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Entscheid

E-6143/2011

Familienzusammenführung (Asyl)

18. April 2012Deutsch16 min

Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM ... Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 2. November 2011 / N Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

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Erwägungen

21.

E. 4b aa S. 140), dass im Rahmen von Art. 52 (Abs. 2) AsylG bei der Abwägung der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in den Drittstaat gegen die Anknüpfungspunkte in der Schweiz regelmässig eine "besondere Beziehungsnähe" (EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b aa S. 139/140) oder eine "enge Beziehung zur Schweiz" (EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b aa S. 140) verlangt wird, um als zentrales und somit gewichtiges Kriterium dienen zu können (vgl. auch Urteile E-6559/2011 vom 15. Dezember 2011 S. 8 und D-6528/2011 vom 8. Dezember 2011 S. 8, in denen ausgeführt wird, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen angeblichen Verwandten beziehungsweise seiner Cousine "besonders eng" sei), dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine irgendwie geartete besondere Beziehung des Beschwerdeführers zu den Neffen erkennbar ist und auch nicht vorgebracht wird, dass – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vertretenen Auffassung – aus diesem blossen Verwandtschaftsverhältnis eine besondere Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz, die vorliegend von bedeutendem Gewicht sein könnte, nicht abgeleitet werden kann, dass demnach von einer besonderen Beziehungsnähe oder einer engen Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht gesprochen werden kann, dass bei dieser Sachlage die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis nicht unter dem Art. 52 Abs. 2 AsylG, sondern unter Art. 51 AsylG geprüft habe, unbegründet ist, -- 9 of 12 -E-6143/2011 Seite 10 dass das Gericht nicht an die Erwägungen des BFM gebunden ist und eine entsprechende Prüfung unter Art. 52 (Abs. 2) AsylG und unter Art. 51 AsylG vorliegend in entscheidwesentlicher Hinsicht zum gleichen Ergebnis führt, dass das blosse Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Neffen auch unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten keine hinreichende Grundlage bietet, als dass allein daraus oder in Verbindung mit anderen Kriterien die Abwägung gegenüber der Zumutbarkeit der Schutzsuche in Tunesien zugunsten der Schweiz ausfallen könnte, dass vorliegend günstige voraussichtliche Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers aufgrund des Aufenthaltes seiner Neffen in der Schweiz auch deshalb nicht leichthin anzunehmen sind, weil weder der Neffe O.J., noch sein Bruder O.A. trotz längerem Aufenthalt in der Schweiz hierzulande je einer aktiven Erwerbstätigkeit nachgekommen sind (ZEMIS, besucht am 29. Februar 2012), dass im Übrigen das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den als Neffen bezeichneten Personen auch nicht ausgewiesen ist, was jedoch selbst bei entsprechendem Nachweis nach dem Ausgeführten nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung wäre, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG, namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz und die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten sowie die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer weiteren Unterschutzstellung beim UNHCR des Beschwerdeführers in Tunesien nicht zum Ergebnis führt, dass gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dem Beschwerdeführer demnach der weitere Verbleib in Tunesien zuzumuten ist und ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass zudem die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach vorliegend auch keine besonderen Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ersichtlich seien, zu bestätigen sind und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird, -- 10 of 12 -E-6143/2011 Seite 11 dass der Sachverhalt in rechtserheblicher Hinsicht als vollständig erhoben zu erachten ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit ebenfalls gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-6143/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-6143/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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