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Entscheid

E-6261/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (nach Verfahrenswiederaufnahme) und Wegweisung

2. Dezember 2011Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2011 / Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

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Erwägungen

129.

E.4b), dass die Zumutbarkeit nicht generell verneint werden kann, da es sich bei ihr um eine serbische Staatsangehörige handelt,

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E6261/2011 Seite 10 dass bei der Zumutbarkeitsprüfung zu beachten ist, dass der Antrag auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erst nach der Wegweisung des Beschwerdeführers gestellt wurde, dass nämlich bei der Wiederaufnahme einer vor Jahren aufgegebenen ehelichen Gemeinschaft wie bei einer Eheschliessung gelten muss, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in die Prüfung einzubeziehen ist (vgl. BGE 116 Ib 353 E.3d), dass wenn der Ehemann weggewiesen worden ist und Umstände vorliegen, die seine Anwesenheit in der Schweiz unerwünscht erscheinen lassen, die Ehefrau die Möglichkeit nicht ausschliessen kann, die Ehe im Ausland führen zu müssen (vgl. BGE120 Ib 129 E.4b), dass der Anspruch aus Art. 8 EMRK ferner nicht absolut gilt, sondern unter den in Abs. 2 geregelten Voraussetzungen (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) eingeschränkt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zahlreiche Delikte, darunter auch ein schweres Gewaltverbrechen begangen hat, dass unter diesen Umständen die Ausreise aus der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt erscheint (vgl. BGE 116 Ib 353 E.d), dass die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers, unbehelflich sind, dass im Verhältnis zu seiner (…), zu welcher der Kontakt eingeschränkt ist, aus Art. 8 EMRK nichts abzuleiten ist, dass daran nichts ändert, dass der Beschwerdeführer bestreitet, für sie eine psychische und physische Gefährdung darzustellen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete -- 10 of 12 -E6261/2011 Seite 11 Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere auch (…) des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs spricht, da er mit den Verhältnissen in seinem Heimatsaat vertraut und wirtschaftlich unabhängig ist, dass auch aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist, da sie unsubstanziiert sind und ausserdem in Serbien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Begehren gemäss den obigen Erwägungen als aussichtslos erweisen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG entsprechend abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E6261/2011 Seite 10 dass bei der Zumutbarkeitsprüfung zu beachten ist, dass der Antrag auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erst nach der Wegweisung des Beschwerdeführers gestellt wurde, dass nämlich bei der Wiederaufnahme einer vor Jahren aufgegebenen ehelichen Gemeinschaft wie bei einer Eheschliessung gelten muss, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in die Prüfung einzubeziehen ist (vgl. BGE 116 Ib 353 E.3d), dass wenn der Ehemann weggewiesen worden ist und Umstände vorliegen, die seine Anwesenheit in der Schweiz unerwünscht erscheinen lassen, die Ehefrau die Möglichkeit nicht ausschliessen kann, die Ehe im Ausland führen zu müssen (vgl. BGE120 Ib 129 E.4b), dass der Anspruch aus Art. 8 EMRK ferner nicht absolut gilt, sondern unter den in Abs. 2 geregelten Voraussetzungen (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) eingeschränkt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz zahlreiche Delikte, darunter auch ein schweres Gewaltverbrechen begangen hat, dass unter diesen Umständen die Ausreise aus der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt erscheint (vgl. BGE 116 Ib 353 E.d), dass die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift, es bestehe kein öffentliches Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers, unbehelflich sind, dass im Verhältnis zu seiner (…), zu welcher der Kontakt eingeschränkt ist, aus Art. 8 EMRK nichts abzuleiten ist, dass daran nichts ändert, dass der Beschwerdeführer bestreitet, für sie eine psychische und physische Gefährdung darzustellen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete -- 10 of 12 -E6261/2011 Seite 11 Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere auch (…) des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs spricht, da er mit den Verhältnissen in seinem Heimatsaat vertraut und wirtschaftlich unabhängig ist, dass auch aus den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist, da sie unsubstanziiert sind und ausserdem in Serbien eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Begehren gemäss den obigen Erwägungen als aussichtslos erweisen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG entsprechend abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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E6261/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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