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Entscheid

E-6256/2014

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

6. November 2014Deutsch17 min

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); V... Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

11.

F. 79 sowie A9/1), dass aus dem Protokoll indessen nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen der eingenommenen Schmerzmedikamente der Befragung nicht hätte folgen können und denn auch unter den möglichen Nebenwirkungen von Dafalgan keine Beeinträchtigungen der geistigen und intellektuellen Fähigkeiten genannt werden (vgl. z.B. swissmedicinfo Arzneimittelinformation "Dafalgan"), und dass auch der Beschwerdeführer selber solches nicht geltend gemacht hat, sondern einzig zu Protokoll gab, er habe seit längerem Gedächtnisprobleme, weshalb er während der Anhörung seine aktenkundigen schriftlichen Notizen zu Rate zog (vgl. A7/12 S. 10, 11), dass mithin dadurch, dass das BFM sich auf die protokollierten Aussagen abstützte, keine Verletzung prozessualer Vorschriften vorliegt, dass hinsichtlich des formellen Antrags einer "vorsorglichen Massnahme betreffend Kontaktaufnahme mit resp. Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden" festzuhalten ist, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), -- 10 of 12 -E-6256/2014 Seite 11 dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, nachdem in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen von Ereignissen, die die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, verneint wurde und diese Verfügung mit dem vorliegenden Entscheid zudem bestätigt wird, dass folglich das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, im Rahmen eines Instruktionsverfahrens abzuweisen gewesen wäre und durch das Ergehen des Endentscheids obsolet wird, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass den Behörden des Heimatstaats bereits entsprechende Daten weitergegeben worden wären, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag, den Beschwerdeführer diesbezüglich zu informieren, bei heutigem Aktenstand gegenstandslos ist, dass indessen das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer entsprechende Datenweitergaben zur Kenntnis zu bringen, falls sie erfolgt sein sollten, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E-6256/2014 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-6256/2014 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer über eine allfällige Weitergabe von Daten an den Heimatstaat zu informieren, falls eine solche erfolgt sein sollte.

5.

Das BFM wird angewiesen, beim Vollzug der Wegweisung der fragilen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gebührend Rechnung zu tragen.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:

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