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Entscheid

E-6182/2011

Vollzug der Wegweisung

28. November 2011Deutsch10 min

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom... Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

121.

Bst. d BGG zu qualifizieren sind, was nach Lehre und Praxis dann gegeben ist, wenn die Tatsache geeignet ist, die neue Entscheidung in einem für die Gesuchstellenden günstigen Sinn zu beeinflussen (vgl. etwa BEERLIB ONORAND, a.a.O. S. 132 f. mit weiteren Hinweisen), dass die von den Gesuchstellenden in der Replik vom 29. Juli 2011 geschilderten gesundheitlichen Probleme ihrer Kinder und die schwierige Wohn und Lebenssituation im Heimatstaat bereits im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeeingabe vorgebracht worden waren, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz in ihrer Aufforderung zur Vernehmlassung speziell auf diese Vorbringen hingewiesen hatte (vgl. Verfügung vom 8. Juli 2011 S. 3 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerdevorbringen und insbesondere die gesundheitliche Problematik in seinem Urteil ausführlich geprüft und unter verschiedenen Blickwinkeln gewürdigt hatte (vgl. Urteil vom 22. August 2011 Erwägungen 3.3., 5.2 und 7.4.2), dass die Replik im Wesentlichen keine neuen Sachverhaltsdarstellungen enthielt, ausser der Behauptung, die Gesundheitsbeschwerden der Kinder könnten in Mazedonien (aus ethnischen Gründen und weil die Beschwerdeführenden keine Krankenversicherung hätten) nicht behandelt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil unter Nennung mehrerer Quellen ausführte, in Mazedonien gebe es eine obligatorische Krankenversicherung, welche auf das Prinzip der Universalität (Deckung aller Bürger) abstelle und namentlich auch Leistungen für nicht versicherte Kinder erbringe, und eine hinreichende medizinische -- 5 of 8 -E6182/2011 Seite 6 Versorgung sei in ganz Mazedonien flächendeckend zugänglich (vgl. E.

7.4.2 S. 13), dass auch dieses Vorbringen in der Replik offensichtlich nicht zu einem für die Gesuchsteller günstigeren Ergebnis geführt hätte, wenn das Gericht die Eingabe vom 29. Juli 2011 nicht übersehen hätte, dass demnach der Revisionsgrund des versehentlichen Übersehens aktenkundiger erheblicher Tatsachen nicht gegeben ist und das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass der vom Abteilungspräsidenten nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens verfügte Vollzugsstopp vom 30. August 2011 bei diesem Verfahrensausgang aufzuheben ist, dass im Revisionsgesuch auf einen bereits vereinbarten Arzttermin vom (…) 2011 (recte wohl: 2012) hingewiesen wird, dass es den Gesuchstellenden nötigenfalls frei steht, beim hierfür zuständigen BFM ein begründetes Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist einzureichen, dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen wären, diese jedoch aufgrund der vorliegenden Aktenlage sowie aufgrund der belegten Bedürftigkeit der Gesuchsteller gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erlassen sind, dass hingegen das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, nachdem die Gesuchstellenden im Rahmen der am 30. August 2011 verfügten vorsorglichen Massnahme auf die Revisionsmöglichkeit hingewiesen worden sind, und sich vorliegend keine komplexen rechtlichen Fragen stellten, die eine sachkundige Rechtsvertretung als notwendig hätten erscheinen lassen, dass die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Revisionsverfahrens und um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos werden.

7.4.2 S. 13), dass auch dieses Vorbringen in der Replik offensichtlich nicht zu einem für die Gesuchsteller günstigeren Ergebnis geführt hätte, wenn das Gericht die Eingabe vom 29. Juli 2011 nicht übersehen hätte, dass demnach der Revisionsgrund des versehentlichen Übersehens aktenkundiger erheblicher Tatsachen nicht gegeben ist und das Revisionsgesuch abzuweisen ist, dass der vom Abteilungspräsidenten nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens verfügte Vollzugsstopp vom 30. August 2011 bei diesem Verfahrensausgang aufzuheben ist, dass im Revisionsgesuch auf einen bereits vereinbarten Arzttermin vom (…) 2011 (recte wohl: 2012) hingewiesen wird, dass es den Gesuchstellenden nötigenfalls frei steht, beim hierfür zuständigen BFM ein begründetes Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist einzureichen, dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen wären, diese jedoch aufgrund der vorliegenden Aktenlage sowie aufgrund der belegten Bedürftigkeit der Gesuchsteller gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erlassen sind, dass hingegen das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, nachdem die Gesuchstellenden im Rahmen der am 30. August 2011 verfügten vorsorglichen Massnahme auf die Revisionsmöglichkeit hingewiesen worden sind, und sich vorliegend keine komplexen rechtlichen Fragen stellten, die eine sachkundige Rechtsvertretung als notwendig hätten erscheinen lassen, dass die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Revisionsverfahrens und um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos werden.

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E6182/2011 Seite 7 (Dispositiv nächste Seite)

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E6182/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Der vom Bundesverwaltungsgericht am 30. August 2011 verfügte provisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen; das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4.

Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.

5.

Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

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