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Entscheid

E-6136/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

5. Januar 2011Deutsch25 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

des Bun￿desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht￿liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her￿kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge￿zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge￿fährdet ist oder in dem sie -- 11 of 16 -E-6136/2010 Seite 12 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Be￿stimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht￿lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht￿lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts￿widrige Be￿handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerde￿führer im Heimat￿staat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut￿bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini￿scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer gravierende gesundheitliche Probleme anführt und gemäss eigenen Angaben bereits mindestens einen Suizid￿versuch unternommen hat, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Un￿zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs einen Arztbericht von med. pract. E_______ vom […] Oktober 2010, eine Einladung zur Behandlung/Ab￿klärung der Psychiatrischen Dienste […], vom […] November 2010, eine Dossierungs￿karte betreffend Medikation vom […] November 2010, eine Termin￿karte bei Dres. med. E_______ und D_______, All￿gemeine Medizin FMH, vom […] November 2010, ein Rezept vom […] November 2010 sowie eine Terminkarte vom […] November 2010 des Psychiatrischen Dienstes […], zu den Akten reichte, dass aus den Akten und aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in den Monaten März und April 2010 insgesamt vier Konsultationen in der Allgemeinmedizinischen Praxis Dr. D_______ / med. pract. E_______ wahrgenommen hat und an den externen psychiatrischen Dienst verwiesen wurde, wo er freilich nach einer einzigen Konsultation weitere Termine nicht mehr wahrnahm, -- 12 of 16 -E-6136/2010 Seite 13 dass der Beschwerdeführer sodann im November 2010 erneut bei den externen psychiatrischen Diensten angemeldet wurde, und dass ihm dort am […] November 2010 Medikamente verschrieben worden sind, wobei über weitere Behandlungsmassnahmen und Konsultationstermine keine Informationen aktenkundig sind, und dass der Beschwerdeführer eine empfohlene Hospitalisation offenbar abgelehnt hat (vgl. Eingabe vom 18. November 2010 S. 2 Ziff. 9), dass die Ärzte vom Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei belastender psychosozialer Situation ausgehen (vgl. Schreiben med. pract. E_______ vom 4. Oktober 2010), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich davon ausging, eine allenfalls nötige und vom Beschwerdeführer auch gewünschte Behandlung könne in der Türkei gewährleistet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht sich dieser Einschätzung anschliesst, dass in Bezug auf die medizinische Notlage praxisgemäss nur dann auf Unzumutbar￿keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine not￿wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Ver￿fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens￿gefährdenden Be￿einträchtigung des Gesundheitszustandes der be￿troffenen Person führt (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass aus den vorliegenden Akten keine Hinweise zu ent￿nehmen sind, der Beschwerdeführer könne in seinem Heimatstaat nicht adäquat medi￿zinisch behandelt werden beziehungsweise ihm wäre der Zugang zu me￿dizinischen Einrichtungen in der Türkei verwehrt, dass das Ausmass der Erkrankungen des Beschwerde￿führers nicht verkannt werden soll, dass aber für die nähere Zukunft nicht von einer konkreten medizinischen Ge￿fährdung im Sinne einer medizinischen Not￿lage auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es den mit dem Vollzug betrauten Behörden obliegt, der gesundheit￿lichen Situation des Beschwerdeführers bei der Aus￿gestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, und dass namentlich bei einer Überstellung des Beschwerde￿führers von der Schweiz in die Türkei dem allfälligen Risiko einer Suizidialität -- 13 of 16 -E-6136/2010 Seite 14 oder einer De￿kompensation mit einer gut organisierten Reise entgegenzuwirken ist, wobei auch sicherzustellen ist, dass der Beschwerdeführer eine all￿fällig not￿wendige Medikamentierung für den Transport und falls nötig, eine fachliche psychiatrische Begleitung für die Reise erhält, dass in der Türkei nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die einen Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse, und dass diesbezüglich auch keine individuellen Gründe zu bejahen sind, dass der Beschwerdeführer eigenen An￿gaben zufolge ein Absolvent der […] ist (vgl. B14/15, S. 4) und es ihm somit zugemutet wer￿den kann, sich in seiner Heimat um eine Arbeitsstelle in diesem Be￿reich zu bemühen, dass er praktisch sein ganzes bis￿heriges Leben in der Türkei ver￿brachte und dort sowohl über ein soziales als auch familiäres Be￿ziehungsnetz ver￿fügt, dass deshalb nicht davon auszugehen ist, er geriete nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Voll￿zugshindernisse be￿stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer ob￿liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Voll￿zug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzu￿tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes￿recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab￿zuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 VwVG), -- 14 of 16 -E-6136/2010 Seite 15 dass indessen die Beschwerde nicht als aussichtslos gewürdigt werden musste und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen ist, dass demgegenüber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, nachdem sich im vorliegenden Verfahren weder in tatbestandsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht derart komplexe Probleme gestellt hätten, dass eine Verbeiständung als notwendig hätte gelten müssen. (Dispositiv nächste Seite)

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Be￿stimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht￿lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht￿lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts￿widrige Be￿handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerde￿führer im Heimat￿staat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut￿bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini￿scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer gravierende gesundheitliche Probleme anführt und gemäss eigenen Angaben bereits mindestens einen Suizid￿versuch unternommen hat, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Un￿zumutbarkeit seines Wegweisungsvollzugs einen Arztbericht von med. pract. E_______ vom […] Oktober 2010, eine Einladung zur Behandlung/Ab￿klärung der Psychiatrischen Dienste […], vom […] November 2010, eine Dossierungs￿karte betreffend Medikation vom […] November 2010, eine Termin￿karte bei Dres. med. E_______ und D_______, All￿gemeine Medizin FMH, vom […] November 2010, ein Rezept vom […] November 2010 sowie eine Terminkarte vom […] November 2010 des Psychiatrischen Dienstes […], zu den Akten reichte, dass aus den Akten und aus den eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in den Monaten März und April 2010 insgesamt vier Konsultationen in der Allgemeinmedizinischen Praxis Dr. D_______ / med. pract. E_______ wahrgenommen hat und an den externen psychiatrischen Dienst verwiesen wurde, wo er freilich nach einer einzigen Konsultation weitere Termine nicht mehr wahrnahm, -- 12 of 16 -E-6136/2010 Seite 13 dass der Beschwerdeführer sodann im November 2010 erneut bei den externen psychiatrischen Diensten angemeldet wurde, und dass ihm dort am […] November 2010 Medikamente verschrieben worden sind, wobei über weitere Behandlungsmassnahmen und Konsultationstermine keine Informationen aktenkundig sind, und dass der Beschwerdeführer eine empfohlene Hospitalisation offenbar abgelehnt hat (vgl. Eingabe vom 18. November 2010 S. 2 Ziff. 9), dass die Ärzte vom Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen bei belastender psychosozialer Situation ausgehen (vgl. Schreiben med. pract. E_______ vom 4. Oktober 2010), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich davon ausging, eine allenfalls nötige und vom Beschwerdeführer auch gewünschte Behandlung könne in der Türkei gewährleistet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht sich dieser Einschätzung anschliesst, dass in Bezug auf die medizinische Notlage praxisgemäss nur dann auf Unzumutbar￿keit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine not￿wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Ver￿fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens￿gefährdenden Be￿einträchtigung des Gesundheitszustandes der be￿troffenen Person führt (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass aus den vorliegenden Akten keine Hinweise zu ent￿nehmen sind, der Beschwerdeführer könne in seinem Heimatstaat nicht adäquat medi￿zinisch behandelt werden beziehungsweise ihm wäre der Zugang zu me￿dizinischen Einrichtungen in der Türkei verwehrt, dass das Ausmass der Erkrankungen des Beschwerde￿führers nicht verkannt werden soll, dass aber für die nähere Zukunft nicht von einer konkreten medizinischen Ge￿fährdung im Sinne einer medizinischen Not￿lage auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es den mit dem Vollzug betrauten Behörden obliegt, der gesundheit￿lichen Situation des Beschwerdeführers bei der Aus￿gestaltung der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, und dass namentlich bei einer Überstellung des Beschwerde￿führers von der Schweiz in die Türkei dem allfälligen Risiko einer Suizidialität -- 13 of 16 -E-6136/2010 Seite 14 oder einer De￿kompensation mit einer gut organisierten Reise entgegenzuwirken ist, wobei auch sicherzustellen ist, dass der Beschwerdeführer eine all￿fällig not￿wendige Medikamentierung für den Transport und falls nötig, eine fachliche psychiatrische Begleitung für die Reise erhält, dass in der Türkei nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die einen Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse, und dass diesbezüglich auch keine individuellen Gründe zu bejahen sind, dass der Beschwerdeführer eigenen An￿gaben zufolge ein Absolvent der […] ist (vgl. B14/15, S. 4) und es ihm somit zugemutet wer￿den kann, sich in seiner Heimat um eine Arbeitsstelle in diesem Be￿reich zu bemühen, dass er praktisch sein ganzes bis￿heriges Leben in der Türkei ver￿brachte und dort sowohl über ein soziales als auch familiäres Be￿ziehungsnetz ver￿fügt, dass deshalb nicht davon auszugehen ist, er geriete nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Voll￿zugshindernisse be￿stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer ob￿liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Voll￿zug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzu￿tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes￿recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab￿zuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 VwVG), -- 14 of 16 -E-6136/2010 Seite 15 dass indessen die Beschwerde nicht als aussichtslos gewürdigt werden musste und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen ist, dass demgegenüber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, nachdem sich im vorliegenden Verfahren weder in tatbestandsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht derart komplexe Probleme gestellt hätten, dass eine Verbeiständung als notwendig hätte gelten müssen. (Dispositiv nächste Seite)

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E-6136/2010 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:

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