2024 (korrekterweise (…) Januar 2024; Anm. des Gerichts) belege, dass sie zwar einen Antrag auf vorübergehenden Schutz gestellt hätten, diesen Schutzstatus und die damit zusammenhängende Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht erhalten hätten. Sie besässen in keinem anderen Land eine Aufenthaltserlaubnis und eine Rückkehr in die Ukraine sei aufgrund des Krieges nicht möglich.

7.

7.1 Die Beschwerdeführenden sind unbestrittenermassen ukrainische Staatsangehörige. Eigenen Angaben zufolge haben sie von 2015 bis 2019 respektive bis 2020 in Deutschland gelebt. Sie stellten Asylgesuche, welche jedoch nicht gutgeheissen wurden. Seit dem Jahr 2019 respektive 2020 lebten und arbeiteten sie wieder in der Ukraine. Die Ukraine haben sie erst nach Kriegsausbruch am (…) März 2022 (die Beschwerdeführerinnen) respektive am (…) oder (…) April 2022 (der Beschwerdeführer 2) verlassen. Die Beschwerdeführenden haben folglich vor dem 24. Februar -- 8 of 14 -E-609/2024 Seite 9 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen damit grundsätzlich unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung.

7.2 Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, die gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f. m.w.H.), die beispielsweise dem vorübergehenden Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie (RL 2001/55/EG) gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-1953/2024 vom 15. August 2024 E. 5.2.1 m.w.H.). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 7.3

7.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügen.

7.3.2 Der Beschwerdeführer 2 hat während seines Aufenthaltes in Deutschland (Januar 2023 bis […] August 2023) unbestrittenermassen keinen Schutzstatus und – soweit aus den Akten ersichtlich – auch keinen Aufenthaltstitel erhalten. Die Beschwerdeführerinnen hielten sich nach Kriegsbeginn zwischen dem (…) März 2022 und dem (…) August 2023 zwar in Deutschland auf und suchten um Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach. Ein Schutzstatus wurde jedoch auch ihnen nie zuerkannt. Entsprechend wurde ihnen auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des deutschen Aufenthaltsgesetzes ausgestellt, was durch das -- 9 of 14 -E-609/2024 Seite 10 Schreiben des Stuttgarter Amts für öffentliche Ordnung vom (…) Januar 2024 ausdrücklich bestätigt wird. Aus dem Schreiben geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerinnen auch über keine anderweitige Aufenthaltserlaubnis in Deutschland verfügten, sondern lediglich Bescheinigungen erhalten hatten, «dass der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlaubt sind».

7.3.3 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid somit zu Unrecht davon aus, den Beschwerdeführerinnen sei in Deutschland ein Schutzstatus gewährt worden. Ihr ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Anhörung vom 23. August 2023 angab, zusammen mit ihren Töchtern über einen Schutzstatus in Deutschland zu verfügen. Allerdings ist dem Befragungsprotokoll zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 auf die Frage nach dem Schutzstatus «S» lediglich antwortete, sie «glaube» man habe ihnen den Status gewährt. Relativierend fügte sie zudem an, sie hätten eine Fiktionsbescheinigung erhalten (vgl. SEM-Akte […]-12/12 F52). Es ist daher anzunehmen, dass es im vorinstanzlichen Verfahren zu einem Missverständnis der Beschwerdeführerin 1 betreffend den Erhalt des Schutzstatus gemäss § 24 des deutschen Aufenthaltsgesetzes beziehungsweise zu einer Fehlinterpretation der Wirkungen einer Fiktionsbescheinigung im Sinne von § 81 Abs. 3 des deutschen Aufenthaltsgesetzes (sogenannte Erlaubnisfiktion) gekommen ist.

7.3.4 Mit der Fiktionsbescheinigung wurde den Beschwerdeführerinnen lediglich der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlaubt. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Abs. 1 des deutschen Aufenthaltsgesetzes muss innerhalb der ersten 90 (visumsfreien) Tage des Aufenthalts gestellt werden. Die Beschwerdeführerinnen wurden nach Einreichung ihres Antrags bei den deutschen Behörden registriert und hatten die erwähnte Fiktionsbescheinigung erhalten. Diese bestätigt (deklaratorisch) den rechtmässigen Aufenthalt lediglich für die Dauer der Antragsbearbeitung (§ 81 Abs. 5 des deutschen Aufenthaltsgesetzes). Sie ist mit einem eigentlichen Aufenthaltstitel nicht gleichzusetzen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-2089/2025 vom 21. April 2026 E. 6.3; Informationsverbund Asyl und Migration, Deutschland: Fiktionsbescheinigung, Stand 01.2026, < https://www.asyl.net/themen/aufenthaltsrecht/sonstiger-aufenthalt/ fiktionsbescheinigung >, abgerufen am 04.05.2026; KAI-CHRISTIAN SAMEL, in: Bergmann/Dienelt [Hrsg.], Kommentar zum Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 81 AufenthG Rz. 48). Somit verfügten und verfügen die Beschwer-- 10 of 14 -E-609/2024 Seite 11 deführenden in keinem anderen Staat über einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel.

7.3.5 Da den Beschwerdeführenden in Deutschland kein Schutzstatus zugesprochen wurde und der Beschwerdeführer 2 nicht einmal im Besitze einer Fiktionsbescheinigung war, ist nicht von einer valablen Schutzalternative im Sinne des Koordinationsentscheids D-4601/2025 auszugehen. Darüber hinaus lehnten die deutschen Behörden ein Rückübernahmeersuchen des SEM vom (…) November 2023 betreffend die Beschwerdeführenden ab. Folglich kommt im vorliegenden Fall das Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung.

7.4 Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen an die Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 AsylG.

8.

8.1 Betreffend die Beschwerdeführerinnen gehen aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäss Art. 73 AsylG hervor, weshalb ihnen der vorübergehende Schutz in der Schweiz zu gewähren ist.

8.2 Demgegenüber geht das Gericht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass gegen ihn in Deutschland ein Einreiseverbot bestanden hat. Die Gründe hierfür sind vorliegend nicht abschliessend geklärt und gehen weder aus den Anhörungsprotokollen der Beschwerdeführenden (vgl. insbesondere SEM-Akte […]-13/16 F45 f., F57, F60 f. und F69) noch aus der eingereichten Niederschrift der Polizeiinspektion H._______ über die Zahlung zur Abwendung einer Ersatzfreiheitsstrafe vom (…) April 2023 eindeutig hervor. Die derzeitige Aktenlage erlaubt somit keine abschliessende Beurteilung, ob Gründe für einen Ausschluss des Beschwerdeführers 2 vom vorübergehenden Schutz gestützt auf Art. 73 i.V.m. Art. 53 AsylG gegeben sind. Angesichts dessen erachtet das Gericht den Sachverhalt insoweit nicht als genügend erstellt.

8.3 Vorliegend ist eine Kassation der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer 2 im angefochtenen Umfang (Dispositivziffern 1 bis 3 und 5) und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt, da das Zusammentragen der für die Beurteilung eines allfälligen Ausschlusses vom vorübergehenden Schutz erforderlichen Sachverhaltselemente weiterer Abklärungen bedarf. Diese Massnahmen sprengen den -- 11 of 14 -E-609/2024 Seite 12 Rahmen des Beschwerdeverfahrens und würden für den Beschwerdeführer 2 eine Verkürzung des Instanzenzugs bedeuten (vgl. Art. 61 VwVG; BVGE 2012/21 E. 5).

9.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist in den Dispositivziffern 1 bis 3 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren. In Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ist die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gesuch um beförderliche Behandlung der Beschwerdesache ist mit dem vorliegenden Entscheid mitsamt der Rüge einer Rechtsverzögerung gegenstandlos geworden.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).

10.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin 1 hat ihrem früheren Rechtsvertreter zwar im Zeitpunkt des Urteils das Mandat entzogen; dennoch ist davon auszugehen, dass bis zum Mandatsentzug Vertretungskosten entstanden sind. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Betreffend die selbstverfassten Eingaben ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf entstandene Kosten, weshalb diesbezüglich keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 300.– (inklusive Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.

10.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind als gegenstandslos zu erachten. (Dispositiv nächste Seite)

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E-609/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 wird im angefochtenen Umfang (Dispositivziffern 1 bis 3 und 5) aufgehoben.

3.

Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen 1, 3 und 4 in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren.

4.

Betreffend den Beschwerdeführer 2 wird die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ermittlung des Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.

5.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

6.

Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.– auszurichten.

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E-609/2024 Seite 14

7.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:

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