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Entscheid

E-6140/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

9. September 2010Deutsch11 min

Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG) Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG) Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

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Erwägungen

33.

des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, Seite 4 -- 4 of 9 -E-6140/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge beziehungsweise gemäss Eurodac-Treffer vor seiner Einreise in die Schweiz mehr als zehn Jahre in Italien aufgehalten und anfangs 2010 um Asyl nachgesucht hat, und demzufolge Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass namentlich entgegen dem diesbezüglichen unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Grund zur Annahme besteht, er würde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe nach Marokko zurückgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien die beiden Fragen "Esistono dei motivi specifici contrari alla competenza dell'IItalia per il trattamento della sua domanda d'asilo?" und "Esistono dei motivi specifici contrari al suo allontanamento verso l'Italia?" einzig mit wirtschaftlichen Problemen von Asylsuchenden in Italien sowie - wie eben erwähnt - der nicht konkretisierten Gefahr einer Rückweisung nach Marokko beantwortete (vgl. Aktum 1 S. 8), Seite 5 -- 5 of 9 -E-6140/2010 dass in der Beschwerdeschrift weiter allgemeine Vorbehalte gegenüber den Aufenthaltsbedingungen für Asylsuchende in Italien geäussert werden, aus welchen der Beschwerdeführer den Schluss zieht, seine Überstellung nach Italien sei unzumutbar, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in letzter Zeit in zahlreichen Urteilen zu dieser Thematik geäussert hat (vgl. etwa Entscheide E- 2902/2010 vom 11. Mai 2010, E-2368/2010 vom 3. Mai 2010, D2626/2010 vom 23. April 2010, E-2522/2010 vom 21. April 2010, E2414/2010 vom 20. April 2010, D-2416/2010 vom 19. April 2010, D2048/2010 vom 16. April 2010, D-2157/2010 und D-2265/2010 vom 12. April 2010, D-2050/2010 und D-2177/2010 vom 8. April 2010, E1960/2010 vom 1. April 2010 und D-1793/2010 vom 29. März 2010), dass das Gericht dabei festgestellt hat, dass sich Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizini scher Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden jedoch bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass erneut darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer keinerlei stichhaltige Einwendungen gegen eine Wegweisung nach Italien zu Protokoll gegeben hat und auch in seinem Rechtsmittel mit keinem Wort eine besondere persönliche Schutzbedürftigkeit geltend macht, dass angesichts der in der Beschwerde enthaltenen pauschalen Einwendungen gegen eine Wegweisung nach Italien nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären, und der diesbezügliche Antrag auf Beschwerdeebene abzuweisen ist, Seite 6 -- 6 of 9 -E-6140/2010 dass den Akten somit keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zu ständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs entgegenste hen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab zuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, das bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, Seite 7 -- 7 of 9 -E-6140/2010 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Herstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Di rektentscheid gegenstandslos werden. (Dispositiv nächste Seite) Seite 8 -- 8 of 9 -E-6140/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 9

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