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Entscheid

E-6132/2017

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

2. November 2017Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

7.

Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das SEM in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zutreffend festgestellt hat, Spanien sei zur Behandlung des Schutzersuchens der Beschwerdeführerin zuständig, wobei auf die entsprechende Begründung in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich verwiesen werden kann, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien wiesen systemische Schwachstellen in Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe weder die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens bestreitet noch systemische Mängel in Spanien geltend macht, sondern nun (erstmals) vorbringt, sie sei dort von dritter Seite, insbesondere seitens ihrer (...) und ihres (...) bedroht, die sie nach Marokko zurückbringen würden, wo sie wegen einer verweigerten Zwangsheirat mit dem Tode bedroht sei, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem/einer Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, -- 5 of 8 -E-6132/2017 Seite 6 auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Ausübung dieses sogenannten Selbsteintrittsrechts zur Pflicht wird, wenn sich die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist, dass Spanien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon auszugehen ist, Spanien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Spanien werde im Falle der Beschwerdeführerin den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land, namentlich Marokko, zwingen, in dem sie an Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin gehalten ist, sich bei allfälligen Bedrohungen von dritter Seite an die zuständigen spanischen Behörden zu wenden, wobei von deren Schutzwillen und –fähigkeit auszugehen ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, -- 6 of 8 -E-6132/2017 Seite 7 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass sich aus den Akten, im Speziellen A15/1-3 (vorinstanzliche Akten; persönliches Gespräch), keine Hinweise auf ein Missverständnis ergeben, ohnehin aber die nun neu geltend gemachten Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin doch nicht nach Spanien zurückkehren wolle oder könne, wie soeben erwogen, einer Überstellung nach Spanien als zuständiger Staat für die Behandlung ihres Schutzersuchens nicht entgegenstehen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Spanien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegende Urteil ebenfalls gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Ausrichtung einer Parteientschädigung angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

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E-6132/2017 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-6132/2017 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler

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