Lexipedia

Entscheid

E-6169/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

6. Dezember 2012Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:3:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2), dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren keine Identitätsdokumente einreichte und anlässlich der Anhörung aussagte, sie habe noch nichts unternommen, um Dokumente zu erhalten (vgl. Akten BFM A 8/18 S. 2), dass sie indessen nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens und Erhalt des negativen Entscheides in der Lage war, innerhalb weniger Tage die Kopie eines Urteils vom (…) inklusive Zustellungsbestätigung einzureichen, sich jedoch nicht dazu äussert, wie sie in den Besitz dieses Dokumentes gelangt ist und weshalb sie dieses nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat, -- 5 of 9 -E-6169/2012 Seite 6 dass das eingereichte Urteil kein rechtsgenügliches Identitätsdokument im Sinne des Gesetzes darstellt (Art. 1a Bst. a-c und Art. 2 AsylV 1; vgl. BVGE 2007/7), lediglich eine (Farb-)Kopie desselben vorliegt und die Angaben bezüglich der Eltern nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin A._______ anlässlich der Kurzbefragung übereinstimmen (vgl. A 5/13 S. 3), dass den eingereichten Dokumenten nach dem Gesagten kein Beweiswert zukommt, und das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin A._______ nicht glaubhaft darzulegen vermag, sie sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass deshalb der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Beibringung von Beweisen und eines Identitätsnachweises anzusetzen, abzulehnen ist, dass mithin einzig zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______, sie sei aufgrund des gegen ihren Freund eingeleiteten Verfahrens wegen Waffenschmuggels gefährdet, und die Aussagen zu ihrem Reiseweg nach Prüfung der Akten auch nach der Überzeugung des Gerichts ein Konstrukt darstellen, und den zutreffenden sowie rechtsgenüglichen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen ist, wonach die Vorbringen widersprüchlich und unglaubhaft erscheinen und den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG offenkundig nicht zu genügen vermögen, dass, wie das BFM zu Recht festhält, die geltend gemachte mögliche Gefährdung aufgrund des Verfahrens gegen ihren Freund offensichtlich keinen asylrelevanten Ausreisegrund darstellt, dass die Beschwerde keine substanziierten Ausführungen enthält, und die unbelegte Behauptung, die Verwandtschaft ihres Freundes zu einem bekannten Politiker, welcher im Zusammenhang mit dem Vorwurf umstürzlerischer Tätigkeiten verschwunden sei, gebe Anlass zu Befürchtungen für ihre Sicherheit, nicht zu überzeugen vermag, -- 6 of 9 -E-6169/2012 Seite 7 dass zur Vermeidung von Wiederholungen ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine drohen-- 7 of 9 -E-6169/2012 Seite 8 de menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 FoK oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die Vorinstanz berechtigterweise vom Vorliegen begünstigender Faktoren ausgeht, und diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 VGKE) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite)

-- 8 of 9 --

E-6169/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-6169/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:

-- 9 of 9 --