Lexipedia

Entscheid

E-6196/2017

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

13. November 2017Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Malta (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

10.

sowie Ende 2016 auf 6 Personen gesunken sei, nachdem im 2011 noch derer 750 in Haft gewesen seien (vgl. Council of Europe: Report to the Maltese Government on the visit to Malta carried out by the European Committee for Prevention and Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CPT] from 3 to 10 September 2015, Strasbourg, 25 Oktober 2016, S. 22; Asylum Information Database [aida], Country Report: Malta, Detention of Asylum Seekers, 31. Dezember 2016, S. 51), dass angesichts der Lagebesserung in Malta nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Überstellung nach Malta eine rechtswidrige Inhaftierung droht, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die maltesischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Malta würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die maltesischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe implizit die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, -- 7 of 11 -E-6196/2017 Seite 8 dass sie zur Begründung geltend macht, aufgrund der erlittenen Folter in ihrem Heimatstaat habe sie (…)schmerzen, (…)beschwerden und (…)probleme; zudem leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weswegen sie bereits in Sri Lanka in ärztlicher Behandlung gewesen sei (vgl. A15/1-4, A21/2-4 und Beschwerde vom 2. November 2017), dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Probleme auf eine engmaschige Betreuung angewiesen sei und deshalb bei ihren beiden (…) in der Schweiz bleiben möchte, zu welchen sie eine enge Beziehung pflege, dass aus den Vorakten hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer medizinischen Untersuchung in der Schweiz Schmerzmittel verschrieben worden sind (vgl. A21/2-4), dass es sich hier offenkundig nicht um gravierende gesundheitliche Beschwerden handelt, für welche in Malta keine adäquate medizinische Behandlung erhältlich wäre, dass ferner mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnis des (…) vom (…) 2017 bloss eine Bestätigung der vorstehenden Beschwerden vorliegt und folglich als Beweismittel unbehelf-lich ist, dass Malta im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und sich völkerrechtlich verpflichtet hat, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.)

-- 8 of 11 --

E-6196/2017 Seite 9 dass die Vorinstanz vorliegend die spezifische Situation der Beschwerdeführerin hinreichend gewürdigt hat und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass auch im Zusammenhang mit den sich in der Schweiz aufhaltenden (…) kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO dargelegt worden ist, welches die Nichtanwendung des Selbsteintrittsrechts durch die Vorinstanz als rechtswidrigen Missbrauch des Ermessens erscheinen lassen würde, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine volljährige, alleinstehende Frau handelt ohne gravierende gesundheitliche Probleme und sie somit nicht als besonders verletzliche Person angesehen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, -- 9 of 11 -E-6196/2017 Seite 10 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

E-6196/2017 Seite 9 dass die Vorinstanz vorliegend die spezifische Situation der Beschwerdeführerin hinreichend gewürdigt hat und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass auch im Zusammenhang mit den sich in der Schweiz aufhaltenden (…) kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO dargelegt worden ist, welches die Nichtanwendung des Selbsteintrittsrechts durch die Vorinstanz als rechtswidrigen Missbrauch des Ermessens erscheinen lassen würde, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine volljährige, alleinstehende Frau handelt ohne gravierende gesundheitliche Probleme und sie somit nicht als besonders verletzliche Person angesehen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, -- 9 of 11 -E-6196/2017 Seite 10 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 10 of 11 --

E-6196/2017 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Lhazom Pünkang Versand:

-- 11 of 11 --