Lexipedia

Entscheid

E-6123/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

6. September 2010Deutsch16 min

Nichteintreten Nichteintreten Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

12.

Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 14. Juni 2010 zwar angab, ihr Freund unterstütze sie finanziell und es bestünden Heiratsabsichten (B31 S. 3), dass sie demgegenüber bei der Kurzbefragung vom 11. Dezember 2009, mithin nur wenige Monate zuvor, einzig ausgesagt hatte, sie sei schwanger von einem Albaner (B1 S. 6), dass sie an im Rahmen der selben Befragung zu Protokoll gab, sie habe seit August 2009 "bis jetzt" bei bei ihrer Freundin E._______ aufgehalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs angab, seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens habe sie bei E._______ sowie bei Freunden gewohnt (B31 S. 1) und erst auf Nachfrage, was für Freunde gemeint seien, einräumte, sie sei auch beim Vater ihres Kindes gewesen (B31 S. 1), dass dem Titelblatt der Rechtsmitteleingabe zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin lebe an der Adresse ihres Partners und im Zentrum für Asylsuchende, wobei letzteres nach wie vor ihre offizielle Wohnadresse ist (vgl. etwa Zivilstandsregisterauszug "Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt"), dass nach dem Gesagten das Vorliegen der vorstehend genannten Faktoren fraglich erscheint, zumindest aber festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, dass in Anbetracht dieser Sachlage noch nicht von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden und sich die Beschwerdeführerin entsprechend nicht auf diese Bestimmung berufen kann, Seite 9 -- 9 of 13 -E-6123/2010 dass der Wegweisungsvollzug auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, zumal die Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Heiratspläne nicht auch ausserhalb der Schweiz – beispielsweise im ge meinsamen Heimatland der Beschwerdeführerin und ihres Partners – verwirklicht werden könnten, dass damit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen ersichtlich sind, die einem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden entgegenstehen würden, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Montenegro droht, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), Seite 10 -- 10 of 13 -E-6123/2010 dass weder die allgemeine Lage in Montenegro noch individuelle Gründe auf eine konkrete, existenzbedrohende Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass nämlich dem BFM insoweit beizupflichten ist, dass vom Bestehen eines intakten familiären Beziehungsnetzes in C._______ auszugehen ist, zumal die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen familiären Konflikt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin gemäss Akten um eine junge, gesunde Frau handelt, welche über einen deutschen Hauptschulabschluss sowie über gute Sprachkenntnisse (vgl. B1 S. 3) verfügt, was ihr die Reintegration in der Heimat erleichtern wird, dass die Assimilierung der (...) Tochter klarerweise auf ein enges Abhängigkeitsverhältnis zur obhutsberechtigten Mutter beschränkt ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch im Hinblick auf das Kindeswohl zumutbar ist. dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Seite 11 -- 11 of 13 -E-6123/2010 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.

1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Seite 12

1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Seite 12

-- 12 of 13 --

E-6123/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 13

-- 13 of 13 --