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Entscheid

E-620/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

15. August 2012Deutsch12 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

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Erwägungen

7.

und 52 Abs. 2 AsylG), dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG), dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), -- 5 of 10 -E-620/2011 Seite 6 dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführt, Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit seien dann einreisebeachtlich, wenn sie ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichten und sich die asylsuchende Person ihrer Zwangssituation nur mit der Flucht ins Ausland entziehen könne, dass zudem Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann einreisebeachtlich seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, dass bei Asylgesuchen aus dem Ausland die Praxis vorsehe, dass ein Gesuchsteller von der jeweiligen Schweizerischen Vertretung in der Regel zu ihren Asylgründen angehört werde, dass von dieser Regel abgewichen werden könne, wenn dies aus organisatorischen und kapazitätsmässigen Gründen faktisch nicht möglich sei oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei, dass diesfalls aber das rechtliche Gehör gewährt werden müsse, was vorliegend mit dem Antwortschreiben der Beschwerdeführenden vom 1. Oktober 2010 erfolgt sei, dass es sich bei den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Verfolgungsgründen um eine Verfolgung Dritter handeln würde, dass diese Vorbringen nicht einreiserelevant seien, da der sri-lankische Staat als schutzfähig gelte und es ihnen damit offenstehe, bei den zuständigen Behörden um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen, dass ferner ihre Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens der Sicherheitsbehörden vor dem Hintergrund der damals angespannten Situation betrachtet werden müsse, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe, dass sich die Situation inzwischen anders präsentiere, da der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen sei, sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle -- 6 of 10 -E-620/2011 Seite 7 befände und es zu keinen terroristischen Aktivitäten dieser Organisation mehr gekommen sei, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen Landesteilen zufriedenstellend sei, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich zurückgegangen sei und keinerlei Hinweise auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen hindeuteten, dass damit die von ihnen geltend gemachte Furcht vor einer erneuten Verfolgung durch den sri-lankischen Staat die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeitpunkt nicht zu begründen vermöge und damit nicht einreiserelevant sei, dass schliesslich die von ihnen geltend gemachte schlechte ökonomische Situation zufolge der Festnahme des Ehemannes respektive des Vaters zwar bedauerlich sei, eine Einreisebewilligung jedoch nur erteilt werden könne, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Falle eines Verbleibs in Sri Lanka ausgegangen werden müsse, dass an dieser Einschätzung auch die eingereichten Dokumente nichts ändern würden, stützten diese lediglich ihre Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht, den Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen betreffend den Vorfall vom Dezember 2006 anzuzweifeln, dass dem Bundesamt darin zuzustimmen ist, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was auf eine aktuelle Gefährdung hindeuten würde, und diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass die Vorinstanz insbesondere zu Recht festgestellt hat, die Furcht vor den Sicherheitskräften und seitens der unbekannten Dritten sei vor dem Hintergrund der damaligen Situation des Bürgerkrieges zu sehen, dass dazu zu ergänzen ist, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit der Zerschlagung der LTTE im Mai 2009 massgeblich verändert hat, so dass eine allfällige Verfolgung durch Dritte infolge der Schutzbereitschaft und der Schutzfähigkeit des sri-lankischen Staates nicht einreise-- 7 of 10 -E-620/2011 Seite 8 beachtlich ist, da die Einreisebewilligung im Asylverfahren der Abklärung der Schutzbedürftigkeit angesichts aktueller Gefährdung und nicht der Wiedergutmachung erlittenen Unrechts dient, dass aus der vorliegenden Aktenlage keine Hinweise entnommen werden können, welche in Bezug auf die Beschwerdeführenden auf eine grundsätzliche asylbeachtliche Verfolgungsgefahr seitens unbekannter Dritter hindeuten würde, dass diese Erkenntnis unter anderem dadurch bekräftigt wird, dass die Beschwerdeführerenden persönlich keine asylrelevanten Probleme geltend machen, dass ferner eine prekäre finanzielle Situation und insoweit humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene lediglich ihre erstinstanzlichen Vorbringen wiederholen und nichts vorbringen, was die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu ändern vermöchte, zumal sie nicht zu substanziieren imstande sind, inwiefern die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen entgegen der Auffassung der Vorinstanz dennoch die Anforderungen an die Intensität und Gezieltheit und Aktualität erfüllten, dass zudem eine subjektive Furcht vor Verfolgung, wenn sie objektiv unbegründet erscheint, nicht einreisebeachtlich ist, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihnen das BFM zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären, -- 8 of 10 -E-620/2011 Seite 9 aber aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-620/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-620/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:

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