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Entscheid

E-6255/2025

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

27. November 2025Deutsch9 min

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung de... Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Aufl. 2023, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG), dass das SEM für die Beurteilung von qualifizierten Wiedererwägungsgesuchen zuständig ist, in denen um Abänderung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung des SEM im Sinne von Revisionsgründen ersucht wird, wobei Eingaben gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2013/22 E. 12.3 namentlich als solche entgegenzunehmen sind, wenn neue, das heisst erst -- 3 of 7 -E-6255/2025 Seite 4 nach einem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel beigebracht werden (vgl. auch Art.111b AsylG; BVGE 2014/39 S. 4.5), dass das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass das Bundesverwaltungsgericht im hievor erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2013/22 festgestellt hat, dass allenfalls erhebliche, jedoch nach dem ordentlichen Rechtsmittelentscheid neu entstandene Beweismittel zur Stützung vorbestandener Tatsachen im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht zugelassen sind und auf entsprechende Revisionsgesuche erst gar nicht einzutreten ist, da solche Beweismittel als Wiedererwägungsgrund behandelt werden müssen (a.a.O. E. 11.4.5), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf diese Rechtsprechung zum Schluss gelangt ist, darunter seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu prüfen, dass das Urteil des (…) vom 16. März 2016 zwar erst nach Fällung der rechtskräftigen Verfügung vom 18. September 2024 respektive nach Ergehen des Urteils E-6629/2024 vom 4. Dezember 2024 bei den Schweizerischen Asylbehörden eingereicht wurde, es sich dabei gestützt auf das erwähnte Grundsatzurteil – entgegen der Ansicht des SEM – jedoch nicht um ein nachträglich entstandenes, sondern um ein vor Ergehen des Urteils E-6629/2024 bestandenes Beweismittel handelt, womit es sich bei den mit Eingabe vom 9. Juni 2025 vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln um Revisionsgründe handelt, für deren Behandlung – bei Erfüllen der übrigen Revisionsvoraussetzungen – das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre, dass es dem SEM demnach an der funktionellen Zuständigkeit zur materiellen Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführenden mangelt, -- 4 of 7 -E-6255/2025 Seite 5 dass gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG eine eindeutig unzuständige Behörde die Sache grundsätzlich ohne Verzug der zuständigen Behörde zu überweisen hat (vgl. MICHEL DAUM/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 4 zu Art. 8 VwVG), dass die Überweisungspflicht jedoch nicht schrankenlos ist, namentlich darf eine Überweisung nicht gegen den Willen der betroffenen Partei erfolgen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 9. Juni 2025 an das SEM dessen Zuständigkeit ausdrücklich behaupten, indem sie zu erkennen geben, dass ihnen an einer Beurteilung gerade durch das SEM gelegen ist (vgl. a.a.O. Ziff. 1.1.: «Ich beantrage, dass das Staatssekretariat für Migration [SEM] selber einen Entscheid zu fällen hat …»), dass das SEM vor diesem Hintergrund gehalten gewesen wäre, durch Verfügung auf die Sache nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-5864/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 6.4.2), dass eine Verfügung, welche durch eine unzuständige Behörde erlassen wurde, an einem Mangel leidet, wobei dessen Rechtsfolge entweder in der Anfechtbarkeit oder der Nichtigkeit der Verfügung besteht (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O. N 40 ff. zu Art. 7 VwVG), dass als Nichtigkeitsgrund namentlich die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht kommen (vgl. BVGer B-4720/2019 vom 14. Juli 2020 E. 4.2 m.w.H.), dass einer nichtigen Verfügung jede Verbindlichkeit und Rechtswirkung abgeht (vgl. BVGer B-4720/2019 a.a.O. E. 4.2 m.w.H.), dass die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2025 aufgrund des Gesagten man-gels funktionaler Zuständigkeit des SEM nichtig ist und folglich – mangels Anfechtungsobjekt – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass es den Beschwerdeführenden – ungeachtet der Beurteilung der Erfolgschancen – aber freilich offensteht, ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen, dass mit vorliegendem Entscheid der am 15. August 2025 angeordnete Vollzugsstopp hinfällig wird, -- 5 of 7 -E-6255/2025 Seite 6 dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht, wenn es auf eine Beschwerde nicht eintritt, weil sich die angefochtene Verfügung als nichtig erwiesen hat, dies bei der Festlegung der Verfahrenskosten berücksichtigt (Art. 63 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer B-4720/2019 a.a.O. E. 5.1), dass vorliegend die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Bst. a AsylG abzuweisen sind, da den Rechtsvertreter mit seinem expliziten Gesuch um Wiedererwägung durch die Vorinstanz eine gewisse Mitverantwortung für den Nichtigkeitsentscheid trifft, zumal er als Rechtsanwalt hätte wissen müssen, dass es sich bei den vorgebrachten Gründen um Revisionsgründe handelt, welche er gegenüber dem dafür zuständigen Bundesverwaltungsgericht geltend machen müsste, dass den Beschwerdeführenden demnach die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären, vorliegend jedoch aufgrund der besonderen Umstände, welche durch die Vorinstanz mitverursacht worden sind, im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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E-6255/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-6255/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Es wird festgestellt, dass die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2025 nichtig ist.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird hingegen verzichtet.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:

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