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Entscheid

E-6095/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

28. Mai 2014Deutsch22 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. November 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

83.

Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungshindernissen – wie bereits oben festgehalten wurde - Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (neu Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt hat oder sonst zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-6095/2012 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-6095/2012 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:

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