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Entscheid

E-6171/2014

Asylverfahren (Übriges)

28. Oktober 2014Deutsch6 min

Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Asyl und We... Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Asyl und Wegweisung [ohne Vollzug]); Verfügung des BFM vom 19. September 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

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Erwägungen

52.

sowie Art. 24 VwVG), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass ein Versäumnis insbesondere dann als unverschuldet gilt, wenn objektive Gründe vorliegen, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEl in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, N 10–14 zu Art. 24 VwVG), dass aus der Eingabe der Beschwerdeführenden bzw. Gesuchstellenden vom 23. Oktober 2014 hervorgeht, dass die Rechtsvertreterin von einer Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung am 23. September 2014 und einem Fristablauf am 23. Oktober 2014 ausgegangen sei, da sie auf eine entsprechende Auskunft einer Verwandten der Gesuchstellenden bzw. Beschwerdeführenden vertraut habe, -- 3 of 5 -E-6171/2014 Seite 4 dass sie gleichzeitig angibt, sie habe den Unterlagen entnehmen können, dass die Eröffnung bereits am 22. September 2014 erfolgt sei, dass diese Begründung für eine Wiederherstellung der Frist offensichtlich nicht ausreicht, dass keine objektiven Gründe für das Versäumnis ersichtlich sind und die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist lediglich auf Nachlässigkeit beruht, weshalb öffentliche Interessen der Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegenüberstehen und das Versäumnis nicht als unverschuldet gilt, dass auch die übrigen Ausführungen in der Eingabe vom 23. Oktober 2014 (insb. hinsichtlich der zahnärztlichen Behandlung der Rechtsvertreterin) nicht geeignet sind, die obige Einschätzung umzustossen, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist deshalb abzuweisen ist, dass folglich auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 23. Oktober 2014 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden bzw. den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-6171/2014 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-6171/2014 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden beziehungsweise Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert

30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden beziehungsweise Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:

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